Lesehilfe Wachtler bei Archion

Hallo liebe Mitforscher,

aktuell helfe ich einem entfernten Verwandten in Amerika, seine Vorfahren zu erforschen. Nicht ganz uneigennützig, da mich mit Ihm gemeinsame DNA verbindet, und ich noch nicht herausgefunden habe, wo unser gemeinsamer Vorfahre zu finden ist. So viel zur Vorrede.

Nun schwirrt mir bei folgenden beiden Taufeinträgen schon der Kopf:
Taufen_1840_-_1856_Bild6.pdf (1,2 MB)
Taufen_1840_-_1856_Bild11.pdf (1,1 MB)

Es handelt sich um die Taufeinträge der Maria Sybille Wachtler und des Johann Paulus Wachtler. Beides sind uneheliche Kinder, wenn ich das richtig gelesen habe. Der gemeinsame Vater dürfte Johann Michael Wachtler sein. Die Mütter heißen mit Vornamen Margaretha Barbara und Maria Sybille. Bin ich hier noch richtig unterwegs? Ich kann leider nicht den gesamten Eintrag lesen. Finden sich auch die „Mädchennamen“ der beiden Mütter, da sie scheinbar ja nicht verheiratet waren.

Vielen Dank für eure Unterstützung und beste Grüße
Rainer (Bögl)

Hallo Rainer,

Kind: Maria Sybilla Wachtler, illegitim
Mutter: Margaretha Barbara Wachtler
Vater: Friedrich Lukas Adler

Kind: Johann Paulus Wachtler, illegitim
Mutter: Maria Sibylla Wachtler
Vater: Johann Leonhard Engelhard

Gruß
Armin (Bergmeister)

Hallo Herr Boegl,

anhand der Randnotizen finden Sie die entsprechenden Vormundschaftsakten

mit den Hintergrundinformationen.

Zuständig ist das entsprechende staatl. Archiv,

unter kgl. LG Ansbach:

Pflegschaften:

7.August 1840 / Nr.5096 Johann Leonhard Engelhard

2.Sept.1840 / Nr.5577 Friedrich Lukas Adler

Die Matrikelbücher sind eine entscheidende Grundlage – die Dokumente

der staatl. Archive aber das „Salz in der Suppe……“

Mit freundlichen Grüßen

Hans Dichtl

Vielen Dank an Armin und Hans Dichtl,

sind jetzt der Johann Leonhard Engelhard und Friedrich Lukas Adler die leiblichen Väter? Und wer ist der Johann Michael Wachtler, von dem in beiden Einträgen die Rede ist?

Vielen Dank nochmal im Voraus.
Viele Grüße
Rainer

Hallo Rainer,

hier die beiden vollständigen Einträge – sie enthalten doch allerlei interessante Angaben:

Eintrag 1:

Ruedern.
Ausserehelich.
H[au]s. Nro. 6.

Johann Paulus Wachtler,
erstgeborenes Kind und Knabe der Maria Sibylla Wachtler,
nachgelassenen [gestrichen: noch] jüngsten [eingefügt:] noch ledigen Tochter des weil.[and] Johann
Michael Wachtler, Tagelöhners zu Ruedern, wurde da-
selbst geboren Montags den 13ten :/dreizehnten/: Januar
Abends zwischen 4 und 5. Uhr und Donnerstags den 16ten
ej[u]sd[e]m. [=desselben Monats] Nachmittags um 3. Uhr in hiesiger Pfarrkirche ge-
tauft. Taufpathe war Johann Paulus Wachtler, einziger
leiblicher Bruder der Mutter des Kindes, auch ledigen Stan-
des, und desselben [= seinem Stande nach] ein Dienstknecht, dermalen [= zur Zeit] zu Grosshas-
lach, von dem auch das Kind den Namen Johann Paulus
erhielt. – Stolz.

