Hallo Ralf,
ich habe noch einmal bei Werner K�cherthal "Bezeichnung der Bauernh�fe und
der Bauern im Gebiete des fr�heren F�rstentums Braunschweig-Wolfenb�ttel und
des fr�heren F�rstentums Hildesheim" nachgelesen, konnte aber den Begriff
Wahlkothsasse nicht finden.
Meine Vermutung: es k�nnte sich um einen ehemaligen Anbauern handeln, der
durch Zustimmung der anderen Voll-, Halbsp�nner und Kot(h)sa�en zum
Kot(h)sa� gew�hlt wurde, wodurch er Anteile an dem gemeinsamen Besitz
erhielt (Weiderecht, Holzrecht).
Das Kot(h)sassen Recht war ja recht kompliziert und durch die Abl�sung um
1840 im Braunschweigischen verloren sich viele Pflichten und Reche, die
vorher an den Grundbesitz gebunden waren, z. B. Spanndienst f�r den Grund-
oder Landesherrn. Weiterhin gab es ausf�hrliche Vorschriften �ber Dauer von
Hochzeitsfeiern.
So hie� es beispielsweise in der Landesordnung von 1647 - Verl�bnis- und
Hochzeitsordnung
- Art. 25 bestimmt die Verminderung der Verl�bniskosten bei den Ackerleuten,
Halbsp�nnern, Kotleuten und deren Kindern durch Beschr�nkung der Zahl der
G�ste, der Zahl der G�nge (nur 4 Essen) und der Menge des zu vertrinkenden
Bieres (Ackermann und Halbsp�nner nicht mehr als 2 Tonnen, der K�ter nicht
mehr als 1 Tonne)
weitere Beschr�nkungen: Keine Speisung �ber 2 Tage und zu jeder Mahlzeit
nicht mehr als 4 Essen oder Gerichte nebst Butter und K�se und zum Trunk auf
jedem Tisch nicht �ber eine Tonne Breyhan oder Bier.
Art. 82 Ehestiftungen von Ackerleuten, Halbsp�nnern und K�tern sind durch
die Gutsherren zu konfirmieren.
Kleiderordnungen galten nocht bis Ende des 19. Jahrhunderts.
Na ja, die "gute" alte Zeit!
Ruth
-----Urspr�ngliche Nachricht-----