Hallo, Alexandra
ein paar Erklärungen kann ich geben:
Liebe Listenteilnehmer,
wer kann mir bei folgendem Heiratseintrag helfen:
"Copulirt u. Prorleairt 1796
Muß heißen "proklamiert und copuliert". "Proklamiert" bedeutet das Aufgebot vor einer
Heirat (Aushang beim Standesamt heute noch üblich), d. h. die öffentliche Bekanntgabe,
daß Fritz und Liese beabsichtigen zu heiraten und sich melden soll, wem von einer dieser
Personen etwa zuvor schon die Ehe versprochen worden ist usw. bzw. wem womöglich eine
bestehende Ehe einer dieser Personen bekannt ist. Früher erfolgte dieses Aufgebot im
Gemeindegottesdienst wenigstens einmal am Sonntag vor der Trauung, manchenorts sogar an
zwei bis drei Sonntagen vorher. Die erfolgte Proklamation (heißt wörtlich "Ausrufung,
öffentliche Bekanntgabe") mußte als Nachweis in ein Register eingetragen werden und kann
insofern für Genealogen dann eine wichtige Quelle sein, wenn andere nicht (mehr) zur
Verfügung stehen.
"Copuliert" heißt "vor Zeugen ehelich zusammengesprochen, verheiratet", d. h. nach diesem
rechtswirksamen Akt vor dem Standesbeamten (bis 1875/76 vor dem zuständigen Geistlichen -
bis dahin gab es noch keine Standesämter) sind die Eheleute rechtmäßig verheiratet mit
allen daraus folgenden Rechten und Pflichten. Zum Verständnis: die Ehe schließen
natürlich Hans und Liese miteinander, aber ihr Entschluß muß vor Zeugen (Trauzeugen)
öffentlich bekundet und von einer Amtsperson (bis 1875 ein Geistlicher, danach der
Standesbeamte) beurkundet werden. Noch im 16. Jahrhundert wurde dieser Rechtsakt, der
fast immer auch mit vermögensrechtlichen Regelungen verbunden war, säuberlich von der
kirchlichen Handlung getrennt. In manchen alten Kirchen findet man bis heute eine
Vorhalle (Brauthalle) o. ä., wo dieser stattfand, und anschließend erfolgte dann der
Trauungsgottesdienst (Brautmesse) aus Anlaß der Eheschließung in der Kirche, nach
katholischem Verständnis bekanntlich die sakramentale Handlung, die eine Ehe nach
kanonischem Recht erst gültig macht.
den 16 Jun. Johan Conrad Geveke, Carl Otto Geveken n. 18 in Hohnhorst,
ehel. jüngster Sohn, mit Anne Catharine Charlotte Wilkenings, weil.
Joh. Christoph Franken n. 1 in Bergkirchen Witw.
Bedeutet: Johann Conrad Geveke, jüngster ehel. Sohn von Carl Otto Geveke, Haus-Nr. 18 in
Hohnhorst, wurde mit Anne Catharine Wilkening, der Witwe des verstorbenen Joh. Christoph
Franke, Haus-Nr. 1 in Bergkirchen, getraut.
d. 25 Mai hat der Bräutigam, weil er wegen der Aberbung/Werbung? die
Dimisforialia? aus den ...iphon? nich beibringen konnte, am
Consistorio in Bückeburg, laut Rescript de eodem, den Ehelosigkeitseid
abgelegt."
"Aberbung/Werbung" - ist mir nicht ganz klar. Richtig dürfte "Werbung" sein. Vielleicht
ist Werbung zum Militärdienst gemeint, der der Bräutigam - möglicherweise im benachbarten
Territorium - entgehen wollte und deshalb nicht in seinen Heimatort zurückzugehen wagte.
Diese Vermutung könnte aber Speulation sein - man müßte mehr wissen.
Das nächste "schwierige" Wort lautet "Dimissoriale" (vom lateinischen "dimittere =
entlassen") und ist Fachausdruck für eine Genehmigung, mit der der zuständige Geistliche
einen anderen Geistlichen zu Amtshandlungen ermächtigt. Wird auch heute stets dann
benötigt, wenn eine Taufe, Trauung oder Beerdigung nicht in der zuständigen (Wohnsitz-)
Kichengemeinde, sondern in einer anderen vorgenommen werden soll. Da Einnahmen aus
Amtshandlungen früher Bestandteil der oft sehr niedrigen Einkünfte eines Geistlichen
waren, kam dieser Regelung einige Bedeutung zu. Heute sind kirchliche Amtshandlungen
gebührenfrei, aber die alte Regelung gilt weiter, denn sie hat jetzt vor allem den Zweck,
daß die Pfarrer sich gegenseitig informieren und die Einträge in die Kirchenbücher
richtig erfolgen können. Eine Amtshandlung wird stets in der Gemeinde unter lfd. Nr. ins
Kirchenbuch eingetragen, in der sie stattgefunden hat. In der Gemeinde, die das Dim.
erteilt hat, wird sie unter Buchstaben (A, B, C usw.) eingetragen mit der Angabe, wer sie
aufgrund des Dimissoriale wo und wann vollzogen hat.
"aus den ...iphon?" ist in dieser Form unklar. Gemeint ist sicherlich der Ort oder die
Stelle, wo das Dimissoriale eigentlich hätte ausgestellt werden müssen. Hier deutet sich
auch der rechtliche Hintergrund an: ein Dimissoriale darf nur ausgestellt werden, nachdem
geprüft wurde, ob die begehrte Amtshandlung zulässig ist, im Falle der Heirat also, ob
der Antragsteller ehelos ist (bislang ledig, geschieden oder verwitwet). Konnte nun, wie
oben, das Dimissoriale nicht beigebracht werden, so mußte vor einer amtlichen Stelle, in
diesem Falle dem Konistorium in Bückeburg (oberste Kirchenbehörde), ein Ehelosigkeitseid
abgelegt werden. Das Konsistorium hat darüber, daß dieses erfolgt ist (= de eodem), einen
Bescheid (Erlaß, Verfügung o. ä.), herausgegeben (an den Geistlichen, der nunmehr die
Trauung halten soll). Damit sind alle Formalitäten erledigt, und es kann fröhlich
Hochzeit gefeiert werden.
Freundliche Grüße
Hans-Gottlieb Wesenick