Genalogische Daten und Urheberrecht

Hallo Dirk,

wie Herr Kolbe schon schrieb, gilt der Schutz durch das Urheberrecht bis 70 Jahre nach Tod des Autors. Im Falle historischer / genealogischer Daten mu� man aber zweierlei unterscheiden:

1. Die konkrete Ausarbeitung von Herrn Kenter, d.h. der von ihm formulierte Wortlaut, ist gesch�tzt. Textpassagen zu �bernehmen ist verboten bzw. zul�ssig nur bei Zustimmung der Erben. Inwieweit der Verlag zu beteiligen w�re, w�rde davon abh�ngen, ob Herr Kenter dem Verlag seine Rechte �berlassen hat oder nicht. Das eigentliche Urheberrecht liegt aber beim Autor bzw. dessen gesetzlichen Erben. Aber dies ist ja egal, da Du schreibst:

Wohlgemerkt: ich m�chte nat�rlich keinerlei Textpassagen �bernehmen,
sondern allein die genealogischen Daten.

2. Anders verh�lt es sich mit den genealogischen Daten: Genealogische Daten sind historische Fakten, und historische Fakten k�nnen definitiv nicht durch irgendwas gesch�tzt werden. Wenn Du also die Daten, die Herr Kenter ermittelt hat, z.B. in Dein Genealogieprogramm �bernimmst und daraus eine Homepage erstellst, gibt es keine Einschr�nkung durch das Urheberrecht, da Du ja genealogische Fakten pr�sentierst. Dabei hast Du dann urheberrechtlichen Schutz f�r Deine konkrete Homepage (Texte, Design etc.); die Daten aber sind und bleiben frei.

kann ein Verlag denn Rechte an den Daten meiner Verwandten
haben?

Nein, definitiv nicht. Es hat auch keiner die Rechte an den Jahren, mit denen wir die Dauer des Drei�igj�hrigen Kriegs angeben. Ansonsten h�tten diverse Historiker auch die Rechte an den Lebensdaten Karls des Gro�en :wink:

Wer's nachlesen will, findet Informationen im KOmmentar zum UrhG unter
http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/urheberrecht/index.html

Der Schutz durch das Urheberrecht setzt u.a. eine pers�nliche geistliche Sch�pfung voraus. Da� X der Sohn von Y und Z ist und dann und dort geboren wurde, ist ja keine pers�nliche geistige Sch�pfung, sondern eine Tatsache.

Siehe
http://remus-hochschule.jura.uni-saarland.de/urheberrecht/gw02.html#2g

"Der Inhalt wissenschaftlicher oder technischer Darstellungen ist zwar nicht urheberrechtlich schutzf�hig. In Betracht kommt hierf�r allerdings ein Schutz durch das Patentrecht." Da letzteres hier entf�llt, gibt es also keine Bedenken.

Den Verlag w�rde ich erst gar nicht einschalten.

Beste Gr��e
Tobias (Kemper)

Hallo TK,

die Urheberrechtsregelung stellst Du ja richtig dar, aber einer Korrektur
bedarf Deine Darstellung schon. Du schreibst:

"2. Anders verhält es sich mit den genealogischen Daten: Genealogische Daten
sind
historische Fakten, und historische Fakten können definitiv nicht durch
irgendwas geschützt werden. ..:"

Dieser Satz ist in seiner All-Aussage falsch, denn genealogische
(persönliche) Daten unterliegen auch Beschränkungen, aber durch das
Datenschutzgesetz, dem Persönlichkeitsrecht - mit einer zeitlichen
Beschränkung bis NACH dem Tod von Personen!

EInen schönen ersten Advent an alle Listenteilnehme
Werner Feja.net

Hallo,

diese Diskussion finde ich sehr interessant. Wie verh�lt es sich aber mit den genealogischen Daten, die einige Pfarrer mit der Bemerkung unter Verschlu� halten "sie seien Eigentum der Kirche" und damit die Einsicht der Kirchenb�cher verhindern? Wenn sie lt. Eigentum- und Urheberrecht Niemandes Eigentum sind, verst��t doch diese Haltung gegen geltendes Recht, oder?

Freundliche Sonntagsgr��e

Ursula (Schlotz-Winkel)

Tobias A. Kemper schrieb:

Hallo Ursula,

ich halte es für möglich, dass es sich dabei um einen nicht geklärte
Rechtsfrage handelt.
Vielleichthat mal einer der Genealogen von einem Urteil gehört, in welchem
geklärt worden ist, wem Daten eines Kirchenbuches gehören, wenn das Buch im
Besitz der Kirche ist?

Das würde sicher viele interessieren.

Schönen Advent.
Werner Feja.net

Hallo,

ich bin zwar kein Jurist, aber ich sehe die Sache so:
Das Kirchenbuch ist im Besitz der Kirche. Da darin enthaltenen Daten dagegen nicht, die sind im Besitz der Allgemeinheit (sofern sie nicht j�nger als 1875 sind, wegen Datenschutz). So kann die Kirche mit gutem Recht die Einsichtnahme verweigern, sofern die Daten auf anderem Wege zug�nglich sind (z.B. durch Kopien der Kirchenb�cher in einem anderen Archiv). Wenn dies aber nicht der Fall ist, w�re die Haltung der Kirche rechlich in Frage zu stellen.

Viele Gr��e,
Klaus (Mendler)

-------- Original-Nachricht --------