Hallo Michaela,
Meyers Großes Konversationslexikon 1905-1909 schreibt:
Anrüchigkeit, im allgemeinen übler Ruf. In der Rechtswissenschaft
bedeutet A. oder Unehrlichkeit eine Schmälerung der bürgerlichen Ehre und
demgemäß der Rechtsfähigkeit, welche die Folge gewisser Eigenschaften einer
Person war. Solche Eigenschaften waren früher die uneheliche Geburt und das
Gewerbe des Abdeckers (Kavillers). Im Mittelalter erstreckte sich die A.
sogar auf die nützlichsten Gewerbe, als: Müller, Schäfer, Weber; aber schon
die Reichspolizeiverordnung von 1577 beschränkte die A., und nach einem
Reichsschluß von 1731 blieben nur noch der Abdecker und seine ihm beim
Geschäft beistehenden Kinder sowie die unehelichen Kinder dem Makel der A.
unterworfen. Die Wirkung der A. bestand in der Unfähigkeit zum Eintritt in
Zünfte und Korporationen, zur Ordination und zum Lehnserwerb. Nach einem
Reichsschluß von 1772 konnte die A. durch Ehrhaftmachung durch den
Landesherrn aufgehoben werden. Neben dieser A. im engern Sinne, die ein rein
deutschrechtliches Institut war, nehmen einige Rechtslehrer auch eine A. im
weitern Sinn an und begreifen unter dieser auch die Verächtlichmachung
(turpitudo), die lediglich Folge der Verurteilung durch die öffentliche
Meinung wegen unsittlicher Lebensführung ist und namentlich Vagabunden,
Zigeunern, Lustdirnen, Kupplern und dergleichen Klassen anhaftet. Als ihre
rechtlichen Wirkungen werden bezeichnet: verminderte Glaubwürdigkeit,
Unfähigkeit zum Eintritt in ehrenhafte Genossenschaften, zur Ausübung
gewisser Berufsarten, zur Übernahme einer Vormundschaft u. dgl. Als ein
eigentliches Rechtsinstitut ist jedoch die Verächtlichkeit nicht anzusehen,
vielmehr hängen deren Wirkungen lediglich vom richterlichen Ermessen in
einzelnen Fällen ab. Nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist A., d.h.
ehrloses oder unsittliches Verhalten, Ehescheidungsgrund (§ 1568), ferner
berechtigt ehrloser und unsittlicher Lebenswandel nach § 2333, Ziff. 5, zur
völligen Enterbung. Die Gewerbeordnung bestimmt in § 123, Ziff. 2, daß wegen
liederlichen Lebenswandels Gesellen und Gehilfen jederzeit ohne Kündigung
entlassen werden können. Vgl. Beneke, Von unehrlichen Leuten (2. Aufl.,
Berl. 1889).
[Meyers Großes Konversations-Lexikon: Anrüchigkeit. DB Sonderband: Legendäre
Lexika, S. 335610
(vgl. Meyer Bd. 1, S. 554)]
Vielleicht hilft das weiter?
Grüße aus Berlin
Walter