Lieber Markus,
vielen Dank für diesen interessanten Hinweis, Jetzt wissen wir
wenigstens, wie Lubbert v. Westphalen an das Gut Scheidingen gekommen
ist.Allerdings ist eine Frage noch immer nicht geklärt. Die zweite Frau
Lubbert I. - wenn es Sie denn gegeben hat, hast du da irgendwelche
Quelle zu, denn Michels nennt sie ja Erbin zu Scheidungen, was sie
nicht war- soll eine Maria Wrede zu Milfort - nach Michels oder eine
Johanna Wrede (zu Mielinghausen) Deiner Meinung nach gewesen sein.Nur können aber besagte Johanna Wrede und die gesuchte Johanna Wrede,
Mutter der Margarethe v. Westphalen NICHT identisch sein.Margarethe v. Westphalen heiratete 1555, wenn sie ca. 1530 geboren ist,
wird ihre Mutter Johanna Wrede Anfang des 16. Jahrhundert geboren
worden sein. Damit kann sie aber nicht die Wrede sein, die ca. 1490 -
als mehr als 10 Jahre vor ihrer Geburt - Lubbert v. Westphalen
geheiratet haben soll, Das ist unmöglich, Zwischen dem ersten Lubbert
v. Westfalen, der Adelheid Walrave heiratete und Lubbert (III.), der
ca. 1530 Johanna Wrede ehelichte, muss noch ein dritter Lubbert (II.)
gelebt haben. Ich vermute der Ehemann der Anna v. Galen zu Galen, die
Michels falsch einordnet.Die ganze Diskussion um die Wrede, versuchte ursprünglich und versucht
immer noch die Frage zu lösen, woher stammt Johanna Wrede, die Mutter
der Margarethe v, Westphalen und Ehefrau Lubert III:???Zu diesen haben ich einen Reichskammergerichtsprozess.
http://lehre.hki.uni-koeln.de/hsa-cgi/kleioc/0010KlHSA/exec/
ergebnisliste/%22Buchstabe+W%22/fmsignatur/%22115.05.09%22
Uni Köln:
Signatur: 6098 - AA 002
Aktenzeichen: W 828/2482
Beteiligt als (2) Kläger: Lübbert Westphalen zu Scheidingen, 1543
Citatio ad reassumendum gegen dessen Witwe Johanna Wrede und Kinder
Lubbert, Margarethe, Gertrud, Leise (= Elisabeth) und Anna, (Vollmacht
von 1560, nennt Gertrud nicht mehr); 1575 Lubbert Westphalen und seine
Schwester Margaretha, Ehefrau des Rittmeisters Johann Klotz (Cloes),
zugleich für die Schwestern Elisabeth und Anna; 1604 Lubbert von
Westphalen zu Scheidingen; 1616 Johann Westphalen; Eberhard
Kleinsorgen; Johann von Heigen, (Bekl.); als Intervenient Otmar von
Galen; 1591 als Testamentsvollstrecker und Vormünder von dessen
minderjährigen Enkeln Otmar und Balthasar von Galen Lubbert Westphalen
zu Scheidingen; Conrad Ketteler zu Middelburg; Dr. Heinrich Potgießer
zu Hamm; 1599 Balthasar von Galen zu Hohenover (Hoenover; Kr. Unna)
Beteiligt als (3) Beklagter: Anton von Bruwerdinkhausen zu Scheidingen;
1559 als dessen Erben Dietrich Papen, Bürgermeister zu Werl; Hermann
von Loen, beide für sich und als Vormünder der Kinder des Sebastian
Papen, Sebastian, Catharina, Anne, Walburgis, Marie; Hermann von Loen
außerdem zusammen mit Johann von Loen als Vormünder der minderjährigen
Kinder des Christoph von Loen, Richter zu Rüthen, und dessen
volljähriger Sohn Christoph von Loen, Richter zu Werl, (Anton von
Bruwerdinkhausens Schwester war die Mutter von Hermann von Loen und die
Großmutter der Kinder von Sebastian Papen und Christoph von Loen); 1586
Walburg Brandis, Ehefrau des Christoph Papen zu Scheidingen, (Kl.)
Beteiligt als (4) Prokuratoren (Kl.): Amandus Wolf (1539) - Dr.
