Lieber Stefan,
vielen Dank für den Hinweis, aber "ich glaube das sind zwei Paar Schuhe"! Du
heiratetest eine unseren Behörden vermutlich ziemlich unbekannte Frau,
weshalb für Dich/Euch die berühmten deutschen Behörden-Mühlen zum Tragen
kamen. In der Mitte des 19. Jahrhunderts heirateten in meiner Ahnenschaft
(bzw. in der meiner Frau) zwei dorfbekannte, unverheiratete bzw. im Ort
verwitwete junge (aber erwachsene) Leute. Der einzige Makel war, dass die
Eltern des Bräutigams nicht mehr lebten. In vielen mir vorliegenden
Heiratseinträgen dieser Zeit wurden Vater und/oder Mutter oder ein enger
Verwandter als die Einwilligung zur Hochzeit gebend eingetragen. Hierzu
gab es damals sicherlich eine gesetzliche Grundlage und genau die würde mich
interessieren...
Im Münsterland wurde vor jeder Hochzeit eine Eheberedung gehalten, bei der
auch der Brautschatz (Mitgift) ausgehandelt wurde. Das Gesprächsergebnis
wurde vertraglich festgehalten und musste von beiden Seiten, von Brauts- und
Bräutigams- Seite, unterschrieben/beglaubigt werden. Meistens taten das die
Eltern der Brautleute oder der Familienvorstand, Nachbarn usw... Ich denke,
dass es sowas auch in SA gab? Bei einer erneuten Heirat gab´s auch im
Münsterland natürlich keine Mitgift mehr, was eine Eheberedung überflüssig
machte. Ob eine erneute Heiratserlaubnis nötig war, entzieht sich meiner
Kenntnis.
Also nochmal: Ich wüsste gerne, was von heiratswilligen Leuten in der Mitte
des 19. Jahrhunderts verlangt wurde, um tatsächlich heiraten oder erneut
heiraten zu können oder zu dürfen?
Mit freundlichen Grüßen,
Eckhard M. Klaassen