Liebe Listenmitglieder,
nach Schlegelberger-Hoche: Das Recht der Neuzeit. 19. Ausgabe, Berlin 1944
S. 329 f. galten folgende Vorschriften:
Namensrecht. I. Das G[esetz]. über die Änderung von Familiennamen und
Vornamen 5.1.38 (RGBl. I 9) regelt Voraussetzungen, Zuständigkeiten und
Verfahren für die Namensänderung. Zur Änderung eines Familiennamens ist die
höhere Verwaltungsbehörde (in Preußen Regierungspräsident, in Berlin
Polizeipräsident), zuständig, soweit sich nicht der Reichsminister des
Innern für bestimmte Fälle selbst die Entscheidung vorbehalten hat (vgl.
Erl[ass]. 8.1.38, MBliV[Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen
Ministeriums des Innern]. 69). Der Reichsminister des Innern kann bis zum
31.12.42 eine vor dem 30.1.33 genehmigte Namensänderung widerrufen, wenn
diese Namensänderung nicht als erwünscht anzusehen ist. Ist zweifelhaft,
welchen Familiennamen jemand zu führen berechtigt ist, so kann der
Reichsminister des Innern diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von
Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Gerichtliche
Verfahren, die das Recht zur Führung eines Namens zum Gegenstande haben,
sind auf Verlangen des Reichsministers des Innern auszusetzen, bis der Name
in dem verwaltungsrechtlichen Namensfeststellungsverfahren festgestellt ist.
Für die Änderung und den Widerruf einer Änderung von Vornamen gelten
dieselben Vorschriften wie für die Änderung und den Widerruf der Änderung
von Familiennamen. Doch steht hier die Entscheidung der unteren
Verwaltungsbehörde zu (staatliche Polizeibehörde in Gemeinden mit
staatlicher Polizeiverwaltung, im übrigen in Stadtkreisen der
Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat). Gegen die Entscheidung der
unteren Verwaltungsbehörde ist Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde
zulässig, die endgültig entscheidet. Der Reichsminister des Innern kann
Vorschriften über die Führung von Vornamen erlassen und von Amts wegen die
Änderung von Vornamen, die diesen Vorschriften nicht entsprechen,
veranlassen.
II. Zur Durchführung: 1. DurchfVO[Durchführungsverordnung]. 7.1.38 (RGBl.
112); 2. DurchfVO. (betr. Vornamen der Juden) 17.8.38 (RGBl. I 1044); 3.
DurchfVO. (Verlängerung der Frist im § 7 Abs. 1 G. 5.1.38 bis 31.12.42)
24.12.40 (RGBl. I 1669). Erl. über Änderung und Feststellung von
Familiennamen 8.1.38, MBliV. 69 (mit Richtlinien für die Bearbeitung der
Anträge auf Änderung des Familiennamens); Änderung der Richtlinien: Erl.
19.12.38 (MBliV. 2193). Widerruf von Namensänderungen: Erl. 23.3.38 (MBliV.
545). Vordrucke für das Namensänderungsverfahren und den Widerruf von
Namensänderungen: Erl. 21.6.38 (MBliV. 1065). Erl. 18.8.38 (MBliV. 1345) mit
Richtl[inien]. über die Führung von Vornamen, Best[immungen]. über die
Änd[erung]. von Vornamen und einem Verzeichnis der zulässigen jüdischen
Vornamen. Mitteilung von Namensänderungen an die Wehrersatzdienststellen:
Erl. 8.2.39 (MBliV. 291). Vornamen: Erl. 18.2.39 (MBliV. 349), 23.12.40
(MBliV. 1941 S. 21). Einstellung der Bearbeitung von
Namensänderungsangelegenheiten mit Rücksicht auf den Kriegszustand: Erl.
20.10.39 (MBliV. 2182), 30.3.42 (MBliV. 675). Einf. von namensrechtlichen
Vorschriften in AlpDonaugauen und SudetGeb.: VO. 24.9.39 (RGBl. I 81).
Pet hat nun dankenswerterweise auf die Sondervorschriften, die für den
Wartegau galten, hingewiesen.
Link:
https://deref-gmx.net/mail/client/_YLzwsd7X58/dereferrer/?redirectUrl=https%
3A%2F%2Fwww.herder-institut.de%2Fgo%2Fbr0-765c0
<https://deref-gmx.net/mail/client/_YLzwsd7X58/dereferrer/?redirectUrl=https
%3A%2F%2Fwww.herder-institut.de%2Fgo%2Fbr0-765c0>
Ich selber habe in der angeheirateten Familie ebenfalls eine solche
Namensänderung, in der der auf ski endete Name durch drei verschiedene
andere deutsch klingenden Namen (jeweils ein andere Zweig) ersetzt wurde. In
einem Falle wurde die Änderung angestrebt, da ein Verwandter mit gleichem
Vor- und Nachnamen, der im örtlichen Gestapohaus nach 1939 an Gräueltaten
beteiligt war, Es gabe also sicherlich sehr unterschiedliche Motivationen
zur Namensänderung. Im Reichsgebiet (ohne Wartegau usw.) gabe es jedenfalls
keinen Zwang dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut (Bernert)