Heiratserlaubnis

Lieber Stefan,

vielen Dank für den Hinweis, aber "ich glaube das sind zwei Paar Schuhe"! Du
heiratetest eine unseren Behörden vermutlich ziemlich unbekannte Frau,
weshalb für Dich/Euch die berühmten deutschen Behörden-Mühlen zum Tragen
kamen. In der Mitte des 19. Jahrhunderts heirateten in meiner Ahnenschaft
(bzw. in der meiner Frau) zwei dorfbekannte, unverheiratete bzw. im Ort
verwitwete junge (aber erwachsene) Leute. Der einzige „Makel“ war, dass die
Eltern des Bräutigams nicht mehr lebten. In vielen mir vorliegenden
Heiratseinträgen dieser Zeit wurden Vater und/oder Mutter oder ein enger
Verwandter als „die Einwilligung zur Hochzeit gebend“ eingetragen. Hierzu
gab es damals sicherlich eine gesetzliche Grundlage und genau die würde mich
interessieren...
Im Münsterland wurde vor jeder Hochzeit eine Eheberedung gehalten, bei der
auch der Brautschatz (Mitgift) ausgehandelt wurde. Das Gesprächsergebnis
wurde vertraglich festgehalten und musste von beiden Seiten, von Brauts- und
Bräutigams- Seite, unterschrieben/beglaubigt werden. Meistens taten das die
Eltern der Brautleute oder der Familienvorstand, Nachbarn usw... Ich denke,
dass es sowas auch in SA gab? Bei einer erneuten Heirat gab´s auch im
Münsterland natürlich keine Mitgift mehr, was eine Eheberedung überflüssig
machte. Ob eine erneute Heiratserlaubnis nötig war, entzieht sich meiner
Kenntnis.
Also nochmal: Ich wüsste gerne, was von heiratswilligen Leuten in der Mitte
des 19. Jahrhunderts verlangt wurde, um tatsächlich heiraten oder erneut
heiraten zu können oder zu dürfen?

Mit freundlichen Grüßen,
Eckhard M. Klaassen

Hallo Eckhard,

vielleicht wirst du hier fündig:

"Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten"
http://ra.smixx.de/Links-F-R/PrALR/PrALR-II-1.pdf
Trat am 1. Juni 1794 in Kraft.

Gruß
Olaf

Lieber Eckhard,
ich habe hier im n�rdlichen Niedersachsen folgende Info:

Wir haben hier viele Heiratsgenehmigungen. Nachdem ich neugierig geworden bis, habe ich auf Grund des Vermerks:
"laut Regierungsschreiben vom 29.2.1820 vorgeschriebene Erlaubnis".

Das Folgende gefunden:

"Bekanntmachung der K�niglichen Provinzial-Regierung in Stade ..."

v. 29.02.1820 in der "Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben f�r das K�nigreich

Hannover von Jahre 1820" .

Inhaltlich ging es darum zu verhindern, dass unbemittelte Paare heirateten und dann Kinder in die Welt

setzten, die von der Allgemeinheit (den Gemeinden) zu unterhalten waren. Heiratserlaubnis sollte nur

wirtschaftlich Abgesicherten erteilt werden. - Das f�hrte nicht selten jedoch dazu, dass Paare unverheiratet

zusammenlebten und uneheliche Kinder zeugten ..."

Vielleicht trifft es zu???

Gr��e

Uli

Hallo zusammen,
ich habe einen ähnlichen Fall 1869 in Sangerhausen bzw. Bennungen. Das Amtsgericht in SGH gab eine Heiratserlaubnis, obwohl es noch einen lebenden Elternteil gab. Hier heirateten die Eltern eines vorher unehelich geborenen Kindes und ich denke, dass da die Interessen des Kindes gesichert werden sollten, auch was Erbansprüche von den Großeltern her betraf. Ich habe versucht, an die alten Akten zu kommen, leider verloren. In manchen Orten sind aber die Gerichtsakten durchaus ins Stadtarchiv gekommen.

Grüße von Dagmar