NLA WO 1 W Nr. 42 - Erteilung eines meierherrli... - Arcinsys Detailseite

Hallo an alle LeserInnen,

mit viel Mühe habe ich mich durch etliche Seiten des o.g. Fundstücks hindurch gebissen und eine „Übersetzung“ versucht. Allerdings ging mir nicht immer ein Licht auf. Da mir der Inhalt wirklich sehr hilfreich war, hätte ich gern noch die Textlücken gefüllt, auch wenn der Sinn schon recht gut erschließbar ist. Wer kann (und will ) mir dabei behilflich sein? Ich bin für jeden Beitrag dankbar.
Die Reihenfolge der Dokumente ist zeitlich umgekehrt - das in den Briefen erwähnte Protokoll befindet sich hinten.
Hier mein Versuch; die Stellen, an denen ich gescheitert bin, sind so -------- gekennzeichnet.

„Ertheilung eines meierherrlichen Consenses bei der Domäne Lucklum an Johann Georg Christian Pauli zu Dobbeln“
Brief 1 Nr. 865 3
— 23 — — 1810
Herr Staatsrath und General =Director!

In der Anlage beehre ich mich Ihnen meine mir eingesandte Schrift der gegenwärtigen Administratoren der vormaligen Kommende Lucklum, das Ansuchen des Halbspänners Johann Georg Christian Pauli zu Dobbeln, auf sein von Lucklum ----- Halbspänner= und Kothsassen-Gut ein Darlehen von 1200 zur Abfindung einiger seiner Geschwister nehmen zu dürfen, -------- gehorsamst zu überprüfen, indem ich es Ihrem Ermessen anheimstelle, ob den meierherrlichen Konsens zu diesem Darlehen zu ertheilen gefällig sein wolle, da dagegen wohl nichts zu ------ sein möchte. Genehmigen Sie Herr Staatsrath und Generaldirector, die ------- -------------- meiner ---------------
--------------------- den 19ten Juli 1809.
Der Präfect des Vikar (?) = Departments
Vid.

Brief 2 4
(Erste Seite) … 23 …. 1809
Herr Staatsrath und General Director.

Der hiesigen Kron Domaine ist ein zu Dobbeln im Canton Jerxheim, District Braunschweig belegener Halbspänner= und Kothsassen=Hof, sub No. affec. 13., zu welchem 139 ½ Morgen Acker, ein Garten und etwas Wiesen------, nebst Hud (?) - und Weide, und übrigen (?) Nachbar Rechte in der Gemeinde Dobbeln gehörig sind, meyerzinspflichtig, und die damit bemeyerte Familie Pauli erbringt davon an Meyerzins jährlich 5 Himten Weitzen, 25 Himtn Rocken, 15 Himten Gersten, 30 Himten Hafer, und 13 ---- 4 th (?) an Gelde.
Bisher hat die Wittwe Dorothee Elisabeth Pauli geb. Diederichs als Interims-Wirthin diesen Hof in Nutzung gehabt; jetzt aber muß sie denselben an ihre Stiefkinder(?), von deren Mutter er herrühret, abgeben, und von diesen nimmt der 2te Paulische Sohn erster Ehe Johann Georg Christian Pauli den Hof an und erbringt (?) an seine Geschwister an Abfindung = und Erbgeldern 3000 Thlr. Davon hat er anjetzt bey der Annahme des Hofes 1200 Thlr an seine Geschwister abzutragen und zu diesem Behuf anzuleihen.
Gedachter (?) Johann Georg Christian Pauli hat sich nach unserem Inhalte des beiliegenden Protokolls hier eingefunden und um den meyerherrlichen Konsens zur Verpfändung dieses Meyerhofes auf

[ An des Herrn Staatsraths und General
Direktors von …………. ………………………… ]

(zweite Seite)
gedachtes Kapital nachgesucht, weil das Darlehen diesen Konsens , seinem Anführen zufolge, begehrt (?). Nachdem wir demselben darauf eröfnet (?) haben, daß die Ertheilung des gefragten Consenses jetzt von Ihnen, Herr Staathsrat und General Director, abhänge; so hat selbiger gebeten, Ihnen dieses sein Gesuch zu berichten, und mir -------------
------------------- ------------------- , Ihnen dasselbe ganz gehorsamst zu referieren und auf den Fall, daß Sie kein Bedanken finden, den Consens zu ertheilen, einen unmaßgeblichen Entwurf dazu zugleich mit zu überreichen.
Genehmigen Sie, Herr Staatsrath und General-Director, die Versicherung unseres ausgezeichnetensten Respects
Lucklum den 18ten Julius 1809

Stempelbogen 6
zu inliegendem, ein Gesuch des Meyers Pauli zu Dobbeln um meyerherrlichen Consens in ein Darlehen enthaltendem Protokoll zum 18. Juli 1809.

