Digitalisierung Taufe Totentaufe

Hallo zusammen,

der Glaube der Kirche ist also nicht stark genug, um zu sagen, dass die
"normale" Taufe nicht ausreicht, eine "Totentaufe" zu überstehen?!

Ich gehe davon aus, dass, wer zuerst getauft hat, das Schäfchen eingesammelt
hat. Und dass der Täufling dazu anwesend zu sein hat.

Grüße,
Inga

Liebe Freunde,
zwischen dem Pers�nlichkeitsrecht eines Menschen und dem eines Toten gibt es Unterschiede. Der Tote ist nur gegen Verunglimpfung seines Rufs gesch�tzt. Dieser wird durch religi�se Riten nicht angetastet, weshalb diese rechtens sind.
Vgl. Bundesverfassgungsgericht Beschlu� vom 5.4.20011 BvR 932/94 (zu einem anderen Themaergangen)

         Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in st�ndiger
    Rechtsprechung Unterschiede zwischen der Menschenw�rde und dem
    allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht. Ein Unterschied zeigt sich etwa
    daran, dass die Menschenw�rde im Konflikt mit der Meinungsfreiheit
    nicht abw�gungsf�hig ist, w�hrend es bei einem Konflikt der
    Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Pers�nlichkeitsrecht regelm��ig
    zu einer Abw�gung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293 f.>).

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         Gesch�tzt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine
    Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht.
    Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor,
    herabgew�rdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. BVerfGE 30, 173
    <194>). Schutz genie�t aber auch der sittliche, personale und
    soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene
    Lebensleistung erworben hat. Steht fest, dass eine Ma�nahme in den
    Schutzbereich des postmortalen Pers�nlichkeitsrechts eingreift, ist
    zugleich ihre Rechtswidrigkeit gekl�rt. Der Schutz kann nicht etwa
    im Zuge einer G�terabw�gung relativiert werden.

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         Beeintr�chtigungen k�nnen dementsprechend nicht durch die
    grundrechtliche Gew�hrleistung kollidierender Freiheitsrechte - etwa
    der Meinungsfreiheit - gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 75, 369
    <380>). Da aber nicht nur einzelne, sondern s�mtliche Grundrechte
    Konkretisierungen des Prinzips der Menschenw�rde sind, hat das
    Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer
    sorgf�ltigen Begr�ndung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass
    der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenw�rde
    durchschl�gt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Daf�r gen�gt ein Ber�hren
    der Menschenw�rde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende
    Verletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung
    erworbenen Geltungsanspruch gen�gt beispielsweise nicht dessen
    Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung. Ob eine solche
    Verletzung bei einer konkreten Meinungs�u�erung gegeben ist, l�sst
    sich nur unter Ber�cksichtigung ihres Sinns kl�ren, f�r dessen
    Deutung der Kontext, hier auch die Verwendung einer �u�erung im
    Wahlkampf, einzubeziehen ist. Bei der Pr�fung der Eignung zur
    Verletzung der Menschenw�rde kann ebenfalls erheblich werden, ob es
    sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis
    gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv-wertende Stellungnahme
    vorliegt.

Mit freundlichen Gr��en
Klaus Kunze
Lange Str.28
37170 Uslar
Tel. 05574-658, 0171-6211075
Fax 05571-6327

Moin allerseits,

zwischen dem Pers�nlichkeitsrecht eines Menschen und dem eines Toten
gibt es Unterschiede. Der Tote ist nur gegen Verunglimpfung seines Rufs
gesch�tzt. Dieser wird durch religi�se Riten nicht angetastet, weshalb
diese rechtens sind.

gut zu wissen, aber in der Diskussion mit Kirchens hilft es nicht wirklich weiter, die Mormonen scheiden als Partner aus. Die Firma Ancestry kann wohl auch niemand wollen, die verdienen Geld mit den Daten. Und da� die Nordkirche das Ver�ffentlichen der Daten in eigener Regie �bernimmt, steht ja wohl kaum zu erwarten.

Frage: Wer k�me sonst als Partner in Frage, �ber den man mit Kirchens diskutieren k�nnte?

Sehr geehrter Herr Kunze,
Taufe hat doch wohl etwas mit Glauben zu tun. Ich glaube nicht, dass eine "Taufe" nach dem Tod wirksam sein kann. Das ist f�r mich keine Frage des Rechts, sondern des gesunden Menschenverstandes.
Da k�nnen die Mormonen machen, was sie wollen

Mit freundlichen Gr��en
Angela Fischer

Sehr geehrte Frau Fischer,
ich hatte nur aus gegebener Veranlassung zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Mormonentaufe unter dem Gesichtspunkt des Pers�nlichkeitsrechtes Stellung genommen.
Eine Bewertung von Glaubensfragen war damit nicht verbunden und w�re auch hier nicht angebracht. Ob jemand an die Menschenw�rde glaubt oder an die Wirksamkeit einer Taufe nach dem Tod oder an seinen gesunden Menschenverstand, kann jeder selbst entscheiden. Vor allem w�re es kontraproduktiv, Gespr�che mit Vertretern irgendwelcher Kirchen wegen Archivalien mit theologischem Ballast zu befrachten.

Mit freundlichen Gr��en
Klaus Kunze
Lange Str.28
37170 Uslar
Tel. 05574-658, 0171-6211075
Fax 05571-6327