Ursprünglich veröffentlicht unter: Auswirkungen der DSGVO auf die Ahnenforschung • Verein für Computergenealogie e.V. (CompGen)
Im Fachbereich Europa des Deutschen Bundestages wurde bereits im Juli 2016 auf Anforderung eines Abgeordneten ein „Sachstand“ erstellt, der die Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung auf private Ahnenforscher behandelt, wie TK herausgefunden hat. Die Aussagen sind beschränkt auf die rein private, nicht kommerzielle Ahnenforschung außerhalb eines beruflichen bzw. wissenschaftlich-institutionellen Rahmens. Aber auch private Ahnenforschung kann in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, jedoch nicht, wenn es ausschließlich um persönliche oder familiäre Tatigkeiten geht. Für Daten von verstorbene Personen gilt die Verordnung nicht. Für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke gibt es Handlungsspielräume für die Mitgliedsstaaten, um die Nutzung sensibler Daten im Einklang mit der Verordnung selbst zu regeln. In § 27 Bundesdatenschutzgesetz (Neufassung) heißt es präzisiserend: „Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen.“ Im letzten Absetz des Paragraphen heißt es: „Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.“
Auch das Europaparlament beschäftigte sich in zwei Anfragen vom 15.5.2013 und 17.7.2013 schon mit dem Thema Behinderung genealogischer Forschungen durch die Datenschutzgrundverordnung.