In einer eMail vom 26.10.02 12:28:48 (MEZ) - Mitteleurop. Sommerzeit schreibt
Johann-Schotten@t-online.de:
Gab es auch für das politische Amt des Bürgermeisters eine gesetzliche
Altergrenze? Wenn sie bei 65 Jahren lag, würde dies in die wenigen
bekannten Daten passen.
Ich bin für jeden Hinweis dankbar.
Mit den besten Grüssen aus Schotten
Manfred (Johann)
Hallo Manfred,
der Bürgermeister in Schlesien war sicherlich Beamter. Als Bürgermeister war
er hauptberuflich tätig. Hier in Nordrhein Westfalen gab es nach dem Krieg ja
den ehrenamtlichen Bürgermeister als Vorsitzenden des Rates, ohne jede
Altersbeschränkung.
Die Verwaltung wurde nach englischen System von einem (Ober) Stadt- oder
Gemeidedirektor geleitet.
Nach einer Umstellung in der NRW-Gemeindeordnung Mitte der 90er Jahre, ist
der Bürgermeister nun hauptamtlich Leiter der Verwaltung und Vorsitzender des
Rates, für die Wahlzeit des Rates (5 Jahre). Seine dienstrechtliche Stellung
richtet sich überwiegend nach dem allgemeinen Beamtenrecht für Zeitbeamte,
mit der Maßgabe, daß er bis zum Alter von 68 Jahren im Amt bleiben darf.
Soweit ich weiß, gibt es diese Altersgrenze von 68 Jahren für Bürgermeister
nur in NRW, in allen anderen Ländern gilt die allgemeine Altersgrenze von 65
Jahren, die noch von alten preußischen Beamtenrecht herrührt.
Die Wahlzeiten der Wahlbeamten im kommunalen Dienst betrugen früher 12 Jahre
und sind hier in NRW Mitte der 70er Jahre auf 8 Jahre begrenzt worden. Auch
diese alten Wahlzeiten sind noch aus dem preußischen Beamtenrecht übenommen
gewesen.
Hoffe etwas geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen aus Kerpen
Rudolf Andermann
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ANDERMANN vornehmlich in allen Orten des ehem. Kreis Münsterberg in
Schlesien,
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FRANKE in Reindörfel bei Münsterberg in Schlesien,
WEINERT in Deutsch-Neudorf, bis 1932 Kreis Münsterberg, dann Kreis Strehlen