Protokoll S.8 von 29 ff
Actum in aedibus Meir zu lucklum den 18ten Julius 1809
Es fand sich heute bey mir ein
der ------------ Johann Georg Christian Pauli
aus Dobbeln im Canton Jerxheim, 33 Jahr
alt,
und zeigte an: er habe von der vormaligen Land Commende und jetzigen Kron Domaine Lucklum einen zu Dobbeln sub no.13 belegenen Halbspännerhof, zu welchem 139 ½ Morgen Acker gehörig sey, als Meyerguth zu --------------- Sein verstorbener Vater habe diesen Hof mit seiner verstorbenen Mutter Anna Magdalene geb. Günther ------------- und nachdem er Wittwer geworden und sich wieder mit Dorothee Elisabeth geb. Diederichs verheurathet, habe er dieser seiner zweiten Ehefrau gedachten Hof auf 27 Jahr zur Bewirthschaftung verschrieben. Da dieses nach des Vaters Absterben zu Recht nicht habe bestehen können, so habe er, ------------------ als zweiter Paulischer Sohn, und
------- des gedachten, von seiner Mutter --------------- -------------, nachdem sein älterer Bruder Carl August Friedrich Pauli,
---------------------- zu Pabstorf, sein Recht ihm abgetreten, wider seine Stiefmutter durch --------------- jetzt rechtskräftig erstritten, daß dieselbe gedachtes Gut zu ---------------- dieses Jahres an ihn abgeben müsste, obgleich — von seinem verstorbenen Vater ihr --------------------- Witwen-----------jahr noch nicht ganz verflossen (?) -----------------.
Bei der jetzt ----------------- Annahme dieses Gutes müsste er seinen Geschwistern auch die aus demselben ihnen zukommenden Abfindungsgelder, welche überhaupt (?) Dreytausend Thaler betrügen, abschläglich Eintausend Zweyhundert Thaler in -------------------------zu abtragen, und er habe diese Summer angeliehen; der Verleiher (?) begehre aber dazu den meyerherrlichen Consens, daß ihm gedachter Meyerhof mit --------------------- zur -----------------
verschrieben wurde --------------. --------------------- wolle also bitten, ihm diesen Consens zu ertheilen.
Als ihm hierauf eröfnet wurde, ein nach ---- mit der jetzigen Krondomaine Jerxheim eingetretenen ------------------Veränderung dieser Consens ihm hierselbst nicht ertheilet weren könne sondern dessen Ertheilung jetzt von der
---------------- Direction der Krondomaine abhänge; so bat derselbe, sein Gesuch dahin zu ---------------------------.
Vorgesesen (?) und von dem ---------------- Pauli eigenhändig mit unterschrieben.
Johann Georg Christian Pauli
In fidem
E.F Grünbach
Nachschriftlich ist von dem Paulischen Meyerguthe zu Dobbeln noch zu berichten (?), daß dasselbe

  1. in einem Kothsaßen Guthe, ------------ Hofstelle hat – ------- 13. ------------- ist, und
  2. in der Hälfte eines von --------- getheilten ------------------, von welchem die andere Hälfte mit der Hofstelle Jacob Hoyer zu Dobbeln als Meyerguth besitzt, besteht. Beide cultiviert der Meyer Pauli zusammen und hat sie daher eine G—gemeinschaft (?) genannt; auch ist die von ihm angegebene Mengenzahl (?) der Acker (?)
    die zu beiden Meyergüthern gehörige: jedoch ----------- besonde—Meyer------ ----- den Kothsaßen------ und
    ------ den selben A-------------- alle 9 Jahre -----------.
    in fidem

„Ertheilung eines meierherrlichen Consenses bei der Domäne Lucklum an Johann Georg Christian Pauli zu Dobbeln“
Brief 1 Nr. 865 3
— 23 — — 1810
Herr Staatsrath und General =Director!

