Unheheliches Kind - anschließende Heirat

Guten Tag verehrte Listenteilnehmer!

Mein Name ist Sebastian Ristock und ich befasse mich zur Zeit mit der
Erstellung einer Chronik meiner Schwiegerfamilie. Normalerweise bin ich
Teilnehmer an Listen bezüglich der Forschung in ehemaligen ostdeutschen
Gebieten.

Es handelt sich hierbei jedoch um eine Familie aus der Lüneburger Heide. In
der besagten Chronik möchte ich natürlich etwas über die Lebensumstände der
betroffenen Personen festhalten. So finde ich folgende Situation: Der
Großvater meiner Frau wurde 1912 geboren, seine Eltern heirateten jedoch
erst 1913. Die Vaterschaft wurde nachträglich vom Urgroßvater anerkannt.
Nichts Ungewöhnliches. Nach Vergleichen mit vielen Fotographien muss es sich
hier auch um den leiblichen Sohn handeln. Bis zur Eheschließung lebten beide
Elternteile im selben Ort, ob es sich hier um einen Haushalt handelt ist
nicht ganz geklärt. Kann es nun sein, dass zu dieser Zeit bestimmte
Anforderungen bis zur Zulassung einer Heirat gegeben sein mussten? Evtl. ein
gesichertes Einkommen?

Vielen Dank für die Hilfe

Schöne Grüße von der Nordsee

Sebastian (Ristock)

Hallo Sebastian,
zu der Zeit war es durchaus �blich, dass (w�hrend der Milit�rzeit oder bei einer T�tigkeit im �ffentlichen Dienst ) der Vorgesetzte eine Heirat genehmigen musste.
Ich habe bei mir einen �hnlichen Fall.

Mit freundlichen Gr��en
Gisbert (Berwe)

Rolandstr. 14
27211 Bassum-Nordwohlde
Tel.: 04249-961670
Skype: Gisbert.Berwe

www.Genpluswin.de

Hallo Sebastian,
ja, das war durchaus möglich dass z. B. Vorgesetzte beim Militär, aber auch Arbeitgeber die Zustimmung zu einer Heirat verweigern konnten.

Armin (Nickel)

Hallo, es ist ein VOR-eheliches Kind, die Eltern haben nach der Geburt geheiratet. Gr�nde hierf�r sind diverse und liegen im Bereich der pers�nlichen Entscheidung. (z.B. Akzeptanz der Familien, Scham, unbemerkte Schwangerschaft, zun�chst Zweifel an der Vaterschaft, oder sie hielten eine Hochzeit f�r nicht notwendig, usw.)

(Meine Gro�eltern heirateten 1914 erst nach dem 2. Kind!)

Gru� Klaus

Vielen Dank für Eure Antworten.

Ich kann aber auch nicht mit Gewissheit sagen, ob er 1912/13 schon beim
Militär gewesen ist. Er wurde im August 1914 eingezogen und fiel im Dezember
1914 in Belgien als Ersatz Reservist. Hier habe ich gelesen, dass diese
Kräfte vorher keinen Wehrdienst abgeleistet haben. Ist dies möglich? Oder
gab es Ausnahmen?

Grüße

Hallo Sebastian,
wann ist er denn geboren?
Wenn er noch nicht "gedient" hatte, brauchte er auf jeden Fall die Genehmigung der Milit�rbeh�rde.

Mit freundlichen Gr��en
Gisbert (Berwe)

Rolandstr. 14
27211 Bassum-Nordwohlde
Tel.: 04249-961670
Skype: Gisbert.Berwe

www.Genpluswin.de

Hallo Sebastian!

Es war sogar �blich, da� noch bei erwachsenen Kindern die Eltern ihre Zustimmung zur Heirat geben mu�ten. Dazu gab es in den Kirchenb�chern sogar eine extra Spalte in der dann z.B. zu lesen war: "Die Eltern waren mit der Heirat ihrer Tochter/ihres Sohnes einverstanden."
Ich habe eine altes Schriftst�ck darin steht in ungelenker Schrift:" Bei der Verheiratung meines Sohnes dem Feldwebel Ernst Julius Wedemeyer mit der Johanna Caroline Wilhelmine Voigt aus Altona habe ich nichts einzuwenden und ertheile meinen v�terliche Genehmigung hiermit.
C.Wedemeyer
Hagen d.31.Dez. 1864."

Wohlgemerkt, Ernst Julius Wedemeyer, mein Urgro�vater, war bei dieser, seiner zweiten Heirat immerhin 35 Jahre alt, hatte mit der ersten Frau sechs Kinder, von denen 1864 noch vier lebten. Er war seit seinem 19.Lebensjahr Berufssoldat und zuletzt Corporal im 5.Infantrieregiment der K�niglich Hannoverschen Armee.
Seine erste Frau starb am 05. M�rz 1864 bei der Geburt des sechsten Kindes an Kindbettfieber.
Seine zweite Frau,eine Buchh�ndlerstochter aus gutem Hause, die damit eine komplette Familie �bernahm, hatte eigentlich keinen Anla� zu einer besonderen Heiratsgenehmigung gegeben.Allerdings mu�te diese, da sie aus Altona, also aus dem Herzogtum Holstein stammte, f�r ihre Heirat in L�neburg, K�nigreich Hannover, ein polizeiliches F�hrungszeugnis vorlegen. Kosten 12 Schillinge.

Eine weitere Art der Heiratsgenehmigung war schon lange erforderlich, n�mlich wenn nahe Verwandte, z.B. Cousin und Cousine heiraten wollten, dazu war in der Regel,z.B. bei der evangelischen Kirche die "Concession" des zust�ndigen Konsistoriums erforderlich.

Gru�

J�rgen(Schweimler)

Hallo Sebastian,
bei Antworten auf derartige Fragen und bei deren Auswertung muß man immer in
Rechnung stellen, daß wir unter einer
(scheinbar) einheitlichen Zielsetzung ein doch sehr kleinteiliges Gebiet
bearbeiten. So gelten auch Aussagen über die
Notwendigkeit einer Heiratsgenehmigung und deren Begründung nur für einen
bestimmten, oft kurzen Zeitraum und für ein
bestimmtes Herrschaftsgebiet; davor und danach war es anders, und für das
Nachbardorf auch, wenn es in einem anderen
der mehr als 340 Territorien des alten Reiches lag.
    Hinzu kommt dann die große Spannweite individueller Gründe, die einer
Heirat entgegenstehen konnten und bei Fehlen
einer familiären Überlieferung kaum noch festzustellen sind; objektive oder
auch nur subjektive. In einem meiner Fälle
scheiterte die Eheschließung zunächst ganz einfach daran, daß der Kindsvater
verheiratet war. Die dann nach dem Tode der
Ehefrau geschlossene Ehe führte nicht zur Legitimation des von ihm
anerkannten Kindes, weil im Elsaß bis zum
1. Januar 1900 der Code Civil galt, der diese Folge für Ehebruchskinder
ausschloß. So kann eine einzelne Frage Arbeit
für Tage bedeuten, die oft genug vergeblich sein wird.
    Gruß von Christian Keydel.