Hallo,
meine "Vorredner" zu diesem Problem haben Recht.
Ich zitiere: "Vertriebene, die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 genommen und ihn dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innegehabt haben, erhalten an Stelle des Lastenausgleichs eine einmalige Zuwendung in Höhe von 2.045,17 € nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz (VertrZuwG).
Der Antrag auf diese Leistung war bis 30.09.1995 zu stellen. Zuständig für die Gewährung der Leistung ist das Land im Beitrittsgebiet, auf dessen Gebiet der Antragsteller am 03.10.1990 seinen ständigen Wohnsitz hatte. Es bestimmt die hierfür zuständigen Behörden. Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit Wirkung vom 01.01.1994 vererblich und übertragbar."
Dieser oben genannte Betrag (=4000 DM) war nicht an den Verlust von Vermögen durch die Vertreibung gebunden.
MfG Volker Bloch