§ 61 Personenstandsgesetz

Salü,

jetzt hab ich eben mit Paragraphen um mich geschmissen, da wollen wir auch
mal gucken, was da steht:

Personenstandsgesetz (Auszug)
vom 3. November 1937 (RGBl I, S 1146) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 1993 (BGBl I, S. 2054)

gefunden auf der Website
http://www.datenschutz-berlin.de/gesetze/sonstige/pstg.htm#nr61

§ 61 [Einsicht]
(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und
Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht,
sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck
anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die
Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von
Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

(2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren
Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten
Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine
Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im
Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind
betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung
einer Personenstandsurkunde ans dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese
Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(3) Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich erklärt, so wird bei dem
Geburtseintrag auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein
Sperrvermerk eingetragen, so darf nur Behörden, den Eltern und den Großeltern des
Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten
Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine
Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit
dem Tod des Kindes.

(4) Sind bei einer Person auf Grund des Gesetzes über die Änderung der
Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom
10 September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert oder ist
festgestellt worden, daß diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist,
so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den
Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch
erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt
hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das
Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem
Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser
Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über
die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
in besonderen Fällen bleiben unberührt.

§ 61 a. [Personenstandsurkunden]
Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner Personenstandsbücher folgende
Personenstandsurkunden aus:

1. beglaubigte Abschriften,
2. Geburtsscheine,
3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,
3a. Abstammungsurkunden,
4. Auszüge aus dem Familienbuch.

§ 61 b. [Beglaubigte Abschriften für Todeserklärungen]
Aus dem Buch für Todeserklärungen werden nur beglaubigte Abschriften erteilt,
der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es nicht.

§ 61 c. [Geburtsschein]
(1) In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname des Kindes
sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.

(2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Ausstellung des
Geburtsscheines zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere solche, die
nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht
enthalten.

Zuletzt geändert: am 05.02.97"

Hm, wer - außer mir - hat noch den Eindruck, daß der $ 61 b den 61a aushebelt
hinsichtlich des notwendigen rechtlichen Interesses?

mfg

Roland Geiger