In der Anlage beehre ich mich, Ihnen einen mir eingesandten Bericht der gegenwärtigen Administratoren der vormaligen Commende Lucklum, das Ansuchen des Halbspänners Johann Georg Christian Pauli zu Dobbeln, auf sein von Lucklum relarirendes Halbspänner= und Kothsassen-Gut ein Darlehn von 1200 [] zur Abfindung einiger seiner Geschwister nehmen zu dürfen, betr. gehorsamst zu überreichen, indem ich es Ihrem Ermessen anheimstelle, ob den meierherrlichen Consens zu diesem Darlehn zu ertheilen gefällig sein wolle, da dagegen wohl nichts zu erinnern sein möchte. Genehmigen Sie, Herr Staatsrath und Generaldirector, die wiederholte Versicherung meiner wahren Verehrung.
Braunschweig, den 19ten Juli 1809.
Der Präfect des Ocker-Departments
[Unterschrift] Henneberg
Vid. [Hinweis auf Unterlagen]

Zur „Behörde“ siehe: Departement der Oker – Wikipedia

Hallo Claudia,

hier ist die erste Hälfte des Aktenstücks mit den Akten von 1809:

[1]
Acta
wegen
Ertheilung der meierherrlichen
Consense
bei der
Kron-Domaine Lucklum.
1809.

[4]
Nro. 865.

Herr Staatsrath und General-Director!

In der Anlage beehre ich mich, Ihnen einen mir ein-
gesandten Bericht der gegenwärtigen Administra-
tion der vormaligen Commende Lucklum, das An-
suchen des Halbspänners Johann Georg Christian
Pauli zu Dobbeln, auf sein von Lucklum relevi-
rendes [=lehnsabhängiges] Halbspänner- und Kothsassen-Gut ein Dar-
lehen von 1200 Thaler zur Abfindung einiger seiner
Geschwister nehmen zu dürfen, betr[effend], gehorsamst zu
überreichen, indem ich es Ihrem Ermessen anheim
stelle, ob den meierherrlichen Consens zu die-
sem Darlehen zu ertheilen gefällig sein wolle,
da dagegen wohl nichts zu erinnern [=einzuwenden] sein möchte.
Genehmigen Sie, Herr Staatsrath und General-
Director, die wiederholte Versicherung meiner
wahren Verehrung
Braunschweig den 19ten Juli 1809.
Der Präfect des Ocker-Departements.
[gez.] Henneberg

An den Herrn Staatsrath von Coninx. General-Director der
Kron-Domainen und Capitalien u. der geistl. Güterverwaltung
zu Cassel.

[5]
Herr Staatsrath und General Director.

Der hiesigen Kron Domaine ist ein zu Dobbeln im
Canton Jerxheim, District Braunschweig, belegener Halb-
spänner- und Kothsassen-Hof, sub No. affec. 13., zu
welchem 139 1/2 Morgen Acker, ein Garten, und etwas
Wiesenwachs, nebst Hud- und Weide, und übrigens Nach-
bar Rechte in der Gemeinde Dobbeln gehörig sind,
meyerzinspflichtig, und die damit bemeyerte Familie
Pauli entrichtet davon an Meyerzins jährlich 5 Him-
ten Weitzen, 25 Himten Rocken [=Roggen], 15 Himten Gersten,
30 H[im]bten Hafer, und 13 ggen 4 d an Gelde.
Bisher hat die Wittwe Dorothee Elisabeth
Pauli geb[oren]e. Diederichs als Interims-Wirthin die-
sen Hof in Nutzung gehabt; jetzt aber muß sie
denselben an ihre Stiefkinder, von deren Mutter er
herrührte, abgeben, und von diesen nimt der 2te
Paulische Sohn erster Ehe Johann Georg Christian
Pauli den Hof an und entrichtet an seine Geschwi-
ster an Abfindungs- und Erbgeldern 3000 Thlr.
Davon hat er anjetzt bey der Annahme des Hofes
1200 Thlr an seine Geschwister abzutragen und zu
diesem Behufe anzuleihen.
Gedachter Johann Georg Christian Pauli
hat sich nach mehrerem Inhalte des beiliegenden
Protocolls hier eingefunden und um den meyerherrlichen
Consens zur Verpfändung dieses Meyerhofes auf

An des Herrn Staatsraths und General-
Directors von Coninx Hochwohlgeb.[oren]

[6]
gedachtes Capital nachgesuchet, weil der Darleiher
diesen Consens, seinem Ansuchen zufolge, begehret.
Nachdem wir demselben darauf eröfnet haben, daß
die Ertheilung des gesuchten Consenses jetzt von Ihnen,
Herr Staatsrath und General-Director, abhänge;
so hat selbiger gebeten, Ihnen dieses sein Gesuch zu
berichten, und wir verhehlen daher nicht, Ihnen dasselbe
ganz gehorsamst zu referieren [=weiterzuleiten] und auf den Fall, daß
Sie kein Bedenken finden, den Consens zu ertheilen,
einen unmaßgeblichen Entwurf dazu zugleich mit
zu überreichen.
Genehmigen Sie, Herr Staatsrath und General-
Director, die Versicherung unseres ausgezeichnet-
sten Respects
Lucklum den 18ten Julius 1809.
[gez.] ?Schröder C F Heimbach.

