Hallo Giacomo- Marco Sbriglione,
einschränken möchte ich Ihre Aussage insofern, dass wirkliche Freizügigket,
so wie diese uns heute selbstverständlich erscheint keinem Individuum zustand.
Alle, gerade auch die Personen, die zur grundbesitzenden Bevölkerungsschicht gehörten,
waren vielfältigen Regularien unterworfen. Individuelle Freiheit wurde eingeschränkt von
gesellschaftlichen und ständischen Forderungen und Festlegungen.
Es ist jedoch ein Trugschluss anzuznehmen, dass die zur besitzlosen Unterschicht gehörenden Einwohner
eines Dorfes oder einer Stadt freizügiger gewesen wären.
Allgemein war sowohl die territoriale, mehr noch die soziale Mobilität sehr eingeschränkt.
Auch die besitzlosen Einwohner der Städte und Dörfer waren mehr oder minder an ihre Scholle
gebunden. Aufgrund der sozialen Verpflichtungen, des Berufes, gesellschaftlicher Normen, eingeführter
Gewohnheiten. Der Einzelmensch war mehr als heute in Familie und Nachbarschaft, in sein gesamtes soziales Umfeld eingebunden. Verlor er das oder gab er das preis war er auf sich allein gestellt und das Scheitern
war vorprogrammiert.
Nachbarschaft und Familie nahmen dabei Funktionen heutiger Sozialversicherungssysteme wahr.
Siehe dazu hier: (Quelle: KRÜNITZ)
Das Recht, in einem Dorfe zu wohnen, und in engerer Bedeutung, sich in demselben ansäßig zu machen, da es denn das ist, was in Städten das Bürgerrecht ist; von Nachbar, ein Dorfseinwohner. Nach dem gemeinen deutschen Rechte werden die Einwohner in den Dörfern eingetheilt 1) in solche, die wirkliches Nachbarrecht genießen, oder 2) die nur ein Grundstück im Dorfe besitzen, oder 3) die bloße Einwohner des Dorfes sind. Die wirkliches Nachbarrecht haben, genießen alle Rechte, und sind zu allen Pflichten verbunden, die sowohl auf den Grundstücken haften, als mit der Wohnung verbunden sind. Wer nur ein Grundstück im Dorfe besitzt, kann nur von solchen Rechten Gebrauch machen, und ist bloß zur Beobachtung solcher Schuldigkeiten verbunden, die auf den Grund<99, 682>stücken ruhen. Dorfeinwohner genießen weiter keine Rechte, und sind nur zur Erfüllung solcher Pflichten verbunden, die von den Einwohnern gefordert werden. Man sehe die Artikel Bauer und Bauerngüter im 3ten
Theile d
ieses Werkes.
Ein anderes Beispiel ist das Heimatrecht. Dieses war an den Geburtsort eines Individuums gebunden
und unwiderruflich.
Selbst wenn also theoretisch Freizügigkeit bestanden hätte wäre diese in unserem heutigen Sinne nicht
auslebbar und nicht praktikabel gewesen. Zu starr war die soziale Differenzierung und die Einbindung des
Einzelnen in ein allumfassendes gesellschaftliches System.
Ausnahmen gab es freilich immer. Bestimmte Berufe erforderten sogar Mobilität (Müller, Schäfer, Handwerker).
Das aber war nicht die Regel.
Freundliche Grüße, Thomas Engelhardt, Ilsede
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1. Re: Was ist Abzugsgeld? (Giacomo-Marco Sbriglione)