Liebe Freunde,
zwischen dem Pers�nlichkeitsrecht eines Menschen und dem eines Toten gibt es Unterschiede. Der Tote ist nur gegen Verunglimpfung seines Rufs gesch�tzt. Dieser wird durch religi�se Riten nicht angetastet, weshalb diese rechtens sind.
Vgl. Bundesverfassgungsgericht Beschlu� vom 5.4.20011 BvR 932/94 (zu einem anderen Themaergangen)
Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in st�ndiger
Rechtsprechung Unterschiede zwischen der Menschenw�rde und dem
allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht. Ein Unterschied zeigt sich etwa
daran, dass die Menschenw�rde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit
nicht abw�gungsf�hig ist, w�hrend es bei einem Konflikt der
Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht regelm��ig
zu einer Abw�gung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293 f.>).
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Gesch�tzt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine
Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht.
Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor,
herabgew�rdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. BVerfGE 30, 173
<194>). Schutz genie�t aber auch der sittliche, personale und
soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene
Lebensleistung erworben hat. Steht fest, dass eine Ma�nahme in den
Schutzbereich des postmortalen Pers�nlichkeitsrechts eingreift, ist
zugleich ihre Rechtswidrigkeit gekl�rt. Der Schutz kann nicht etwa
im Zuge einer G�terabw�gung relativiert werden.
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Beeintr�chtigungen k�nnen dementsprechend nicht durch die
grundrechtliche Gew�hrleistung kollidierender Freiheitsrechte - etwa
der Meinungsfreiheit - gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 75, 369
<380>). Da aber nicht nur einzelne, sondern s�mtliche Grundrechte
Konkretisierungen des Prinzips der Menschenw�rde sind, hat das
Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer
sorgf�ltigen Begr�ndung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass
der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenw�rde
durchschl�gt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Daf�r gen�gt ein Ber�hren
der Menschenw�rde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende
Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung
erworbenen Geltungsanspruch gen�gt beispielsweise nicht dessen
Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung. Ob eine solche
Verletzung bei einer konkreten Meinungs�u�erung gegeben ist, l�sst
sich nur unter Ber�cksichtigung ihres Sinns kl�ren, f�r dessen
Deutung der Kontext, hier auch die Verwendung einer �u�erung im
Wahlkampf, einzubeziehen ist. Bei der Pr�fung der Eignung zur
Verletzung der Menschenw�rde kann ebenfalls erheblich werden, ob es
sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis
gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv-wertende Stellungnahme
vorliegt.
Mit freundlichen Gr��en
Klaus Kunze
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