Fideikommiss

Hallo liebe Liste,

in der deutschen Rechtsprechung bezeichnete der (Familien-)Fideikommiss, auch /Fideikommiß/ geschrieben,
unveräußerliches Vermögen, das nach der Verfügung des Stifters sich immer in der Familie forterben soll
und nicht verkauft werden darf.

Nachzulesen unter: http://de.wikipedia.org/wiki/Fideikommiss

Von diesem Rechtsinstitut hat insbesondere der Adel Gebrauch gemacht um seinen Grundbesitz zusammen zu halten
und nicht durch Erbteilungen und Veräußerungen zu gefährden.
Zum Beispiel hat der Erstgeborene das durch den Fideikommiss gebundene Vermögen geerbt mit der genauen
und verpflichtenden Vorgabe, es wieder, mit denselben Bindungen, an seinen Erstgeborenen weiterzuvererben.
Die Zweit- und Drittgeborenen u.s.w. erhielten einen finanziellen Ausgleich (z.B Wohnrecht auf einem Gut, jährliche Apanagen)

Art. 155 Abs.2 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 regelte, dass die Fideikommisse aufzulösen sind.

Viele Grüße in den Norden
aus dem tropischen Ludwigshafen am Rhein,
Karsten Koops.

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