[7]
Stempelbogen
zu inliegendem, ein Gesuch des Meyers
Pauli zu Dobbeln um meyerherrlichen
Consens in ein Darlehen enthaltendem,
Protocoll vom 18ten Julii 1809.

[8]
Actum in aedibus [=Verhandelt im Hause] Meis
zu Lucklum den 18ten Ju-
lius 1809.

Es fand sich heute bey uns ein
der Burman[?] Johann
Georg Christian Pauli
aus Dobbeln im Can-
ton Jerxheim, 33 Jahr
alt,
und zeigte an: er habe
von der vormaligen Land-
Commende und jetzigen
Kron Domaine Lucklum einen
zu Dobbeln sub no. 13. be-
legenen Halbspännerhof,
zu welchem 139 1/2 Mor-
gen Acker gehörig sey,
als Meyerguth zu reco-
gnosciren[?]. Sein Verstorbener
Vater habe diesen
Hof mit seiner verstorbe-
nen Mutter Anne Magda-
lene geb. Gunther [Günther?] erheu-
rathet, und nachdem er
Wittwer geworden und
sich wieder mit Dorothee
Elisabeth geb[ür]t[ige]. Diederichs
verheurathet, habe er
dieser seiner zweiten Ehe-
frau gedachten Hof auf
27 Jahr zur Bewirth-
schaftung verschrieben.
Da dieses nach des Va-
ters Absterben zu Recht
nicht habe bestehen können,

[9]
so habe er, Comparant [=Antragsteller],
als zweiter Paulischer
Sohn, und Anerbe des ge-
dachten, von seiner Mutter
herrührenden, Hofes, nach-
dem sein älterer Bruder
Carl August Friedrich
Pauli, Färber zu Pabstdorf,
sein Recht ihm abgetre-
ten, wider seine Stief-
mutter durch Proceß jetzt
rechtskräftig erstritten,
daß dieselbe gedachten
Hof zu Jacobi dieses Jah-
res an ihn abgeben müs-
se, obgleich die von seinem
verstorbenen Vater ihr
verschriebenen Wirthschafts-
jahre noch nicht ganz ver-
flossen wären.
Bey der jetzt erfolgen-
den Annahme dieses
Hofes mußte er seinen
Geschwistern auch die
aus demselben ihnen
zukommenden Abfindungs-
gelder, welche überhaupt
Dreytausend Thaler betrü-
gen, abschläglich Eintau-
send Zweyhundert Tha-
ler in Conventionsmün-
ze abtragen, und
er habe diese Summe
angeliehen; der Darlei-
her begehre aber dazu
den meyerherrlichen
Consens, daß ihm ge-
dachter Meyerhof mit
Pertinentien [=allem, was dazugehört] zur Hypo-
thek verschrieben werden

könne. Comparant will
also bitten, ihm diesen
Consens zu ertheilen.
Als ihm hierauf er-
öfnet wurde, wie nach
der mit der jetzigen Kron
domaine Lucklum ein-
getretenen bekannten
Veränderung dieser Con-
sens ihm hirselbst nicht
ertheilt werden könne
sondern dessen Ertheilung
jetzt von der General Di-
rection der Krondomainen
abhänge; so bat derselbe,
sein Gesuch dahin zu
referiren. [=weiterzuleiten]
Vorgelesen und von
dem B??? Pauli eigen-
händig mit unterschrie-
ben.
[gez.] Johann Georg Christian
Pauli
in fidem [=beglaubigt]
C F Heimbach

Nachrichtlich ist von dem
Paulischen Meyerguthe zu
Dobbeln noch zu bemercken,
daß dasselbe
1., in einem Kothsassen Guthe,
dessen Hofstelle sub no affec.
13. belegen ist, und
2., in der Hälfte eines vor
Zeiten getheilten Ackerho-
fes, von welchem die andere
Hälfte

[10]
Hälfte mit der Hofstelle
Jacob Hoyer zu Dobbeln als
Meyerguth besitzt,
besteht. Beide cultiviret [=bewirtschaftet]
der Meyer Pauli zusammen
und hat sie daher einen
Halbspännerhof genannt;
auch ist die von ihm angegebe-
ne Morgenzahl der Äcker
die zu beiden Meyergü-
thern gehörige: jedoch wer-
den besondere Meyerbrie-
fe über den Kothsassenhof
und über den halben Acker-
hof alle 9 Jahre ertheilet.
in fidem
C F Heimbach