Randvermerk:

Laut Notificierung [= Mitteilung] des
Königl. Landgerichts Ans-
bach v. 7. Aug. 1840. ad [= zu]
N. E. 5096. praes.[entiert] den
15. ej[u]sd[e]m. hat sich der ledi-
ge Schankknecht Johann
Leonhard Engelhard
von Fröschendorf, Landge-
richts Windsheim, un-
ter dem 23. Juni l.[aufenden] J[ahre]s.
und mit Zustimmung
seines Vaters v. 28.
Juli a.[nno] c.[urrentis] [= des laufenden Jahres] gerichtlich
als Vater dieses Kin-
des bekannt. – Stolz.

† 23 März 1896.

Eintrag 2:

Ruedern.
H[au]s. Nro. 6.
Unehelich.

Maria Sibylla Wachtler,
erstgeborenes uneheliches Kind und Mädchen der Margarethe Bar-
bara Wachtler, nachgelassenen ältesten Tochter des Tagelöhners
weil.[and] Johann Michael Wachtler zu Ruedern, wurde daselbst
geboren Donnerstags den 18. :/achtzehnten/: Juni früh um 2. Uhr
und Freitags den 19. :/neunzehnten/: ej[u]sd[e]m. in hiesiger Pfarrkir-
che Nachmittags um 3. Uhr getauft. Taufpathin war Maria
Sibylla Wachtler, ledige Dienstmagd dermalen zu Ebersdorf,
und leibliche jüngste Schwester der Mutter des Kindes, von der
auch das Kind die Namen Maria Sibylla erhielt. – Stolz.

Randvermerk:

Laut Notificierung
des K.[öniglichen] Landgerichts
Ansbach v. 2. S[e]pt[em]b[e]r.
1840. ad N. E. 5577.
hat sich der ledige
Dienstknecht Friedrich
Lukas Adler von
Leonrod im Vergleich
v. 31. Juli l.[aufenden] J[ahre]s.
zum Vater dieses
Kindes einbekannt.

Freundlichen Gruß
Klaus (Bailly)

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Hallo Klaus,

vielen vielen herzlichen Dank für die Ausführliche Transcription. Da muss ich noch einiges üben, bis ich das in der Perfektion hinbekomme.

Das wird meinen entfernten Verwandten aus den USA sehr freuen.

Noch eine Frage zum Eintrag eins. Was bedeutet nachgelassen und was bedeutet weil.[and] Johann Michael Wachtler?

Vielen Dank nochmal und beste Grüße
Rainer

Hallo Rainer,

beides bedeutet im Grunde dasselbe: Der Großvater mütterlicherseits, Johann Michael Wachtler, war zu diesem Zeitpunkt bereits tot. Mit „weiland“ wird eine verstorbene Person bezeichnet, und die Tochter war folglich die hinterlassene („nachgelassene“) Tochter.

Herzlichen Gruß
Klaus (Bailly)

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Oberdischingen, 23. Juni 2023

Sehr geehrte Beteiligte !

Eigentlich gehört diese Frage gar nicht in die bavaria-Liste, denn die Sache spielt sich in Mittelfranken ab. Hier kommt dann gleich das nächste Problem: Das zuständige Staatsarchiv Nürnberg ist wegen Umbau auf lange Zeit geschlossen (es sieht so aus, als ob unsere Generation die Neueröffnung nicht mehr erlebt). Die Bestände sind auf andere bayerische Archive ausgelagert.

Wenn es überhaupt noch komplette Vormundschaftsakten aus jener Zeit gibt, dann sind diese am ehesten in der Archivstelle Lichtenau zu erwarten. Eine vorherige Anfrage ist ratsam. Das Vormundschaftswesen wurde allerdings erst durch das BGB (ab 01.01.1900) neu geregelt. Vorher kann man schon froh sein, einen Akt über die amtliche Anerkennung der Vaterschaft zu finden.

