Hallo Ihr Listigen,
hat von Euch schon jemand das Wort Wruggeld und vor allem seine
Bedeutung gelesen? Ich fand den Ausdruck im B�rgerbuch von Otterndorf.
Der Herr Feil mu�te Wruggeld bezahlen. Zwei gestandene, erfahrene
Ahnenforscher hier vor Ort fragte ich bereits, aber die wu�ten es leider
nicht.
F�r Eure etwaige Hilfe bedanke ich mich hiermit im voraus und w�nsche
noch einen sch�nen Abend.
Renate aus Stade
"neudop-stade@t-online.de" <neudop-stade@t-online.de> schrieb:
Hallo Ihr Listigen,
hat von Euch schon jemand das Wort Wruggeld und vor allem seine
Bedeutung gelesen?
Hallo Renate,
ich habe nur Wroge gefunden, aber vielleicht ist das ja dasselbe:
Wroge = Rüge, d. h. Anklage, dann Untersuchung, endlich Strafe im sog. Rügeverfahren vor Rügegerichten (Ruggerichten). die sich teilw. bis in die 2. Hälfte des 19. Jh. erhalten haben.
Wroge hieß ferner die Prüfung von Maßen u. Gewichten, teilw. von einem besonderen Wrogehof vorgenommen. (Haberkern/Wallach: Hilfswörterbuch für Historiker)
Schöne Grüße vom Rhein an die Schwinge,
Wilfried (Petersen)
Hallo Renate,
in welchem zusammenhang wurde das Wort denn gebraucht ?
Als erstes viel mir das Wort Wruggen hierzu ein .
Wruggen = Steckrüben .
Gruß Barbara
www.virkus-hamburg.de
-----Urspr�ngliche Nachricht-----
Hallo Renate in Stade,
Aegidius Kloentrup. Handbuch der Rechte und Gewohnheiten im Hochstift
Osnabrueck, 1798/1800:
1. Wroge ueberhaupt bedeutet sowohl die Anklage eines Verbrechens als die
Untersuchung desselben, und endlich auch die darauf erfolgte Strafe. Erstere
Bedeutung ist die gewoehnlichste. Etwas zur Wroge bringen oder die Wroge
einbringen u. s. w. heisst etwas am Hoeltinge oder Bruechtengerichte
einklagen. Cfr. Strodtmanns Idioticon Osnabr. voce Wroge und Kindlingers
Muensterische Beitraege Th. I, S. 11.
2. Sonst wird unter Wroge noch verstanden: die obrigkeitliche Untersuchung
der Maasse und Gewichte, welche nach Bisch. Franz Wilhelms Verordnung von
1659 (im Cod. Constit. Th. I, Abschn. I, Nr. XXVII.) in den Aemtern den
Gografen und Richtern zusteht, die sie mit Zuziehung des Gerichtschreibers
vornehmen muessen. Zum Behuf derselben muss auf jedem Amthause eine
aufrichtige, mit dem bischoeflichen Wappen versehene Hauptmaasse von allen
wrogbaren Sachen aufbehalten werden. S. Gograf und Maasse.
3. In eben dieser Verordnung ist auch das Wrogegeld, was, wenn die Maasse
unrichtig befunden wird, ausser der Stafe gegeben werden muss, und wovon dem
Gografen oder Richter, welcher die Handlanger zu bezahlen hat, zwey Drittel,
dem Gerichtschreiber aber ein Drittel gebuehren, bestimmt.
4. Diejenige, welche unrichtige Maasse und Gewichte haben, und dieselbe mit
Kaufen und Verkaufen missbrauchen, sind hoeher als andere zu bestrafen. Cod.
Constit. Th. I, B. II, S. 1767, in der Anmerk.
Jetzt wissen wir genau Bescheid (hofft jedenfalls)
Falk (Liebezeit)
Diepholz
Hallo,
Nochmal. Du muesstest im Staatsarchiv oder Stadtarchiv nach den
entsprechenden Gesetzestexten fuer die Herzogtuemer suchen, um die dortigen
Details herauszufinden. Aber worum es geht haben wir ja herausgefunden.
In Oldenburg i. O. gibt es da z. B. das CCO mit der Verfassung der
Grafschaften Oldenburg und Delmenhorst.
Gruss
Falk (Liebezeit)
Diepholz
"neudop-stade@t-online.de" <neudop-stade@t-online.de> schrieb:
Hallo Ihr Listigen,
hat von Euch schon jemand das Wort Wruggeld und vor allem seine
Bedeutung gelesen?
Hallo Renate,
in Verdenhalven: Familienkundliches Wörterbuch, fand ich noch:
Wruge (ndt): Buß-, Strafgeld.
Ein schönes Wochenende wünscht
Wilfried (Petersen)
Hallo an alle Listies,
vielen Dank f�r Eure Antworten und Vorschl�ge, wo ich nachsehen kann.
Ich denke, das was Wilfried schrieb, k�nnte es sein (Strafgeld) Es wurde
aufgelistet, was er alles zu zahlen hatte u.a. eben auch 8 Schilling
Wruggeld.
Euch Allen ein sch�nes Wochenende w�nscht Renate
Jedenfalls geben die Nachschlagewerke, die die Gegebenheiten im Gesamtstaat darlegen, dieselben Bedeutungsmöglichkeiten. Kalkar: Ordbog over det äldre danske Sprog
Wer genug Dänisch versteht, kann bei Faksimilieutgåve av Otto Kalkar: Ordbog over det ældre danske sprog (1300-1700) Band IV Seite 870 nachschauen.
In Buchform ergänzt Johan Hvidtfeldt: Haandbog for danske Lokalhistorikere (1965) mit zwei Funktionen:
1. Qualitätskontrolle von Gütern
2. Überwachung der christlichen Moral, insbesondere, dass an Feiertagen die Ruhe eingehalten wurde
Inger