Archion Kopie auf Discourse anzeigen

Hallo,
kann man Kopien von Archion auf discours publik machen? und wie geht man vor?
Danke und Gruß
Johannes

Heruntergeladene PDFs sind rechtlich in Ordnung, Screenshots nicht. Ich schiebe das mal nach Rund um CompGen-Discourse

Gruß
Flo

Moin! Ich habe zum Thema “Archionseiten veröffentlichen” meinen Microsoft Coplloten befragt, weil mich das Thema auch interessiert. Da steht nichts von “pdfs sind ok”. Woher stammt diese Differenzierung Screenshot vs. Download? Danke für eine Erklärung! Ivar

4. Nutzung unwesentlicher Teile einer Datenbank – theoretische Erlaubnis

Nach § 87e UrhG sind Klauseln unwirksam, die die Nutzung unwesentlicher Teile einer Datenbank verbieten, sofern die Nutzung die Interessen nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Genau darauf weist die Archion‑Kritik hin. [archivalia…theses.org]

:right_arrow: Juristisch möglich:

  • Veröffentlichung kleiner Ausschnitte oder einzelner Scans könnte zulässig sein.

:red_exclamation_mark: Aber Achtung:
Wenn du Archion nutzt und deren AGB akzeptiert hast, gilt Vertragsrecht → du darfst es trotzdem nicht nach AGB.
Praktisch ist diese theoretische Rechtslage also für Nutzer von Archion nicht anwendbar.


:cross_mark: Was ist NICHT ohne Genehmigung erlaubt? (Wichtig!)

  • Veröffentlichung der Scans in

    • Büchern

    • Artikeln

    • Webseiten

    • Social Media

    • Datenbanken

    • Foren (z. B. für Lesehilfe)

  • Weitergabe der heruntergeladenen Dateien an Dritte

  • Nutzung der Bilder in Vorträgen oder Präsentationen, die öffentlich zugänglich sind

Dies wird ausdrücklich als „untersagt“ beschrieben. [archivalia…theses.org]

Ein kurzer Blick in die AGB:

9.3.5 Einzelne digitale Inhalte, die vom Nutzer mit Hilfe der Downloadfunktion in dem vertraglich vereinbarten Umfang heruntergeladen wurden, unterliegen keiner Nutzungsbeschränkung seitens des Anbieters.

Grüße, Christoph

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Hallo, der Blog-Beitrag, den Copilot verwertet, bezieht sich - als Momentaufnahme - wiederum auf einen anderen Blogbeitrag ( Eine Woche Archion – The Good, the Bad and the Ugly | Ahnenfunde ), in dem die Frühphase von Archion samt diversen Änderungen an Nutzungsbedingungen und Oberfläche mit mehreren inhaltlichen Aktualisierungen begleitet wurde. Bei Archion hatte man damals auf Kritik reagiert und die weiter oben angegeben Nutzungsbedingungen ergänzt. Wir sollten aufpassen, die Inhalte von Chatbots nicht ohne jedwede Prüfung weiterzugeben. Der falsche Output fließt in das Trainingsmaterial der nächsten Version ein.

Grüße, Christoph

Hallo Johannes

Da ja geklärt ist, dass für einzelne Downloads aus Archeon eine öffentliche Nutzung erlaubt ist (9.3.5 der AGB) nun zu deiner ursprünglichen Frage.

Unmittelbar in der Eingabemaske von Diskurse sind die Symbole für Links und Upload zu finden. In den Links füge ich immer den von Archion zur Verfügung gestellten Permalink der echten Funsseite ein und nicht wie du den browserlink des Buches. Damit gelangt man auf die echte/gewünschte Seite. Muster mein Link zu Deiner Anfrage. Die PDF hochladen dürfte keine Schwierigkeit sein, wenn diese korrekt aus Archion mit deren Tool geladen wurde.

Ich hoffe, ich könnte damit helfen.

Gruß Mathias

Muss Funsseite heißen :face_blowing_a_kiss:

Da kein Urheberrecht an den gemeinfreien Vorlagen und ihren Reproduktionen besteht, kommt es nur auf die Nutzungsbedingungen von Archion an. Ob diese einer Inhaltskontrolle standhalten, ist nicht geklärt.

Dr. Klaus Graf

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Sehr geehrte alle,

In AGBs kann man viel reinschreiben. Ob sie oder einzelne Abschnitte davon einer gerichtlichen Überprüfung stand halten, ist eine ganz andere Frage.

Die AGBs von ganz vielen Firmen haben sich schon in der Vergangenheit bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht rechtskonform erwiesen.

Weiter oben wurde hier im Beitragsfaden schon auf §87e des Urheberschutzgesetzes hingewiesen.

Genau das ist die gesetzliche Grundlage.

Man zeige mir das Gerichtsurteil, angestrengt durch Archion oder sonst eine der Bezahlplattformen, in der Archion oder ein anderer Plattformbetreiber mit einer Klage gegen eine Veröffentlichung egal ob Screen-Shot oder PDF hier in discourse gegen einen Hilfesuchenden Recht bekommen hätte. Wäre dem so, so wäre das schon lange bekannt. Nur wer am lautesten droht, hat noch lange nicht Recht.

Also wo ist das oder die Urteile, die einen Hilfesuchenden als schuldig verurteilt hätten? Ich bin gespannt.

Allzeit viel Forschererfolg wünscht nebst mehr Mut gegen haltlose Drohungen und nebst einem schönen Abend

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Peren
Der selbst Bibliothekar war und somit von Berufs wegen immer wieder mit dem UrhG in Berührung, aber nie in Konflikt kam.

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