Portal Recht

Ich weiß, dass vor einer Weile die Idee aufkam ein Portal zum Thema „Recht“ zu erstellen. Gibt es dazu schon Tätigkeiten?

Hallo Robert und alle zusammen,

das Kapitel Recht ist ein sehr heikles Thema. Es gab mal eine Seite „Alles was Recht ist“, die irgendwann rausgenommen wurde, Stichwort „Rechtsberatung“, darf ein Verein das.

Viele Grüße

Günter (Thürheimer)

An der Point 8

86655 Harburg (Schwaben)

Tel. 09080-91212

Email: Thuerheimer@arcor.de

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Nein, darf der nicht.

Siehe:

Gruß
Werner (Rost)

Was für ein Unsinn. Natürlich darf jedermann, also auch die Wikipedia oder das Genwiki, abstrakt über Rechtsfragen informieren. Anders sieht es bei individuellen Rechtsauskünften aus.

Dr. Klaus Graf

Hallo Klaus,

kurzer Hinweis, und Du hast es auch so sicher nicht gemeint.

Für die Kommunikation wäre es besser einfach „Falsch“ oder ähnliche Begrifflichkeiten zu verwenden, das Wort „Unsinn“ bringt uns nicht voran, ja?

Und im Portal „Recht“ sollte, wenn es eingerichtet wurde, Hinweise auf bestimmte Institutionen gegeben werden, so z.B. wer macht Vereinsrecht, wer spezielle Fragen im Internet, wer zum Urheberrecht uswusf.

Führt uns nicht weiter, aber die Frage erlaube ich mir, woher kommt diese Vorschrift? Na? Wer kennt sich aus?

Bis denne…
Bernhard

Hallo Bernhard,

Anders sieht es bei individuellen Rechtsauskünften aus.

Führt uns nicht weiter, aber die Frage erlaube ich mir,
woher kommt diese Vorschrift? Na? Wer kennt sich aus?

Schau mal ins „Gesetz über außergerichtliche
Rechtsdienstleistungen“ (Rechtsdienstleistungsgesetz, RDG) …

Herzliche Grüße
Ernst-Peter (Winter)

Möglicherweise fallen wir unter RDG §2 Absatz 3 Punkt 5, wenn der Text im GenWiki eine an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien ist. Dann ist es nämlich keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Gesetzes.

Also, ich versuche mich mal an der Klärung. Zum Hintergrund, ich bin Jurist.

Limitieren kann uns m.E. nur das RDG. § 3 RDG verbietet Rechtsdienstleistungen, soweit sie nicht durch das RDG selbst oder andere Gesetze gestattet sind. Was eine Rechtsdienstleistung ist, wird in § 2 Abs. 1 RDG definiert.

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Die entscheidenden Merkmale sind „in konkreten fremden Angelegenheiten“ und „rechtliche Prüfung des Einzelfalls“.

Die Vermittlung allgemeiner Rechtskenntnisse, ohne auf einen Einzelfall einzugehen, ist keine konkrete Rechtsdienstleistung.55 Tätigkeiten, die sich an die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis richten, sollen demnach auch dann nicht erfasst sein, wenn die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 RDG erfüllt sind und die Rechtslage anhand eines Einzelfallbeispiels geprüft und erläutert wird.56
(Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 1. Tätigkeit in konkreten fremden (rechtlichen) Angelegenheiten, Rn. 32)

Das Tatbestandsmerkmal der Einzelfallprüfung leitet sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ab und soll die verfassungsrechtlich gebotene Einengung des Begriffs der Rechtsdienstleistung bewirken.82 Eine Rechtsdienstleistung soll daher nicht vorliegen, wenn zwar eine vertiefte Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragestellungen stattfindet, diese sich jedoch nicht auf einen konkreten Einzelfall bezieht. Allgemeine, an die Öffentlichkeit oder einen interessierten Kreis gerichtete rechtliche Informationen sollen damit keine Rechtsdienstleistung darstellen, auch wenn sie einen konkreten Fall als Beispiel heranziehen. Allgemein gehaltene, auf nicht überprüften Angaben des Nachfragenden beruhende Rechtsauskünfte an eine interessierte Einzelperson sollen ebenfalls keine Rechtsdienstleistung sein. […] Rechtsinformationsportale, die für Nutzer ohne Interaktion lediglich abstrakt generelle Informationen zur Verfügung stellen, erbringen keine Rechtsdienstleistung. Die Anwendung dieser Informationen auf den konkreten Lebenssachverhalt nimmt der Nutzer außerhalb des Systems selbst vor.
(Johnigk in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Prüfung des Einzelfalls, Rn. 40)

Danach sehe ich nicht die geringsten Probleme bei der Erstellung eines „Portal Recht“. Hier wird schon nach der Definition des § 2 Abs. 1 RDG keine Rechtsdienstleistung erbracht.

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sollte es auch nicht werden, eher rechtliche Hinweise.

Danke. Dieses Wort „Unsinn“ mag ich bei Diskussionen überhaupt nicht.

Genau. Wo ist etwas geregelt? Was gab es schon für Urteile?

Wir haben jetzt schon so viel zusammengetragen - was wir wissen und was wir eben nicht wissen - und könnten das auf einer Seite veröffentlichen.

Vielen Dank für diese Einschätzung. Das ist eine hervorragende Einleitung für eine Rechtehinweise-Seite :smiling_face:

Hallo Robert,

es gibt in den Kategorien vom GenWiki zwar keine Hauptkategorie „Recht“, aber vier Kategorien (mit Unterkategorien), die sich mit Recht befassen: „Rechtsbegriff“, „Rechtsfragen „Rechtsliteratur“ und Rechtsquelle“. Allein die Kategorie „Rechtsbegriff“ hatte im Januar 2022 546 Artikel. Es ist eine gute Idee ein Portal zu planen.
Heute abend bringe ich den von mir erstellten „Kategorienbaum Recht“ mit ins GenWiki-Team.
VG Nicole

Hallo,
wie Dienstag abgesprochen ist der von mir erstellte „Kategorienbaum Recht“ in der GenWiki-Team-Cloud gestern von mir hochgeladen worden.