Sehr geehrter Herr Heilmann,
Sie schreiben, dass das im Jahr 1925 geborene Kind aus der im Jahr 1927 geschlossenen und im Jahr 1941 geschiedenen Ehe stamme.
Den teilweise lesbaren Randvermerk aus dem Jahr 1929 mit der Rechtsvorschrift §1706 Abs. 2 BGB werte ich - in Unkenntnis der restlichen Eintragungen - allerdings so,
dass das anno 1925 geborene Kind nur den Namen des Ehemannes der Mutter erhielt.
eine Namensverwechslung kann bei dem Verkehrsaufkommen in der Liste schon mal vorkommen. Kein Problem.
Der rechte Randvermerk sagt nur, dass aufgrund �1706, Abs. 2 BGB der neue Familienname erteilt wurde. Warum dies wiederum erst 1929 registriert wurde bleibt offen. Weitere Kinder aus dieser Ehe wurden nach meiner Kenntnis erst 1932 und 1936 geboren.
Sie sprechen die Frage an, ob es sich demnach um ein leibliches Kind des Ehemannes handelt oder nicht.
Was die genannte Rechtsvorschrift anbelangt, so konnte ich bisher den konkreten Wortlaut nicht herausfinden, da sie irgendwann ersatzlos gestrichen wurde. Bei anderer Gelegenheit erhielt ich jedoch die Auskunft, dass diese besagt, dass es sich um ein leibliches Kind handeln solle. Der genaue Inhalt von �1706, Abs. 2 BGB aus dieser Zeit w�re deshalb interessant.
Im Breslauer Adressbuch 1927 war der Ehemann jedenfalls schon unter der sp�teren Anschrift eingetragen. Wenn 1927 das Erscheinungsjahr des Buches war, sollte er (Redaktionszeit eingerechnet) 1926 zumindest schon dort gewohnt haben. Die zeitliche Differenz zum Geburtsjahr der Tochter (1925) w�re dann eher gering. Offenbar hat er mit seinem sp�teren Schwiegervater zusammen einen Betrieb gef�hrt, beide waren Kutscher.