[11]
Dem Johann Georg Christian Pauli zu
Dobbeln im Canton Jerxheim wird der gebetene
meyerherrliche Consens:
daß er auf die von seiner Stiefmutter Dorothea
Elisabeth Wittwe Pauli geborenen Diederichs
anjetzt ihm abzutretenden, von der Kron Domaine
Lucklum als Meyerguth relevirenden, Pauli-
schen Grundstücke zu Dobbeln, bestehend in einem
daselbst sub no. affec: 13. belegenen Kothsassen-
hofe und in der Hälfte eines zwischen Pauli
und Jacob Hoyer getheilten dasigen Acker-
hofes, zu welchen beiden Meyergüthern 139 1/2 Morgen
Acker, nebst Garten, Wiesenwerk, Hud- und Weide
und übrigen Nachbar-Rechten in der Ge-
meinde Dobbeln gehören, ein Capital von Ein-
Tausend Zweyhundert Thalern zur abschläg-
lichen Abtragung eines, diese Summe betra-
genden, Theils der seinen Geschwistern daraus
zu entrichtenden Abfindungs- und Erbgelder auß-
leihen und dem Darleiher zu dessen Sicherheit
gedachte Meyergrundstücke zu Dobbeln zur
Hypothek einsetzen könne,
hierdurch dergestalt: daß
1., Diese Verpfändung der Kron Domaine Luck-
lum an den von diesen Meyergüthern jährlich
ihr zukommenden Meyerzinsen und übrigen
meyerherrlichen Rechten und Befugnissen
unschädlich und ohne Gefährde seyn, mithin
des Gläubigers unterpfändliche Rechte diesen

[12]
Rechten und Befugnissen jederzeit nachstehen
sollen; und daß
2., dieser Consens auf Zehen Jahre a dato [=vom Datum an]
gelten und Kraft haben, nach Ablauf dieser
zehen Jahre aber tod und erloschen seyn solle,
und überhaupt salvo regis et cuiusvis tertii
jure [=unter Wahrung der Rechte des Königs und jedwedes Dritten], ertheilet.
General-Direction p.

[13]
Cassel den 25. July 1809.
An
die Herren Schroeder und
Heimbach, Königl. Administra-
toren der Kron Domaine zu
Lucklum
im Distr.[ict] Braunschweig,
das Anleihe-Consens-Gesuch
des Halbspänners Pauli zu
Dobbeln betr.[effend]

Meine Herren!
Der Herr Präfect des Ockerdepartements
hat mir Ihr Schreiben vom
18. d.[ieses] M.[onats], den seitwärts bezeich-
neten Gegenstand betreffend,
mitgetheilt, worauf ich Ihnen
hierdurch eröfne, daß ich
gegen das Gesuch des Halb-
spänners Johann Georg Chri-
stian Pauli zu Dobbeln, auf sein
von der dortigen Kron Domaine
relevirendes Halb-Meierguth
ein Capital von 1200 th
aufnehmen zu dürfen, nichts
zu erinnern finde. Ich über-
sende Ihnen daher anliegend

[14]
den meierherrlichen Consens
für denselben, um das
weiter Nöthige zu veran-
lassen.

Mit aller Hochachtung ver-
harre ich
der StaatsRath

rein [=in Reinschrift] nach dem beiliegenden
Entwurf expedirt.

Freundlichen Gruß
Klaus (Bailly)

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Liebe Sabine Paap,
so eine schnelle und hilfreiche Unterstützung hatte ich mir nicht zu erhoffen gewagt - vielen Dank!
Einige der Verbesserungen hätte ich wirklich selbst richtig erkennen können, aber manchmal kommt mir die Ungeduld dazwischen, und dann wird das Hinsehen ungenau.
Auch der Behörden-Hinweis war sehr hilfreich.
Danke für Verbesserungen und Ergänzungen.
Herzliche Grüße, Claudia

Lieber Klaus Bailly,
ich ziehe meine sämtlichen nicht vorhandenen Hüte vor Ehrfurcht! Wie kann man auf so einen langen, für mich sehr schwierigen Text so sicher und schnell reagieren? Das ist eine Kompetenz, die ich bestimmt nicht mehr erreichen werde. Umso dankbarer bin ich für Ihre umfangreiche Hilfe!
Herzliche Grüße,
Claudia