Liebe Mitforscher,
bei der Hochzeit meiner Ururgroßeltern im Jahr 1846 wurde nicht nur ein Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen
und die Hofübergabe vertraglich geregelt, sondern auch ein Arrogationsvertrag
für die 1842 geborene außereheliche Tochter der Ururgroßmutter abgeschlossen.
Ich war bisher davon ausgegangen, dass der Ururgroßvater der Vater dieses Kindes sei.
Um so größer war meine Überraschung als ich diesen Vertrag entdeckte. Hier die wichtigsten Vereinbarungen:
Durch den Verlobungs Vertrag zwischen dem Wahlvater, Andreas Härdtle, Bauer und seiner nunmehrigen Ehefrau
Rosina geb: Hagel v. 29. Janr. 1846 ist verabredet, also als Grundbedingung zur Verehelichung festgesezt worden,
daß der Bräutigam und nunmehrige Ehemann, das Kind seiner Braut, und dermaligen Ehefrau, als eigen annehmen
u. als ein in der Ehe erzeugtes Kind ansehen wolle, so daß es mit den ehelich erzeugt werdenden Kindern gleich gehalten werden soll.
Nach dem ausdrüklichen Willen des Wahlvaters soll das Kind künftighin seinen Nahmen führen.
… bestimmt der Vater der Frau, daß nach seinem Tode oder bei einer stattfindenden Theilung oder einer
Vermögens-Uebergabe dem oben erwähnten unehelichen Kinde seiner Tochter, (der jezigen Ehefrau)
ein Vermächtniß auszufolgen sei, im Betrage von 100 Gulden.
Nach heutigem Verständnis wäre dieser Arrogationsvertrag eine Adoption.
War es in der Mitte des 19. Jahrhunderts die Regel außereheliche Kinder zu adoptieren oder eher die Ausnahme?
Kann man das Vermächtnis des mütterlichen Großvaters als einen Liebesbeweis des in seine Enkeltochter vernarrten Opas deuten?
Ich freue mich über jeden Hinweis.
Viele Grüße
Barbara (Schwickert)