Hallo an alle LeserInnen,
mit viel Mühe habe ich mich durch etliche Seiten des o.g. Fundstücks hindurch gebissen und eine „Übersetzung“ versucht. Allerdings ging mir nicht immer ein Licht auf. Da mir der Inhalt wirklich sehr hilfreich war, hätte ich gern noch die Textlücken gefüllt, auch wenn der Sinn schon recht gut erschließbar ist. Wer kann (und will ) mir dabei behilflich sein? Ich bin für jeden Beitrag dankbar.
Die Reihenfolge der Dokumente ist zeitlich umgekehrt - das in den Briefen erwähnte Protokoll befindet sich hinten.
Hier mein Versuch; die Stellen, an denen ich gescheitert bin, sind so -------- gekennzeichnet.
„Ertheilung eines meierherrlichen Consenses bei der Domäne Lucklum an Johann Georg Christian Pauli zu Dobbeln“
Brief 1 Nr. 865 3
— 23 — — 1810
Herr Staatsrath und General =Director!
In der Anlage beehre ich mich Ihnen meine mir eingesandte Schrift der gegenwärtigen Administratoren der vormaligen Kommende Lucklum, das Ansuchen des Halbspänners Johann Georg Christian Pauli zu Dobbeln, auf sein von Lucklum ----- Halbspänner= und Kothsassen-Gut ein Darlehen von 1200 zur Abfindung einiger seiner Geschwister nehmen zu dürfen, -------- gehorsamst zu überprüfen, indem ich es Ihrem Ermessen anheimstelle, ob den meierherrlichen Konsens zu diesem Darlehen zu ertheilen gefällig sein wolle, da dagegen wohl nichts zu ------ sein möchte. Genehmigen Sie Herr Staatsrath und Generaldirector, die ------- -------------- meiner ---------------
--------------------- den 19ten Juli 1809.
Der Präfect des Vikar (?) = Departments
Vid.
Brief 2 4
(Erste Seite) … 23 …. 1809
Herr Staatsrath und General Director.
Der hiesigen Kron Domaine ist ein zu Dobbeln im Canton Jerxheim, District Braunschweig belegener Halbspänner= und Kothsassen=Hof, sub No. affec. 13., zu welchem 139 ½ Morgen Acker, ein Garten und etwas Wiesen------, nebst Hud (?) - und Weide, und übrigen (?) Nachbar Rechte in der Gemeinde Dobbeln gehörig sind, meyerzinspflichtig, und die damit bemeyerte Familie Pauli erbringt davon an Meyerzins jährlich 5 Himten Weitzen, 25 Himtn Rocken, 15 Himten Gersten, 30 Himten Hafer, und 13 ---- 4 th (?) an Gelde.
Bisher hat die Wittwe Dorothee Elisabeth Pauli geb. Diederichs als Interims-Wirthin diesen Hof in Nutzung gehabt; jetzt aber muß sie denselben an ihre Stiefkinder(?), von deren Mutter er herrühret, abgeben, und von diesen nimmt der 2te Paulische Sohn erster Ehe Johann Georg Christian Pauli den Hof an und erbringt (?) an seine Geschwister an Abfindung = und Erbgeldern 3000 Thlr. Davon hat er anjetzt bey der Annahme des Hofes 1200 Thlr an seine Geschwister abzutragen und zu diesem Behuf anzuleihen.
Gedachter (?) Johann Georg Christian Pauli hat sich nach unserem Inhalte des beiliegenden Protokolls hier eingefunden und um den meyerherrlichen Konsens zur Verpfändung dieses Meyerhofes auf
[ An des Herrn Staatsraths und General
Direktors von …………. ………………………… ]
(zweite Seite)
gedachtes Kapital nachgesucht, weil das Darlehen diesen Konsens , seinem Anführen zufolge, begehrt (?). Nachdem wir demselben darauf eröfnet (?) haben, daß die Ertheilung des gefragten Consenses jetzt von Ihnen, Herr Staathsrat und General Director, abhänge; so hat selbiger gebeten, Ihnen dieses sein Gesuch zu berichten, und mir -------------
------------------- ------------------- , Ihnen dasselbe ganz gehorsamst zu referieren und auf den Fall, daß Sie kein Bedanken finden, den Consens zu ertheilen, einen unmaßgeblichen Entwurf dazu zugleich mit zu überreichen.