Freundliche Grüße nach den Unwettern der letzten Tage, Friedrich R. Wollmershäuser

Hallo,

die Einträge lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Johann Paulus Wachtler: Erstes Kind der Maria Sibylle Wachtler, jüngste ledige Tochter des verst. Johann Michael Wachtler, Tagelöhner in Ruedern, geboren 13.01.XXXX, getauft 16.01.XXXX. Taufpate war Johann Paulus Wachtler, einziger leiblicher Bruder der Mutter, Dienstknecht in Großhaslach. Nach der Randbemerkung hat sich vor dem Landgericht Ansbach als Vater bekannt der Schafknecht Johann Leonhard Engelhard von Fröschendorf, Landgericht Windsheim. Weitere Randbemerkung: + 23. März 1896.
  • Maria Sibylla Wachtler: Erstes Kind der Margaretha Barbara Wachtler, älteste Tochter des verst. Johann Michael Wachtler, Tagelöhner in Ruedern, geboren 18.06.XXXX, getauft 18.06.XXXX. Taufpatin war Maria Sibylla Wachtler, ledige Dienstmagd in Ebersdorf, leibliche jüngste Schwester der Mutter. Nach der Randbemerkung hat sich vor dem Landgericht Ansbach als Vater bekannt der ledige Dienstknecht Friedrich Lukas Adler von Leonrod.

Johann Michael Wachtler war der Großvater der beiden Kinder, die Mütter waren Schwestern. Die Väter sind in den Randbemerkungen genannt.

Viele Grüße
Thomas Pöhlmann

Hallo Rainer,
Beim Vater liegst Du falsch:
Randbemerkung zu Nr.25 Maria Sibylla Wachtler:
Roedern
H.-Nr.6

Unehelich
laut Notifizierung
des k. Landgerichts
Ansbach v. 2. Sept.
1840: ad N. E.5577
hat sich der ledige
Dienstknecht Friedrich
Lukas Adler von
Leonardo im Vergleich
v. 31. Juli l.Js.
zum Vater dieses
Kindes einbekannt

Maria Sibylla Wachtler
erstgeborenes uneheliches Kind und Mädchen der Margaretha Barbara Wachtler, nachgelassene älteste Tochter des Tagelöhners weil. Johann Michael Wachtler zu Rudern wurde daselbst geboren Donnerstags den 18. Juni früh um 2 Uhr und Freitags den 19. ejsdm. In hiesiger Pfarrkirche Nachmittags um 3 Uhr getauft
Taufpatin war Maria Sibylla Wachtler, ledige Dienstmagd zu Ebersdorf und leibliche jüngste Schwester der Mutter des Kindes, von der auch das Kind den Namen Maria Sibylla erhielt. - Stolz

Sehr geehrter Herr Wollmershäuser,

Die Pflegschaft (Vormundschaft) bzgl. der unehel. Kinder, war rechtlich schon immer eine bedeutende Angelegenheit, und seit dem Bayer. Landrecht ab 1616,

eingehend geregelt.

Mit Angabe der entsprechenden Aktennummer und Gerichtsbarkeit, über die Pflegschaft des Kindes im Taufbuch, sollte im Normalfall eine schnelle Klärung

mit einer Nachfrage im zuständigen StA möglich sein.

Die Aktenlage, ob noch vorhanden, ist natürlich von Fall zu Fall recht unterschiedlich. Für die Zeit der Zuständigkeit der Landgerichte ä.O., sind viele dieser

Akten vernichtet. Aber schon ein Blick in die Findmitteldatenbanken, der StAAm, StALa, zeigt einige dieser Vorkommnisse.

Kurz nach der Einführung des Gesetzes vom 06.02.1875, zur Beurkundung des Personenstandes, werden die Standesämter verpflichtet, die unehel. Geburten

zu entsprechenden Pflegschaftsverhandlungen an das Gericht weiter zu melden. Verhandelt wird die Anerkennung der Vaterschaft, Unterhaltszahlung für das

unehel. Kind, Entschädigung für die Mutter (Kindbettkosten, usw.). Spätestens ab 1879, also mit Einführung der nun zuständigen Amtsgerichte, sind diese

Vorgänge zur Pflegschaft, doch noch sehr zahlreich vorhanden.

