[M-L] Aufbewahrungsfristen_von_Unterlagen_dt._Standesämter

Hallo Peter,

ich glaube, Du schmeißt 2 unterschiedliche Sachen zusammen.
Die Standesamtsunterlagen verbleiben (noch) für immer im Standesamt.
Die Meldeunterlagen bleiben ca. 80 Jahre im Meldeamt. Dann müssen sie nach dem Melderecht gelöscht werden. Es besteht aber eine Anbietungspflicht an ein Archiv.
Die meisten Meldeämter haben aber auch noch die älteren Unterlagen im Besitz, zumindest in Schleswig-Holstein, da dort erst seit ca. 3 Jahren ffür die Kommunalverwaltungen eine Pflicht zur Unterhaltung von Kommunalarchiven besteht (Landesarchivgesetz).
Der Zugang zu diesen Unterlagen ist allerdings trotzdem nicht so einfach, da weitere Schutzfristen beachtet werden müssen. Für SDchleswig-Holstein gelten 10 Jahre nach Tod oder 90 Jahre nach Geburt. In anderen Bundesländern sind es 30 Jahre nach Tod und 110 Jahre nach geburt.
In die Standesamtsunterlagen gibt es z. Z. überhaupt keine Einsicht.

Matthias Roese

Hallo Matthias und Peter,

Die Aufbewahrungsfristen, sprich in den einzelnen Beh�rden, sind in den
Bundesl�ndern unterschiedlich geregelt. Es ist richtig, da� es einen
Anbietungspflicht, neinen sogar eine Archivierungspflicht, gibt. Was letztlich
zu archivieren ist ist genau im Archivgesetz festgelegt. Grunds�tzlich ist davon
auszuigehen, da� Grundst�ckssachen immer, bei Personensachen, Meldelisten,
Maledekarteien, immer aufbehwahrt werden.
Beid er Benutzung von Archiven ist zu beachten, da� der zust�ndige Archivleiter
oder Sachbearbeiter gezielt auf bestimmte Unterlagen angesprochen werden
sollte. Noch besser ist es bevor mit der eigentlichen Archivarbeit also mit dem
Auswerten der Quellen begonnen wird, sich im Findbuch oder des verschiedenen
Repertorien, also den Verzeichnissen der vorhandenen Archivalien einen ersten
�berblick zu verschaffen. Weiter sollte gezielt geuscht und dann auch gefargt
werden. Eine Fragestellen: Haben Sie etwas etwas �ber meinen Onkel Franz
Knickbaum usw. wird nahezu immer ins Leere gehen. Aber Fragen nach bestimmten
Sachgebieten: Steuerlisten, Steueranschl�ge, mit bestimmten Jahres- und
Ortsangaben f�hren immer zum Erfolg, nat�rlich mu� der Namen des Gesuchten dort
enthalten sein. Aber auch wenn der Name dort nicht enthalten ist, ist es ein
Erfolg, denn dann mu� an dieser Stellenicht mehr gesucht werden.

Weiter ist zwischen staatlichen und kommunalen Archiven zu unterscheiden. je
kleiner die Gemeinde/Stadt um so schlechter ist das Archiv organisiert. In der
Vergangenheit hie� es oft: Was sllen wir mit dem alten Zeug....

Noch ein Wort zum Datenschutz. Oftmals reden sich Pfarrer, aber auch
Archivangestelle oder Beh�rdenmitarbeiter auf den Datenschutz hinaus.
Datenschutz greift nur bei Ausk�nften aus maschinell gef�hrten Verzeichnissen.
Ausk�nfte aus B�chern und anderen Verzeichnissen fallen nicht unter das
Datenschutzgesetz. Andererseits kann dann das Archivgesetz gelten.

Witer ist zu beachten da� bestimmte Akten wie es in der Mail von Matthias Roese
hei�t noch l�nger egschlossen bleiben. Es sind, zumindest hier in Bayern, die
Spruchkammerakten aus der Zeit nach 1945. Diese sind geschlossen um
Schn�ffeleien auszuschlie�ne. Zum Beispiel: Ein Mensch will das Vorleben w�hrend
der NS Zeit udn die Spruchkammerverhandlung seines Nachbarn auskundschaften.
Hier Fehlanzeige.

Grunds�tzlich gilt es "Ein berechtigtes Interesse" nachzuweisen. Ich habe die
Erfahrung gemacht, da� es gut ist dasInteresse des jeweiligen Sachbearbeiters zu
wecken. Macht ihm verst�ndlich wie wichtig sein Posten ist. Dann ist oftmals das
erste hindernis genommen. Bekanntlich gibt es den sogenannten
"Ermessenspielraum" des jeweiligen Sachbearbeiters, und das sollte genutzt
werden.

Ich hoffe mit einigen kleinen Tips aus der Arbeit in und mit Archiven etwas
Unterst�tzung in der Arbeit gegeben zu haben.
Helmut Wolter
       
Matthias Roese schrieb:

Hallo Peter,

ich glaube, Du schmei�t 2 unterschiedliche Sachen zusammen.
Die Standesamtsunterlagen verbleiben (noch) f�r immer im Standesamt.
Die Meldeunterlagen bleiben ca. 80 Jahre im Meldeamt. Dann m�ssen sie nach
dem Melderecht gel�scht werden. Es besteht aber eine Anbietungspflicht an
ein Archiv.
Die meisten Melde�mter haben aber auch noch die �lteren Unterlagen im Besitz,
zumindest in Schleswig-Holstein, da dort erst seit ca. 3 Jahren ff�r die
Kommunalverwaltungen eine Pflicht zur Unterhaltung von Kommunalarchiven
besteht (Landesarchivgesetz).
Der Zugang zu diesen Unterlagen ist allerdings trotzdem nicht so einfach, da
weitere Schutzfristen beachtet werden m�ssen. F�r SDchleswig-Holstein gelten
10 Jahre nach Tod oder 90 Jahre nach Geburt. In anderen Bundesl�ndern sind
es 30 Jahre nach Tod und 110 Jahre nach geburt.
In die Standesamtsunterlagen gibt es z. Z. �berhaupt keine Einsicht.

Matthias Roese

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Hallo Matthias,

dank Dir f�r die Antwort. Ist das erw. "Melderecht" Landes- oder
Bundesrecht? Das Problem der Einsichtnahme in Standesamtsunterlagen steht
seit vielen Jahren regelm��ig auf der Themenliste von Beratungen zum
Datenschutz, ohne da� jedoch bisher eine �nderung in Sicht w�re.
Einsichtnahme in Standesamtsunterlagen (nach hiesiger Auslegung entsprechend
auch in die kirchliche Personenstandsbeurkundung) wird gegenw�rtig nur beim
Nachweis von sgn. rechtlichem Interesse gew�hrt. Ein solcher Nachweis kann
von der Mehrzahl der Genealogen nicht beigebracht werden. Ausnahmen werden
nach meiner Erfahrung gemacht bei Personen, an deren Biographie ein
�ffentliches Interesse besteht.

Mir geht es aber zun�chst darum, da� zun�chst die Erhaltung relevanter
Meldeunterlagen �berhaupt gesichert ist, selbst wenn die
personengeschichtliche Forschung gegenw�rtig (!) keine oder fast keine
Nutzungsm�glichkeit hat.

Peter