Genealogie in USA: Ancestry darf persönliche Daten für Werbung nutzen

Ursprünglich veröffentlicht unter: Genealogie in USA: Ancestry darf persönliche Daten für Werbung nutzen • Verein für Computergenealogie e.V. (CompGen)

Immer mal wieder ist es – auch hier – ein Thema, wenn eine der „großen“ Genealogie-Plattformen versucht, mit Daten aus anderen Quellen Geschäfte zu machen. In einigen Fällen konnte diese Praxis mit einem redaktionellen Hinweis hier und/oder empörten Reaktionen von Nutzerseite beendet werden.
Nun hat ein Richter in den USA einen Fall mit einem Urteil zugunsten einer Plattform entschieden: Danach darf Ancestry weiterhin persönliche Daten und Fotos für die Werbung neuer Kunden nutzen.


Ein kalifornisches Bundesgericht hat die Rechtmäßigkeit der Datensammlung und Darstellung von Fotos und Daten aus Jahrbüchern für Promotion und in Werbeanzeigen durch die Genealogie-Plattform „Ancestry“ festgestellt. Wie das amerikanische Fachmagazin „The Legal Genealogist“ (etwa übersetzbar mit „Der Genealogische Rechtsberater“) kürzlich berichtete, scheiterten damit zwei Kläger aus Kalifornien, die Ancestry die Verwendung ihrer Jahrbuch-Fotos für seine Kundenwerbung ohne vorherige Zustimmung verbieten wollten. Solche Schul- und Universitätsjahrbücher (auch „Facebooks“ genannt) werden in den USA seit Jahrzehnten als Dokumentation und zum Andenken von Bildungseinrichtungen herausgegeben. Ancestry hat daraus eine Sammlung “U.S., School Yearbooks, 1900-1999” erstellt. Diese Sammlung wird auch von anderen Genealogie-Daten-Anbietern genutzt.

Veröffentlichtes nur weiterverbreitet

Wie die auf Genealogie-Recht spezialisierte Autorin Judy G. Russel in ihrem Magazinbeitrag „Case closed“ erläutert, hatten die Kläger die Beschwerde mit ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht (z. B. Recht am eigenen Bild) begründet. Doch das Gericht war der Meinung, dass diese Porträtfotos und Angaben nicht das Persönlichkeitsrecht verletzten, da ihr vorheriger Abdruck in den Jahrbüchern eine ebensolche Veröffentlichungen wie Zeitungsfotos seien. Somit sei kein neuer „Content“ (inhaltliches Werk) geschaffen worden und die Weiterverbreitung auf der Ancestry-Website verstoße nicht gegen den geltenden Datenschutz. Die Kläger können nun versuchen, vor einem Berufungsgericht die Rechtslage anders beurteilen zu lassen.