Lieber Thomas,
wie versprochen, der Teil zwei.
Einen schönen Restsonntag wünscht,
Reinhard
Soziale Lage der slawischen Bauern.
Das Los der Bauern hing eng zusammen mit der ständischen Gliederung. Neben
dem Herrscher steht die Szlachta, der Adel der alten Zupanengeschlechter. Aus
dem Adel ging die Geistlichkeit hervor; unter dem Adel standen die Ritter,
die auf den Landburgen saßen und auf Herzogskosten dort lebten. Alle anderen
gehörten zu den Opolebauern oder Kmeten, den besitzlosen Hörigen. Ihnen ist
auf beliebige Zeit Zeit vom Fürsten Acker zur Nutzung überlassen gegen eine
Reihe drückender Abgaben und Dienste, die insgesamt das "polnische Recht"
ausmachen, wie Burgwachdienst, Pflicht, für den Unter-halt der Fürsten und
seines Gefolges auf Reisen zu sorgen, Abgabe von Vieh, Getreide und Honig,
Pferdevorspanndiienste, Pflicht, Wagen zu stellen, Brücke und Wege zu bauen.
Entweichen von der Ackerscholle wurde schwer bestraft. Bis zu fünf Tagen in
der Woche waren die Bauern ihrem Herrn zu Robotdiensten verpflichtet. Ihre
Stellen konnten in Oberschlesien bis zur Aufhebung der Leibeigen-schaft im
Anfange des 19. Jahrhunderts von der Gutsherrschaft nach Belieben vergeben
werden; sie waren verpflichtet, dem Gutsherrn als Knechte und Mägde zu
dienen. Ohne Erlaubnis des Herrn durften sie weder ein Handwerk lernen noch
Bildungsanstalten besuchen. Bei der Regulierung am Beginn des 19.Jahrhunderts
erhielten die Bauern zwei Drittel des Ackers, den sie bisher zur Nutznießung
hatten, gegen eine entsprechende Rente an den Gutsherrn. Erst nach Ablösung
dieser Rente sind die Bauern zinsfreie Besitzer ihres Anwesens geworden.
Diese lastenden Verhältnisse haben die gesamte volks-tümliche Überlieferung
in den polnisch-oberschlesischen Dörfern bis in die Gegenwart stark
beeinflusst. Der wirtschaftliche Ertrag war unter solchen Verhältnissen
gering. Der mit Ochsen bespannte hölzerne Hakenpflug reichte nur für leichten
Sandboden aus. Städte wie im Westen gab es nicht; neben der "Burg" liegen ein
ungeschützter Marktplatz, die Schenke und die Holzkirche. Nicht der
Körnerbau, sondern der Anbau der raschkeimenden Hirse überwiegt.
Ertragreicher als die Ackerwirtschaft ist die Vieh- und Weidenwirtschaft.
Daneben stehen Jagd, Fischerei und Bienenzucht. Die Rohprodukte werden gegen
Erzeugnisse des Gewerbes der Nachbarländer getauscht; die fremden Händler
sind Deutsche, Juden und auch Muselmanen. Die Marktflecken besaßen keine
freie Verfassung, keine Selbstverwaltung, keinen freien Bürgerstand. Der
Kastellan, ein Adliger, der mit der in Wall, Graben und Holzverhau
gesicherten Landesburg saß, hatte für Ordnung, für die Eintreibung der
Abgaben und die Leistung der Dienst zu sorgen; er war Gerichtsherr und Führer
im Kriege.
Quelle: Schlesische Volkskunde, Joseph Klapper, 1925, Verlag Ferdinand Hirt,
Breslau, Seite 18 und 19
Agrarverfassung.
Im deutschen Kolonisationsrechte lag das Verhältnis zwischen Grundherrn und
ländlichem Untertan so, dass "zwei Personen verschieden gestaltet Anrechte an
dasselbe Stück Land haben" , also "ein doppeltes Eigentumsrecht" besteht. Am
Ende der Siedlungszeit sitzen in Schlesien etwa 180 000 deutsche Bauern, die
"friedlich, ohne Kampf, gerufen und unterstützt von den Landesherren aus
slawischen Geschlechtern" neben den slawischen Bauern wirken. Der gewöhnlich
mit sechs Hufen ausgestatte Lokator hat die Verpflichtung des Kriegsdienstes
zu Ross; diese Hufen scheinen also die späteren Ritterhufen der Landbücher zu
sein, die Urzellen der nachmaligen Rittergüter. Freibauern, das heißt keiner
Grundherrschaft unterworfenen Bauern, gibt es in Schlesien nicht; persönlich
frei waren aber die deutschen Schlesier; ihr Besitz war frei vererblich und
veräußerlich; hieß oft kurz "Eigentum", die Abgaben waren mäßig und wurden
bal in Geld entrichtet. Die Vermischung der deutschen und slawischen
Schlesier geht viel langsamer vor sich als etwa in Pommern und Rügen; am Ende
der Siedlungszeit sitzen Deutsche und Slawen in großen geographischen
abgegrenzten Gebieten nebeneinander, die auch wirtschaftlich und sozial stark
geschieden sind. Im slawischen Teile bleibt das unerblich-lassitische
schlechte Besitzrecht, in Oberschlesien bis zur Neuzeit. Noch im
18.Jahrhundert beruht der bäuerliche Besitz auf dem grundherrlichen
Verhältnis, obwohl schon längst die Zeit des gutsherrschaftlichen
"Eigenbetriebs" begonne hat. Die Zunahme des selbstwirtschafteten Gutslandes
führte im 15. und 16. Jahrhundert zu einer neuen Wirtschaftsverfassung:
Erbuntertänigkeit mit Frondienst. Nur in den Kreisen Breslau und Neumarkt
(Fürstentum Breslau) scheint schon im 14. Jahrhundert dieselbe Verteilung von
Herrenland und Bauernland bestanden zu haben wie im 19. Jahrhundert,
ungefähre Flächengleichheit von Dominal- und Bauernland, so dass bei der
Kolonisation hier nur etwa die Hälfte des verfügbaren Landes an Bauern zu
deutschemRechte ausgetan worden sein kann. In den anderen Gegenden, besonders
in Oberschlesien, wurde die Allodialhufen auf Kosten des Bauernlandes, auch
durch Einbeziehung von wüsten Hufen, stark vermehrt. Aber auch in dieser
späteren Zeit des Frondienstes blieb dem deutschen Bauern seine Hufe
gesetzlich gesichert. Die im Laufe des 15. Jahrhunderts ausgebildete
"Gutsherrschaft" wurde in Schlesien durch die Gesetze der Habsburger
befestigt. In Deutsch-Schlesien stiegen die Frondienste aber selten höher als
1 -2 Tage in der Woche; in den polnischen Teilenwaren sie ungemessen und
betrugen 4 - 5 Tage.
Quelle: Schlesische Volkskunde, Joseph Klapper, 1925, Verlag Ferdinand Hirt,
Breslau, Seite 23 und 24