Liebe Leser
lse dies
Zweitschriften Kirchenbücher
Nach den Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechtes („Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten“, am 1. Juni 1794 in Kraft getreten) waren die Pfarrer verpflichtet, neben den normalen Kirchenbüchern Zweitschriften zu führen und diese jährlich bei den zuständigen Gerichten, zunächst die Patrimonialgerichte (bis 1848), dann die Kreisgerichte (bis 1879), abzuliefern. Diese rechtliche Situation hat in den preußischen Staaten bis zum 30. September 1874 bestanden.
Die Berliner Bestände sind unter http://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/viii_ha_ekb/index.htm online
Die Bestände in Polen sind als „akta stanu cywilnego ...“ in den Staatsarchiven oder online bei http://baza.archiwa.gov.pl/sezam/pradziad.php?l=en zu finden.
möge es helfen
Gruss
reinhard donder