Hallo liebe Listenfreunde,
in einem Aufgebot von 1825 ist als letzter Satz enthalten:
"Bräutigam hat Kinder aus voriger Ehe mit denen er sich laut Attest auseinander gesetzt hat"
Die Kinder aus dieser ersten Ehe sind alle noch minderjährig, die Mutter ist gestorben. Der Vater ist Freibauer.
Was ist damit mglw. mit dem Attest gemeint, eine notarielle Beurkundung von Erbanteilen? Oder sogar eine Abwehr dieser?
Besten Dank im Voraus.
Dirk Dreißig
Moin Moin Dirk,
weil ich hier noch keine Antwort auf diese Frage gesehen habe, versuche ich es mal - ohne jedoch über jegliche juristische Kenntnisse zu verfügen. Mir sind dergleichen Atteste mehrfach in Schleswig-Holstein begegnet.
Wie schon vermutet, geht es um die Sicherung der Erbansprüche der - unmündigen - Kinder aus der ersten Ehe. Die zweite Ehefrau und ggfs. weitere Kinder haben ja gleichfalls Erbansprüche. Bei einer entsprechenden öffentlichen Stelle (Gericht, Gutsverwaltung, Kirche etc.?) wird eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Offenbar musste dieser Abschluß bei der Eheschließung nachgewiesen werden.
Genügt das zur Klarstellung?
Besten Gruß von der Kieler Förde
Peter (Wilde)
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