Eine Kusine meines Vaters wurde nach 1945 Studienrätin in Bad Oldesloe. Ihre Personalakte (im LAS) erwähnt u. a., dass sie bis 20.3.1958 unterbringungsberechtigt war.
Was bedeutet das? Dass sie die Berechtigung hatte, in S-H zu wohnen??
Sie stammte aus Itzehoe, war also von Geburt an Holsteinerin. Hat sie die Unterbringungsberechtigung in S-H verloren, weil sie sich 1940-1944 arbeitsbedingt in Aurich, Bübingen bei Trier und Manderscheid aufgehalten hat?
Ich kenne den Begriff vielleicht aus der Zeit der Rückführung der dt. Flüchtlinge in Dänemark: wer im Westen eine Wohnung aufweisen konnte, durfte eher ausreisen als die vielen Flüchtlinge aus dem Ostseeraum ohne Kontakte im Westen.
Als Beamtin des Landes Schleswig-Holstein stand nicht in Frage, sich im Land aufzuhalten oder dort zu wohnen. Das Land ist für seine Beamten fürsorgeverpflichtet, das heißt, es hatte dafür zu sorgen, dass der Beamte amtsangemessen leben konnte. 1945 reichte es nicht, eine Besoldung auszureichen und den Beamten auf selbstverantwortliche Wohnungssuche zu schicken. Wohnungen waren am Dienstort entweder knapp, teuer oder in schlechtem Zustand. Dem standen gerade bei Lehrern zwangsweise Versetzungen an merkwürdige Orte gegenüber. Ein Auto war nicht selbstverständlich, ein öffentlicher Personennahverkehr meist nicht existent. Die Dienstherren sind ihrer Pflicht zur Wohnungsfürsorge daher durch Vergabe eigener Wohnungen/Unterbringungsobjekte, Zuschüsse im Wohnungsbau (mit Belegungsrechten), Zwangsausübung gegenüber Gemeinden, die Zuzüge manchmal ausschließen wollten, oder Förderung der Eigenhilfe (Beamtenheimstättenwerk BHW, Reichsheimstättenwerk) nachgekommen. Unterbringungsberechtigung deutet ab, dass man innerhalb der Beamtenschaft die Voraussetzungen für Wohnfürsorgemaßnahmen erfüllt hat. Dass dies 1958 sich wesentlich änderte, liegt an den großen Reformen, die neben gewaltigen Rentenerhöhungen, der Gründung der Bundeswehr und der Gleichstellung von Beamten und Angestellten (die Beamten verdienten traditionell immer schlechter als die Angestellten und wurden erstmals netto gleichgestellt. Da die Angestellten und ihre Gewerkschaften seither bei Arbeitskämpfen eher den aktuellen Bruttolohn im Auge hatten, als Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Alterssicherung, stehen heute Angestellte netto wesentlich schlechter da als Beamte, da die „wirkgleiche Besoldungsanpassung“ sich nur am Brutto orientiert).
1958 benötigte die Mehrheit der Beamten mit überdurchschnittlicher Besoldung keiner Wohnungsfürsorge mehr, da es ausreichend bezahlbare Wohnungen gab, Hunderttausende durch Gründung der Bundeswehr den Wohnungsmarkt nicht mehr belastet haben und Schleswig-Holstein durch Wegzug von Flüchtlingen in Wirtschaftsboomregionen auch Entlastung erfuhr und man mit der ruckartig gestiegenen Besoldung etwa auch selbst bauen konnte. Als Studienrätin hat die Unterbringungsberechtigung daher 1958 jedenfalls für eine Dauerlösung keine Berechtigung mehr. Auch ein kleines Auto war dann machbar, und viele kleine Dörfer wurden an das Busnetz angeschlossen.
Das Unterbringungsberechtigung bedeuten soll, dass man festlegen kann, wo andere wohnen, kannst Du unter Ulk verbuchen.
Ich habe den Begriff im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung des Art. 131 des Grundgesetzes gefunden. Dabei ging es um die Wiederanstellung von öffentlichen Bediensteten, die 1945 ihren Job verloren. Vielleicht passt das.
Cheers aus Nelson, BC
Thomas Boysen
Das ist wohl alles so richtig, auf jeden Fall im hier genannten Zusammenhang.
Andererseits steht der „Ulk“ z. B. in
§ 1631 BGB „Familienrecht“
Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
§ 1795 BGB „Vormundschaft“
Die Personensorge umfasst insbesondere die Bestimmung des Aufenthalts sowie die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Mündels ….
Hallo,
ohne mich auszukennen, gehe ich einmal nur von der Bezeichnung “Unterkunftsberechtigt” aus.
Ich denke, dass sie berufsbedingt Anspruch auf eine “Unterkunft” hatte. Evtl eine vom Staat bezahlte Beamtenwohnung da sie keine eigene Unterkunft vor Ort hatte?
Gruss Christina
An alle, die sich beteiligt haben:
Das Recht auf eine Beamtenwohnung, die mit der Beamtembesoldung bezahlbar war, als Unterbringungsberechtigung zu beschreiben, leuchtet mir ein.
Die Kusine hat die Laufbahn bis zur Oberstudienrätin genommen; nach 1961, wo der Vater in Itzehoe starb, baute sie/kaufte sie sich ein Eigenheim, das sie mit der Mutter teilte.