Genehmigen Sie, Herr Staatsrath und General-Director, die Versicherung unseres ausgezeichnetensten Respects
Lucklum den 18ten Julius 1809
Stempelbogen 6
zu inliegendem, ein Gesuch des Meyers Pauli zu Dobbeln um meyerherrlichen Consens in ein Darlehen enthaltendem Protokoll zum 18. Juli 1809.
Protokoll S.8 von 29 ff
Actum in aedibus Meir zu lucklum den 18ten Julius 1809
Es fand sich heute bey mir ein
der ------------ Johann Georg Christian Pauli
aus Dobbeln im Canton Jerxheim, 33 Jahr
alt,
und zeigte an: er habe von der vormaligen Land Commende und jetzigen Kron Domaine Lucklum einen zu Dobbeln sub no.13 belegenen Halbspännerhof, zu welchem 139 ½ Morgen Acker gehörig sey, als Meyerguth zu --------------- Sein verstorbener Vater habe diesen Hof mit seiner verstorbenen Mutter Anna Magdalene geb. Günther ------------- und nachdem er Wittwer geworden und sich wieder mit Dorothee Elisabeth geb. Diederichs verheurathet, habe er dieser seiner zweiten Ehefrau gedachten Hof auf 27 Jahr zur Bewirthschaftung verschrieben. Da dieses nach des Vaters Absterben zu Recht nicht habe bestehen können, so habe er, ------------------ als zweiter Paulischer Sohn, und
------- des gedachten, von seiner Mutter --------------- -------------, nachdem sein älterer Bruder Carl August Friedrich Pauli,
---------------------- zu Pabstorf, sein Recht ihm abgetreten, wider seine Stiefmutter durch --------------- jetzt rechtskräftig erstritten, daß dieselbe gedachtes Gut zu ---------------- dieses Jahres an ihn abgeben müsste, obgleich — von seinem verstorbenen Vater ihr --------------------- Witwen-----------jahr noch nicht ganz verflossen (?) -----------------.
Bei der jetzt ----------------- Annahme dieses Gutes müsste er seinen Geschwistern auch die aus demselben ihnen zukommenden Abfindungsgelder, welche überhaupt (?) Dreytausend Thaler betrügen, abschläglich Eintausend Zweyhundert Thaler in -------------------------zu abtragen, und er habe diese Summer angeliehen; der Verleiher (?) begehre aber dazu den meyerherrlichen Consens, daß ihm gedachter Meyerhof mit --------------------- zur -----------------
verschrieben wurde --------------. --------------------- wolle also bitten, ihm diesen Consens zu ertheilen.
Als ihm hierauf eröfnet wurde, ein nach ---- mit der jetzigen Krondomaine Jerxheim eingetretenen ------------------Veränderung dieser Consens ihm hierselbst nicht ertheilet weren könne sondern dessen Ertheilung jetzt von der
---------------- Direction der Krondomaine abhänge; so bat derselbe, sein Gesuch dahin zu ---------------------------.
Vorgesesen (?) und von dem ---------------- Pauli eigenhändig mit unterschrieben.
Johann Georg Christian Pauli
In fidem
E.F Grünbach
Nachschriftlich ist von dem Paulischen Meyerguthe zu Dobbeln noch zu berichten (?), daß dasselbe
- in einem Kothsaßen Guthe, ------------ Hofstelle hat – ------- 13. ------------- ist, und
- in der Hälfte eines von --------- getheilten ------------------, von welchem die andere Hälfte mit der Hofstelle Jacob Hoyer zu Dobbeln als Meyerguth besitzt, besteht. Beide cultiviert der Meyer Pauli zusammen und hat sie daher eine G—gemeinschaft (?) genannt; auch ist die von ihm angegebene Mengenzahl (?) der Acker (?)
die zu beiden Meyergüthern gehörige: jedoch ----------- besonde—Meyer------ ----- den Kothsaßen------ und
------ den selben A-------------- alle 9 Jahre -----------.
in fidem