Lebensalter der Zeugen in spätmittelalterlichen Urkunden

Werte Zeitgenossen,

um einigen Zeugen, B�rgen usw. in burggr�flich- bzw.
markgr�flich-mei�nischen Urkunden des ausgehenden Mittelalters und der
fr�hen Neuzeit (vermutete) genealogische Geburts-Daten zuordnen zu k�nnen,
besch�ftigt mich derzeit die Frage, ob man aus den Urkundsjahren mit
vertretbarer Sicherheit oder Unsicherheit auf die mutma�lichen Geburtsjahre
zur�ckschlie�en kann.

Ich gehe von folgenden Eckdaten aus:

Sachsenspiegel Landrecht II 63 II sagt zwar, da� "jeder Mann ... Zeugnis
leisten" kann, doch sind dabei wohl die Einschr�nkungen nach Landrecht I 42
I zu beachten, wonach der Mann "bevor er zu seinen Tagen gekommen ist und
danach" unter Umst�nden eines Vormundes bedarf. Die "Tage" des Mannes ist an
dieser Stelle definiert als die Zeit zwischen dem 21. und dem 60.Lebensjahr.

Da die alten Burg- und Markgrafen sich sicherlich "gestandene Mannsbilder"
als Zeugen ihrer Urkunden aussuchten und sicher keine Lust versp�rten,
sp�ter Prozesse �ber die Testierf�higkeit ihrer Zeugen f�hren zu m�ssen,
neige ich dazu, das g�ngige "Urkundsalter" mit der Zeit zwischen dem 40. und
60. Lebensjahr anzunehmen.

Ich k�nnte mir vorstellen, da� die Rechnung "fr�hestes Urkundsjahr abz�glich
40" und "sp�testes Urkundsjahr abz�glich 60" zu einem mutma�lichen
Zeitrahmen f�r das Geburtsjahr f�hrt, der jedenfalls nicht von vornherein
v�llig unsinnig ist.

Hat jemand sich schon einmal mit �hnlichen �berlegungen besch�ftigt und mit
welchen Ergebnissen?

Da� man bei solchen Sch�tzungen auch die mutma�lichen Heiratsdaten ( im etwa
25. Lebensjahr) als zus�tzliches Kriterium ins Kalk�l ziehen kann oder mu�,
ist mir bewu�t.

F�r freundliche Hilfe dankt schon einmal im voraus

J�rgen Wagner