Liebe Listenmitglieder,
in Kirchenb�chern ist bei Trauungen die Einwilligung der Eltern oder des
Vormunds eingetragen, so in Soest um 1835, ev.
Bei Wiederverheirateten war wohl wegen der Kinder eine Einwilligung des
Vormundschaftsgericht erforderlich. Bezgl. des Alters ist f�r mich keine
Regelm��igkeit erkennbar.
Einige Beispiele:
Lehrer 22 J.: die Stiefmutter und das obervormundschaftl. Gericht
Braut 21 J.: die Eltern.
Beide vorher nicht verheiratet.
B�ckermeister 28 J.: bedurfte keiner
Braut 30 J.: der Vater.
Weber 40 J.: die Mutter,
Braut 31 J.: der Vater.
Gefreiter, Witwer 34 J.: Der Vater schriftlich u. das
obervormundschaftl. Gericht, sowie der Major
Braut 29 J.: bedurfte keiner.
Gab es hierf�r verbindliche Vorgaben?
Gru� Karl