Sehr geehrter Herr Wollmershäuser,
unter dem ursprünglichen Begriff der Pflegschaften, nach dem Bayer. Landrecht, fällt natürlich wie sie sagen, die Verwaltung von Waisenvermögen.
Die gerichtliche Aufsicht auf die außerehelich geborenen Kinder (Staatsministerium d. Innern, Entschließung vom 24.01.1835), bestimmt die alsbaldige Bestellung eines Vormundes.
Rechtlich fallen diese Vorgänge unter den Begriff „Besondere Pflegschaftsangelegenheiten“ (Das Bayer. Pflegschaftsrecht, Oskar Reber, 1869 Sammlung….) .
Zur Entlastung des Armenwesens in den Gemeinden, war man natürlich sehr um die Feststellung des Kindsvaters, zur Unterhaltszahlung für das Kind bemüht Meine bisher erfassten
gerichtlichen Vorgängen dazu, behandeln sowohl die Bestimmung eines Vormundes, als Rechtsvertreter des Kindes, als auch die Vaterschaftsfestlegung und dessen zu erbringende
Unterhaltsleistungen für sein uneheliche Kind.
Die gerichtlichen Vorgänge sind also teilweise Angelegenheiten der Vormundschaft aber auch Pflegschaftssache über den Unterhalt des Kindes. Letzteres hatte auch die Gemeinde
zu überwachen und an das Gericht zu berichten.
Wie meine bisherigen Archivfunde zeigen, werden gerichtlich aufgenommene, vollkommen gleichgelagerter Fälle (Benennung eines Vormund und Anerkennung der Vaterschaft mit
Unterhaltszahlung) unterschiedlich behandelt. Mal wird der Fall beim Amtsgericht als Protokoll „in der Pflegschaft über ………“ , mal als „Protokoll in Sachen Vormundschaft…“ be -
handelt. Man verwendet dazu in den unterschiedlichen AG, verschieden Vordrucke.
Was die Alimentenzahlung anbelangt, so zeigt ein Fall im LG ä.O. eine weitere Besonderheit . Die Alimentation, zuvor beim Notar ausgehandelt, wird anschließend durch das LG „obervor –
mundschaftlich genehmigt“. Der Vater des Kindes ist zwar bekannt, bekennt sich allerdings nicht zum Kindsvater. Trotzdem zahlt er jedoch Unterhalt für Nahrung und Kleidung, bis zum
12.Lebensjahr seiner unehel. Tochter. Er ist ein Bauerssohn, der die Magd nicht heiraten möchte. Um sich den Weg für eine „bessere Partie“ nicht zu verbauen, hat er damit amtlich, kein
uneheliches Kind.
Zur besonderen „Verschwiegenheit“, wurde auch kein Vormund bestellt. Die Kindsmutter konnte ohne Beistand die Verhandlungen im Auftrag ihres Kindes führen.
Die genannten Vorgänge sind im StAAm , unter dem betreffenden AG, bzw. LG archiviert .
Es ist also alles kein „Einheitsbrei“ und von vielen Faktoren, vorallem den sich ständig ändernden gesetzl. Erlassen, abhängig. Wie die damaligen Statistiken zeigen, waren die Gerichte
damals damit viel beschäftigt.
Die Rate der unehelichen Kinder im 19.Jhdrt., lagen in Ndb. und der Opf., bei ca. 25%.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Dichtl