Archiv - SMS von Politiker:innen im Archiv

Rechtliche Grundlage

  • Definition als Unterlagen: SMS und Messengernachrichten gelten gemäß § 1 Abs. 10 BArchG als archivierungsfähige „Unterlagen“.
  • Anbietungspflicht: Nach § 5 BArchG müssen diese Nachrichten dem zuständigen Archiv angeboten werden.
  • Aktenmäßigkeit: § 12 Abs. 2 GGO fordert eine nachvollziehbare Vorgangsbearbeitung zur Sicherung von Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Aktenvollständigkeit.

Bedeutung und Praxis

  • SMS sind zunehmend relevante Kommunikationsmittel im Regierungshandeln, wie aktuelle Fälle um die EU-Kommissionspräsidentin und den ehemaligen Bundesfinanzminister zeigen.
  • Frühere Beispiele wie die „Berateraffäre“ (Verteidigungsministerium 2020) oder der Bundeswehrabzug aus Afghanistan verdeutlichen mangelnde Archivierungspraxis.
  • In NRW gab es Fälle, in denen dienstliche SMS nach dem Terroranschlag von Solingen gelöscht oder zurückgehalten wurden statt sie anzubieten.

Kriterien für Aktenrelevanz (Bundesarchiv-Handreichung)

  1. Erklärt die Information, warum ein Sachverhalt bearbeitet wurde?
  2. Klärt sie, wer zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form an der Bearbeitung beteiligt war?
  3. Zeigt sie, welche Entscheidungsoptionen erwogen wurden?
  4. Dokumentiert sie die getroffene Entscheidung und ihre Gründe?## Abgrenzung privat vs. dienstlich
  • Zentrale Frage: Ist die Nachricht Teil dienstlicher Kommunikation mit Aktenrelevanz oder privat?- Entscheidung über Archivierung liegt beim Archiv; dieses schützt die Privatsphäre und entlastet die politisch Handelnden.

Ziel der Archivierung

  • Sicherung von Transparenz und Kontrolle staatlichen Handelns.
  • Speicherung von Wissen für historische, politische und rechtliche Nachvollziehbarkeit.

Sources:

Zur Verfügung gestellt von news@genealogy.net - den Machern des Blog

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