Zweitschriften von Kirchenbüchern

Liebe Leser

lse dies

Zweitschriften Kirchenbücher

Nach den Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechtes („Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten“, am 1. Juni 1794 in Kraft getreten) waren die Pfarrer verpflichtet, neben den normalen Kirchenbüchern Zweitschriften zu führen und diese jährlich bei den zuständigen Gerichten, zunächst die Patrimonialgerichte (bis 1848), dann die Kreisgerichte (bis 1879), abzuliefern. Diese rechtliche Situation hat in den preußischen Staaten bis zum 30. September 1874 bestanden.

Die Berliner Bestände sind unter http://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/viii_ha_ekb/index.htm online

Die Bestände in Polen sind als „akta stanu cywilnego ...“ in den Staatsarchiven oder online bei http://baza.archiwa.gov.pl/sezam/pradziad.php?l=en zu finden.

möge es helfen

Gruss

reinhard donder