Hallo,
hier ein wenig zur Namensgebung von unehelichen Kindern.
Die Regelungen waren in den jeweiligen Staaten unterschiedlich geregelt bis 1876 im Deutschen Reich die Zivilehe eingef�hrt wurde.
In W�rttemberg trat das Problem der Namensgebung nach der Einf�hrung der Familienregister im Jahre 1808 auf. Zuerst wurde angeordnet, dass die bisherige �rtliche Gepflogenheit beibehalten werden sollte. Ein paar Jahre sp�ter wurde dann festgelegt, dass die Kinder den Namen der Mutter erhielten, wobei man davon ausging, dass es sich um ledige M�tter handelte. In Ausnahmef�llen konnte das Kind den Namen des Vaters erhalten, wenn dieser ausdr�cklich die Verwendung erlaubte. Dieses sollte dann im Taufregister vermerkt werden. Sog. voreheliche Kinder konnten durch eine sp�tere Heirat der Eltern legimitiert werden (es gab Zeiten mit Heiratsverboten wenn die wirtschaftliche Grunlage nicht gesichert war).
Heiratete die Mutter sp�ter einen anderen Mann, wurde in vielen F�llen den Kindern der Name des Ehemanns gegeben. Ob das ein f�rmlicher Rechtsakt war (sp�ter Namenserteilung bzw. Adoption) entzieht sich meiner Kenntnis.
Am 1. 1. 1876 trat das Reichsgesetz �ber Personenstand und Eheschlie�ung in Kraft, was wahrscheinlich die Namensgebung regelte. Dar�ber habe ich bisher nichts gefunden.
Im B�rgerlichen Gesetzbuch, dass am 1. 1. 1900 in Kraft trat, wurde dann eindeutig geregelt, dass uneheliche Kinder den Geburtsnamen der Frau erhielten, unabh�ngig vom derzeitigen Stand der Frau.
1. 7. 1970 Mit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes erh�lt das Kind den Namen der Mutter. Damit wurden auch aus den bisher unehelichen Kindern dann au�ereheliche Kinder.
Mit freundlichen Gr��en
Harm Rieper
der Autor der CD "Quellen f�r Familienforscher ..",
gr��t aus dem Zentrum seiner Welt -> Altingen
inmitten Schw�bisch Arkadien