Hallo,
mal eine Frage. Gab es eigenbeh�rige Heuerleute?
Wenn ein eigenbeh�riger Colon vom Hof abgehende Kinder hatte, sind die Kinder eigenbeh�rig geblieben?
Oder gab es nur Eigenbeh�rige Colonen? Es geht um die Grafschaft Lingen (Ksp. Lengerich / Bramsche) kurz vor 1800.
Hallo Stefan,
Leibeigen geboren, leibeigen f�r alle Zeit. Die Kinder wurden meist in der Lehnsherrenschaft verheiratet, also auf einen anderen Hof des Lehnsherren.
Wer auf einen Hof "Auffuhr" (einheiratete) musste die sogenannte Auffahrt bezahlen.
Heuerleute waren im Gegensatz zu den Colonen freie Leute, die aber um ihre Freiheit nicht zu beneiden waren. Wenn sie nicht als Heuerleute unterkamen, hatten sie gar nichts. Als Heuerleute hatten sie ein Dach �berm Kopf, das Heuerhaus, das oft geteilt war (f�r zwei Familien, l�ngst oder quer), eine Diele f�r wenig Vieh und ein St�ck Land, zu wenig zum Leben. Fast alle Heuerleute verdienten sich durch Weben oder Hollandg�ngerei (Gras m�hen) oder andere Dinge dazu. Zus�tzlich zu der Arbeit auf dem eigenen Teil und der Arbeit beim Colonen dazu.
So war es im Osnabr�cker Land. Ich gehe davon aus, das es im Lingener Bereich auch so war, zumal Lingen soweit ich wei� zum Bistum Osnabr�ck geh�rt (hat?). Das kann ich aber nachsehen.
Gr��e aus der Tuchmacherstadt Bramsche (Hase) im Osnabr�cker Land
Sabine (Hackmann)
-----Urspr�ngliche Nachricht-----
Hallo Stefan,
Sabine hat ja schon schön und richtig auf Deine Fragen geantwortet. Hier
noch ein paar Ergänzungen:
Die Eigenhörigen hatten nicht nur steuerliche Abgaben an ihren Grundherrn
(Landesherr, Kirche, Kloster, oder Adelige) zu leisten, sondern zusätzlich
auch die "ungewissen Gefälle" zu entrichten. Zu diesen gehörten die Auffahrt
(Einheiratung auf den Hof), der "Sterbfall" und die Ausstellung von
FREIbriefen. Die dafür geforderten Beträge waren recht unterschiedlich und
richteten sich nach dem Wohlstand des jeweiligen Hofes, bzw. Colonen.
Bei der Auffahrt konnte es durchaus auch vorkommen, dass vereinbart wurde,
das erste Kind "frei zu geben".
Der Vorteil aller Eigenhörigen: Sie standen gleichzeitig unter dem Schutz
ihres Grundherrn und auch wenn ihnen der Hof nicht im eigentlichen Sinne
gehörte, so war er innerhalb der Familie vererbbar. Nur bei groben
Verfehlungen widersprach der Grundherr dem Erbrecht und setzte ein anderes
Kind der Familie hierzu ein, im schlimmsten Fall einen Fremden.
In unserer Gegend wurde der Hof meistens an den (sonst die) Jüngste(n)
übergeben. (Minorität genannt)
Starb der Colon und seine Frau heiratete erneut bevor der Jüngste zur
Übernahme (meist im 28. Lebensjahr) fähig war, gestattete man dem Ehepaar
bis zum Erreichen dieses Alters sogenannte "Maljahre" um den Hof
weiterzuführen. Anschließend gingen diese dann in die "Leibzucht", das so
genannte Altenteil.
Die Heuerlinge genossen gegenüber den Eigenhörigen keinerlei Schutz, es sei
denn, sie begaben sich freiwillig in die Eigenbehörigkeit (auch durch
Einheiratung auf einen Hof möglich).
Schöne Grüße aus Münster
Eduard (Niermann)
Hallo Sabine, hallo Eduard,
es gab auch eigenbeh�rige Heuerleute. Siehe dazu August Karl Holsche: Historisch-topographisch-statistische Beschreibung der Grafschaft Tecklenburg, 1788, S. 189:
"Eigenbeh�rige oder Leibeigene machen den gr��ten Theil der Bewohner des platten Landes aus, denn au�er den leibeigenen Erbgesessenen sind auch viele Heuerleute leibeigen, welches man das wilde Eigenthum nennet, weil sie keine eigenen St�tten besitzen und ziehen k�nnen wohin sie wollen. Sie sind s�mtlich mit Guth und Bluth eigen, mithin zu Sterbef�llen, Erbgewinn oder Auffahrthen, Freybriefen und Zwangdiensten ihrer Guthsherrschaft verpflichtet und geben alle Jahr gewisse Pr�stenda, welche im geringsten nicht erh�het oder ver�ndert werden k�nnen, an die Guthsherrschaft. [...]"
Aus Schale (Grafschaft Tecklenburg) ist noch im Jahr 1806 die Dingung eines Sterbfalls eines landesherrlich eigenh�rigen Heuermanns �berliefert (StAMS, KDK M�nster, Fach 20 Nr. 89, folio 18 Nro. 3).
Die Eigenbeh�rigkeit wurde in der Regel �ber die Mutter "vererbt".
War die Mutter frei und begab sich durch Heirat in die Eigenbeh�rigkeit, galt zum Ausgleich meist das erste Kind wieder als frei geboren.
herzliche Gr��e
Renate
-----Urspr�ngliche Nachricht-----
Hallo Renate, hallo Eduard,
ich war nun nicht so ins Detail gegangen, Eduards Erg�nzungen waren mir klar. Jedoch Renates Ausf�hrungen habe ich erahnt aber nicht in dem Umfang und auch noch nicht best�tigt bekommen. Nun ist mir das also auch klar.
Danke ihr beiden
Gru� aus der Tuchmacherstadt Bramsche
Sabine (Hackmann)
-----Urspr�ngliche Nachricht-----
Hallo,
vielen Dank f�r die vielen Ausf�hrungen. Jetzt bin ich wieder etwas schlauer.
Viele Gr��e
Stefan