Ein neuer Leitfaden des Digitalen Deutschen Frauenarchivs, verfasst von Paul Klimpel und Katrin Lehnert, befasst sich mit den rechtlichen Anforderungen für Einrichtungen, die sowohl Archiv als auch Bibliothek sind. Der Leitfaden ist als Hilfe für feministische Erinnerungseinrichtungen gedacht, bietet aber auch für andere Institutionen eine wichtige Orientierung.
Unterschiede zwischen Archiven und Bibliotheken
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Urheberrecht: Sowohl Archive als auch Bibliotheken werden als „Kulturerbe-Einrichtungen“ bezeichnet. Grundsätzlich gelten für Archive die Regelungen für Bibliotheken, jedoch mit einigen Ausnahmen.
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Kopienversand auf Bestellung:
- Bibliotheken dürfen Verlagspublikationen nur in begrenztem Umfang und gegen Vergütung kopieren und verschicken, um die Geschäftsinteressen der Verlage nicht zu beeinträchtigen.
- Archive dürfen Kopien für Dritte anfertigen und verschicken, da ihre Bestände in der Regel keine kommerziell vertriebenen Objekte, sondern Unikate wie Akten sind.
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Anwendbares Recht nach Objekt:
- Bücher oder Verlagspublikationen: nur 10% des Werkes oder einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften dürfen kopiert und verschickt werden.
- Archivalien: dürfen ganz kopiert und verschickt werden, sofern der Nutzer ein Recht auf Kopien hat.
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Datenschutz:
- Bibliothekswesen: personenbezogene Daten wie Namen von Autoren sind durch die Veröffentlichung bekannt.
- Archive: viele personenbezogene Informationen, die in der Regel noch nicht öffentlich sind, weshalb jede Nutzung eine Abwägung erfordert.
- Archivgesetze: enthalten Sperrfristen, die die Nutzung von Dokumenten mit Personenbezug zu Lebzeiten weitgehend untersagen, auch auf nicht-staatliche Archive übertragbar.
Sources:
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