Es kann sich also durchaus lohnen, wie auch eigene Erfahrungen zeigen, im entsprechenden StA nach den Pflegschaftsakten des 19.Jhdrts. zu suchen.

Damit erst ab dem 01.01.1900 zu beginnen, wäre u.U. eine völlig unnütz vertane Chance.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Dichtl

Hallo Herr Wollmershäuser,

für mich gehört auch Mittelfranken zu Bayern. Da ich mich ansonsten nicht in der Frankenliste bewege habe ich die Frage absichtlich in die Bavaria-Liste gestellt. Ich würde darum bitten, diese auch wieder dorthin zu verschieben.

Vielen Dank und beste Grüße
Rainer Bögl

Guten Abend Herr Bögl,

Sie haben natürlich Recht!
Franken gehört zu Bayern.
Aber gehören die Themen der Frankenliste in die Liste von Altbayern?
Das tun sie nicht. Genausowenig gehören die Themen aus der bavaria-l in die franken-l.
Die Differenzierung wurde vor über 20 Jahren aus guten Grund beschlossen.
Ein Grund ist, dass beide Territorien eine grundverschiedene geschichtliche Tradition haben.
Wenn nun die Themen so wie Sie vorschlagen, nach gutdünken und persönlichen Vorlieben in irgendwelche Listen eingetragen werden liegen 2 Nachteile sofort auf der Hand.

  1. Sie erreichen einen geringeren Personenkreis, weil die Personen die diese Region interessiert nicht zwangsläufig die bavaria-l abonniert haben.
  2. Teilnehmer der bavaria-l (resp. umgekehrt) können sich u.U. gestört fühlen, da das Thema ja offensichtlich nicht für diese Liste bestimmt ist.

Es ist ersichtlich, dass Sie direkt in Discourse schreiben. Eine gute Entscheidung. Dort müssen Sie eine Liste nicht abonnieren wenn Sie einmal etwas dorthin schreiben. Von daher ist es unerheblich ob Sie sich „ansonsten in der Frankenliste bewegen“.

Ich werde nun den Nachrichtenbaum wieder in die Frankenliste verschieben. Ich hoffe sehr, ich konnte Ihnen zwei Gründe dafür näher bringen.
Mir ist es wichtig, dass meine Entscheidungen transparent und nachvollziehbar sind. Wenn Sie noch Diskussionsbedarf haben, dann können wir gerne telefonieren, oder Sie schreiben mir eine PN.

Herzliche Grüße
AS

Oberdischingen, 27. Juni 2023

Sehr geehrter Herr Dichtl !

Danke für Ihren Hinweis. Damit wir nicht über zwei verschiedene Dinge reden: Unter Pflegschaftsakten habe ich immer Akten über die Verwaltung von Waisenvermögen verstanden. Die Ermittlung unehelicher Väter stand dabei weit hinten außer bei der Frage, was der Vater ins Vermögen des Kindes schuldet.

Ihre Aussage, daß diese Akten in bayerischen Staatsarchiven von 1875 bis 1899 und danach reichlich vorliegen, überrascht mich etwas. Ich muß allerdings zugeben, daß ich mich in den Staatsarchiven von München und Landshut wenig bis gar nicht auskenne. Die mittelfränkischen Pflegschaftsakten müßten in Lichtenau liegen und könnten sogar verzeichnet sein, bei Augsburg weiß ich es nicht und wäre für einen Hinweis dankbar, in welchen Archivbeständen diese Akten liegen und in welcher Dichte. Vielleicht weiß ein Listenteilnehmer dazu bescheid.

