Hallo,
vielleicht interessiert es einige hier oder hilft irgendwie weiter...
Mit Datum vom 07.03.2014 erhielt ich einen Brief aus dem Staatsarchiv
Köslin / Niederlassung (Zweigstelle) Stolp, dass es eine
Gesetzesänderung in Art. 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Polen
gab.
Gemeint sind hiermit die Vorschriften über die gesamte Korrespondenz
ins Ausland.
Nach dem neuen Wortlaut ist ein Antragsteller mit Wohnsitz oder
ständigem Aufenthalt außerhalb Polens verpflichtet, im Rahmen der
Antragstellung einen Zustellungsbevollmächtigten mit
Korrespondenzadresse in Polen anzugeben.
Wenn ein solcher Bevollmächtigter nicht angezeigt wird, werden
sämtliche ermittelte Unterlagen die für den Antragsteller beabsichtigt
sind gespeichert/ggf. gesammelt und aufbewahrt - aber nicht mehr auf
dem Postweg übersandt.
Ein Versand soll nur noch ausschließlich per Nachnamegebühr erfolgen.
Als "Alternativangebot" bot man mir an, zu weiteren
Korrespondenzzwecken meine E-Mail-Adresse zu übermitteln, um die Daten
als Datei zu erhalten.
Hierfür ist ebenfalls eine Gebühr zu entrichten.
Die Gebühr beträgt 4 PLN ( = 0,95 EUR) pro Kopie/Datei.
Hierbei gibt das Staatsarchiv zu beachten, dass von allen polnischen
Banken auf Devisentransaktionen Provisionen/Gebühren erhoben werden.
Wie hoch diese Gebühren sind, muss jeder Antragsteller bei seiner
überweisenden Bank erfragen.
Diese Gebühr + die zusätzliche Gebühr von 4 PLN muss also überweisen
werden, damit dem Bankkonto des Staatsarchives der Nettobetrag von 4
PLN pro Kopie/Datei gutgeschrieben wird.
Nach der Überweisung muss der Antragsteller einen Nachweis über die
erfolgte Zahlung gemeinsam mit dem Aktenzeichen an das Staatsarchiv
senden.
Nach zahlungseingang und nach Erhalt der Benachrichtigung über die
Zahlung der oben genannten Kosten werden die angeforderten
Kopien/Dateien per Mail übersandt oder innerhalb Polens zugestellt.
Das polnische Originalschreiben kann bei mir angefordert werden, für
wen es von Interesse ist.
VG
Franziska