Hallo,
so einen Fall hatte ich noch nicht, aber ich glaube eine Erklärung gefunden zu haben:
Jede Geburt musste innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden. Erfolgt eine Anzeige erst nach 3 Monaten, dann durfte die Eintragung nur noch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittlung des Sachverhalts erfolgen.
Nachstehend das damals geltende Recht:
Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875.
https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316446?page=,1
https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316446?page=53
§17
„Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen.“
https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316446?page=54
Randnummer 61 (unter auf dieser Seite)
„Die Taufe kann auch vor der Eintragung der Geburt geschehen; es ist daher nicht nötig, dass dem Geistlichen, bevor er tauft, der Geburtsauszug vorgelegt wird.“ …………etc. etc.
https://www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb11316446?page=58
§27
„Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles über drei Monate verzögert wird, so darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittlung des Sachverhalts ermittelt werden.“
Randnummer 79 auf dieser Seite:
„Weil durch eine erhebliche Verspätung der Anzeige Zweifel an ihrer Richtigkeit entstehen“
Jetzt stellt sich die Frage, welchen Sachverhalt hat die Aufsichtsbehörde damals ermittelt, der letztendlich zur Genehmigung der Eintragung führte.
Eventuell ist diese Genehmigung im „Geburten-Sammelakt“ beim Standesamt abgelegt. - Meines Erachtens könnte sich eine Nachfrage lohnen.
Viele Grüße
Hugo (Wagner)