Wenn Waisen Grundbesitz hatten, auch als Erbengemeinschaft, dann kriegt man das über den Kataster heraus. Oft war aber nur Geldvermögen da, das irgendwo gegen Zins angelegt wurde. Hier in Baden-Württemberg gibt es dafür die sogenannten Pflegrechnungen, mitunter mit Vollmachten aus Amerika, wenn der Waise ausgewandert war und nun sein Geld haben wollte. Diese Vollmachten waren meist von einem amerikanischen Notar beurkundet, dessen Unterschrift dann vom württembergischen Konsulat bestätigt wurde. Teils liegen in solchen Akten auch Briefe, die amtlicherseits als Lebenszeichen und mitunter als Erbverzicht betrachtet wurden („lieber Bruder, ich verzichte zu Deinen Gunsten auf meinen Anteil am Erbe meiner Eltern“ und dergleichen).

Mit freundlichen Grüßen, Friedrich R. Wollmershäuser

Sehr geehrter Herr Wollmershäuser,

unter dem ursprünglichen Begriff der Pflegschaften, nach dem Bayer. Landrecht, fällt natürlich wie sie sagen, die Verwaltung von Waisenvermögen.

Die gerichtliche Aufsicht auf die außerehelich geborenen Kinder (Staatsministerium d. Innern, Entschließung vom 24.01.1835), bestimmt die alsbaldige Bestellung eines Vormundes.

Rechtlich fallen diese Vorgänge unter den Begriff „Besondere Pflegschaftsangelegenheiten“ (Das Bayer. Pflegschaftsrecht, Oskar Reber, 1869 Sammlung….) .

Zur Entlastung des Armenwesens in den Gemeinden, war man natürlich sehr um die Feststellung des Kindsvaters, zur Unterhaltszahlung für das Kind bemüht Meine bisher erfassten

gerichtlichen Vorgängen dazu, behandeln sowohl die Bestimmung eines Vormundes, als Rechtsvertreter des Kindes, als auch die Vaterschaftsfestlegung und dessen zu erbringende

Unterhaltsleistungen für sein uneheliche Kind.

Die gerichtlichen Vorgänge sind also teilweise Angelegenheiten der Vormundschaft aber auch Pflegschaftssache über den Unterhalt des Kindes. Letzteres hatte auch die Gemeinde

zu überwachen und an das Gericht zu berichten.

Wie meine bisherigen Archivfunde zeigen, werden gerichtlich aufgenommene, vollkommen gleichgelagerter Fälle (Benennung eines Vormund und Anerkennung der Vaterschaft mit

Unterhaltszahlung) unterschiedlich behandelt. Mal wird der Fall beim Amtsgericht als Protokoll „in der Pflegschaft über ………“ , mal als „Protokoll in Sachen Vormundschaft…“ be -

handelt. Man verwendet dazu in den unterschiedlichen AG, verschieden Vordrucke.

Was die Alimentenzahlung anbelangt, so zeigt ein Fall im LG ä.O. eine weitere Besonderheit . Die Alimentation, zuvor beim Notar ausgehandelt, wird anschließend durch das LG „obervor –

mundschaftlich genehmigt“. Der Vater des Kindes ist zwar bekannt, bekennt sich allerdings nicht zum Kindsvater. Trotzdem zahlt er jedoch Unterhalt für Nahrung und Kleidung, bis zum

12.Lebensjahr seiner unehel. Tochter. Er ist ein Bauerssohn, der die Magd nicht heiraten möchte. Um sich den Weg für eine „bessere Partie“ nicht zu verbauen, hat er damit amtlich, kein

uneheliches Kind.

Zur besonderen „Verschwiegenheit“, wurde auch kein Vormund bestellt. Die Kindsmutter konnte ohne Beistand die Verhandlungen im Auftrag ihres Kindes führen.

Die genannten Vorgänge sind im StAAm , unter dem betreffenden AG, bzw. LG archiviert .

Es ist also alles kein „Einheitsbrei“ und von vielen Faktoren, vorallem den sich ständig ändernden gesetzl. Erlassen, abhängig. Wie die damaligen Statistiken zeigen, waren die Gerichte

damals damit viel beschäftigt.

Die Rate der unehelichen Kinder im 19.Jhdrt., lagen in Ndb. und der Opf., bei ca. 25%.

Mit freundlichen Grüßen

Hans Dichtl