U.a. Das Eigenthum eines Schatzes betreffend

Code Civil, gültig ab 1804 bis Einführung des BGB:

Drittes Buch.
PräliminarTitel. Von den verschiedenen Arten, das Eigentum zu erwerben.

dekretirt am (29 Germinal 11) 19. April 1803, verkündigt am (9 Floreal 11) 29 desselben Monats.

  1. Das Eigenthum der Güter wird durch Erbschaften, durch Schenkungen zwischen Lebenden, durch testamentarische Schenkungen, oder durch die Wirkung persönlicher Verpflichtungen (par l’effet des obligations) erworben und übertragen.
  2. Das Eigenthum wird auch durch Accession oder Inkorporation, und durch Verjährung erworben.
  3. Die Güter, welche keinen Herren haben, gehören der Nation an.
  4. Es giebt Dinge, welche niemand angehören, und deren Gebrauch allen gemeinschaftlich ist. PolizeyGesetze bestimmen die Art ihres Genusses.
  5. Die Befugniß zur Jagd und zur Fischerey wird gleichfalls durch besondere Gesetze regulirt.
  6. Das Eigenthum eines Schatzes gehört demjenigen, der ihn in seinem eigenen Boden findet; wird der Schatz in fremdem Boden gefunden, so gehört er zur Hälfte dem, welcher ihn entdeckt hat, und zur anderen Hälfte dem Eigenthümer des Bodens.
    Schatz ist jedes verborgene oder vergrabene Ding, auf welches niemand sein Eigenthum beweisen kann, und welches durch die blosse Wirkung des Zufalls entdeckt wird.
  7. Die Rechte auf die ins Meer geworfene Effekten, auf die Gegenstände, welche das Meer auswirft, von welcher Gattung sie auch sein mögen, auf die Pflanzen und Kräuter, welche an den Ufern des Meeres wachse, werden ebenfalls durch besondere Gesetze regulirt.
    Das nämliche gilt von den verlohrnen Dingen, deren Eigenthümer sich nicht meldet (ne se represente pas).

Hallo Herr Geiger,

bin zur Zeit an der Erstellung eines OFB Güls am arbeiten und schaue u.a. die Sterbedaten von Koblenz durch. Dabei ist mir aufgefallen, dass in den Jahren 1833, 1834 und 1835 eine Vielzahl von in Saarlouis Geborenen in Koblenz gestorben sind.

Haben Sie als Saarland-Experte eine Erklärung dafür?


Mit freundlichen Grüßen
Josef Bündgen
0170/3317110

Hallo, Herr Bündgen,

tut mir leid, da kann ich Ihnen nicht helfen.
Ich empfehle Ihnen, sich mit Hans-Peter Klauck vom Saarlouiser Verein in Verbindung zu setzen. => HP.Klauck@t-online.de

Viel Glück.

Mit freundlichem Gruß

Roland Geiger

Hallo Herr Geiger,

vielen Dank für die prompte Rückmeldung und den Hinweis zu Herrn Klauck.

Mit freundlichen Grüßen
Josef Bündgen
0170/3317110