Rundfrage: Datenschutzregelungen außerhalb D? ( ähnlich PStG)

Guten Abend,

das webbasierte Genealogieprogramm TNG (vielfach verwendet für genealogische
Homepages) bietet in der derzeitigen Version keine Möglichkeit, einzustellen,
daß z.B. auch die Daten von Verstorbenen erst dann angezeigt werden, wenn
entweder 30 Jahre seit dem Tod oder 110 Jahre seit der Geburt vergangen sind
(Fristen gemäß deutschem Personenstandsgesetz). Man kommt derzeit allenfalls
auf größeren Umwegen zum Ziel.

Unabhängig davon, inwieweit diese Fristen aus dem PStG wirklich auf
genealogische Webseiten anwendbar sind (dazu gibt es unterschiedliche
Meinungen), bestehen aus dem deutschsprachigen TNG-Anwenderkreis Wünsche, daß
eine entsprechende Funktionalität nachgerüstet werden sollte. Dazu erwäge ich
einen (neuerlichen) Vorstoß beim Programmautor (das Programm kommt aus den
USA; dort sieht man das alles ja bekanntlich deutlich lockerer und es ist
zuweilen schwierig, Verständnis für solche spezifisch europäischen Themen zu
wecken).

Bevor ich jedoch einen solchen Vorstoß beim Programmautor unternehme:

=> Weiß jemand, ob vergleichbare Regelungen (analog der o.g.
Fristen) in anderen Ländern bestehen? (z.B. Österreich, Schweiz, Italien,
Luxemburg, Frankreich, Niederlande.........)

Der Hintergrund meiner Umfrage ist, daß ein Wunsch nach einer solchen
TNG-Erweiterung beim Autor möglicherweise mehr Gewicht erhält, wenn es nicht
nur ein rein deutsches Problem ist.

Viele Grüße
Ulrich Kretschmer

Hallo Ulrich Kretschmer,

Zu diesem Thema möchte die Gründe für die notendigen Fristen erklären.
Das Personenstandsgesetz gilt ja nur für Ämter, Archive und Behörden, es sei
denn bei der Übernahme der Quellendaten hat der Forscher einen
entsprechenden Vermerk unterschrieben. Hierzu gibt es genügend weitere
Aussagen im GenWiki.

Dem Datenschutzgesetz unterliegen nur die Daten von lebenden Personen. Tote
haben nach dem Datenschutzgesetz keinen Datenschutz.

Kennen wir die Sterbedaten der Person nicht, so ist mit einem erreichbaren
Lebensalter von reichlich 80 Jahren auszugehen, besser 90 Jahre.
Hinzu ist zu rechnen die Verfährungsfrist für Forderungen an Erbmassen und
damit an die Erben von 30 Jahren, so daß sich, addiert, eine Frist von 110 -
120 Jahren ergibt, wenn das Todesdatum nicht bekannt ist.

Ist das Todesdatum bekannt, so sollte die Verjährungsfrist lt. BGB von 30
Jahren als Pietätsfrist nach dem bekannten Todesdatum eingehalten werden. Es
könnte ja sein, daß jemand noch etwas mit dem Verstorbenen zu regeln hatte
und jetzt seine Forderung an die Erben stellt. Dies sollte verhindert
werden. Die Frist von 30 Jahren nach dem bekannten Todesdatum hat einen
reellen Hintergrund.
Man stelle sich vor, das Erbe war klein, nach den Beerdigungskosten war
nichts mehr übrig. Die Erben fanden es unwichtig oder auch pietätslos beim
Amtsgericht eine Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Jetzt kommt im 29.
Jahr nach dem Sterbedatum noch eine Forderung, und diese kommt nur, weil ein
Ahnenforscher aus der Familie die Daten veröffentlicht hat.

Einen guten Tag wünscht
Norbert (Roclawski)