Leonhard Hochmüller 1541 - Dr. Friedrich Reefsteck - Dr. Ludwig Tzigler
(!) - Dr. Ludwig Stall 1560 - Dr. Jürgen Rodacker - Dr. Jürgen Berlin -
Dr. Bernhard Küehorn 1575 - Dr. Andreas Pfeffer 1604 - Lic. Martin Khun
- für von Galen: Dr. Bernhard Küehorn 1579, 1591, 1599 - Dr. Andreas
Pfeffer 1605
Sachverhalt des Falls:Streitgegenstand: Streitgegenstand sind die Güter
Bickhoff/Bischove (Amt Werl; zu Scheidingen; Kr. Soest), Hellefeld (Amt
Soest) und Sterthof (Kirchspiel Rhynern, Amt Hamm; Kr. Unna), Besitz
des kinderlos verstorbenen Wilhelm Keygen. Dessen Witwe Aleken war
(ebenfalls kinderlos) mit dem Appellanten verheiratet, seine Schwester,
Margarethe Keygen, die Mutter des Appellaten. Letzterer beansprucht ein
Erbrecht seiner Mutter als nächster Verwandter nach dem Tode des
Bruders und von dessen Frau Aleken, der Appellant dagegen sieht seine
Frau als Erbin ihres 1. Mannes und sich als deren Erbe. Der Appellat
machte bereits vor dem Reproduktionstermin Einwände gegen die
Zulässigkeit der Appellation geltend. In der Hauptsache habe es bereits
3 Urteile zu seinen Gunsten gegeben, so daß die Appellation an eine 4.
Instanz nicht zulässig sei. Zudem handle es sich um die Appellation
gegen ein inappellables Beiurteil, durch das der Appellant nicht
belastet würde. Nachdem der Appellant die Anweisung der Kommissare, bis
zur Entscheidung keine Bäume zu schlagen, nicht befolgt habe, habe der
Kurfürst Sequester auf die strittigen Güter gelegt, ohne daß dagegen
appelliert worden wäre. Indem der um Aufhebung des Sequesters gebetene
Kommissar die Entscheidung darüber an den Kurfürsten als denjenigen,
der den Sequester erlassen habe, verwiesen habe, habe er den
Appellanten nicht beeinträchtigt. Der Appellant bestreitet diese
Einwände. Der Richter 1. Instanz sei exkommuniziert und im Bann
gewesen, so daß er nicht habe Recht sprechen können. Er bestreitet, daß
gegen den Sequester nicht appelliert worden sei, und sieht das Urteil
als inadäquat zum Verlauf des Verfahrens. Um den genauen Verlauf des
vorinstanzlichen Verfahrens wurde gestritten (offenbar mit nach Lage
der Güter unterschiedlicher 1. Instanz, in 2. Instanz teils das
Landvest (= Landgericht, das Urteil wird durch die Regierung zu
Ostönnen (Ostunien; Kr. Soest) publiziert), teils kurkölnische
Kommissare, diese im anderen Fall als 3. Instanz), inwieweit es für
diese Appellation relevant sei und um den Inhalt der jeweiligen
Urteile. Am 25. Oktober 1566 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz,
sprach die Appellaten (!) von der Attentatsklage frei und auferlegte
den Appellanten die Gerichtskosten (im folgenden Streit um deren
Begleichung). Zugleich wurde festgelegt, daß, sollten die Parteien dies
wollen, in der Hauptsache am RKG verhandelt werden solle. Intervention
des Otmar von Galen, der erklärte, der halbe Sterthof sei Keygen nur
versetzt worden, sein Großvater aber habe vom Versetzenden das
Wiederlöserecht erworben, das er nunmehr ebenso geltend mache wie einen
erworbenen Anspruch auf die 2. Hälfte des Gutes.
Prozessart: (5) Prozeßart: Appellationsverfahren
Instanz: (6) Instanzen: 1. ? - 2. Kurkölnische Kommissare - 3. RKG 1539
- 1618 (1348 - 1615)
Folgende Beweismittel wurden vorgelegt:
(7) Beweismittel: Acta priora (Q 5). Appellationsverfahren vor Dr.
Kempis als kurkölnischem Kommissar, lateinisch, 1534 - 1539 (Bd. 6).
Rotulus einer kommissarischen Untersuchung in Sachen Lubbert
Westphalen, Bekl., und Otmar von Galen, Intervenient, ./. Christoph,
Anne und Walburg Papen, Kl., vor dem Geistlichen Hofgericht in der
Stadt Werl, 1583 (Q 93). Desgl. in Sachen Christoph, Anne und Walburg
Papen ./. Lubbert Westphalen und Otmar von Galen, Intervenient, 1582 (Q
94). Akten eines Verfahrens Lubbert Westphalen ./. die Brüder
Christoph, Jürgen, Wilhelm Papen; Christoph Loen, Richter zu Werl;
Hellmich von Loen zu Rüthen als Erben Bruwerdinkhausen, 1566 - 1568
(Bd. 7). Urkunde, durch die Wilhelm von Medebach (Modebeke) gen. Kegge
seiner Frau Aleken die Leibzucht an seinem Besitz nach seinem Tode
überträgt, 1477 (Q 52). Designatio expensarum (Q 73). Kaufbrief, mit
dem Graf Dietrich von Limburg dem Ritter Heinrich von Scheidingen
(Teile des) Sterthofes im Kirchspiel Rhynern (Rhineren; Kr. Unna)
verkauft, 1348 (in Q 84). Urkunde, mit der die Eheleute Thönnies und
Jutta von Scheidingen und deren Sohn Johann feststellen, dem Wilm
Keygen für eine Schuld den Sterthof wiederlöslich aufgetragen zu haben,
1488 (in Q 84). Instrument einer Besitzübertragung, mit der Christoph
Papen zu Scheidingen seinem Sohn Peter, neben den Töchtern Elschen und
Margarethe, seinen gesamten Besitz überträgt, mit Besitzergreifung des
Sohnes, 1589 (Q 106). Extrakt des Ehevertrages zwischen Peter Papen und
Margarete Westphalen, o.D. (Q 107).
Beschreibung: (8) Beschreibung: 7 Bde., 55 cm; Bd. 1: 162 Bl., lose; Q
2 - 4, 6 - 61, es fehlen Q 1, 21 (im Protokoll nicht erwähnt), 25*,
36*, 48 - 51, 59 - 61 (im Protokoll mit dem Zusatz "sind disse 3
original N[ummern] 59, 60, 61 mit den Copiis 23. Augustt zuvor
einkhommen collationirt und D. Staheln originalia wid[er] zugestelt
worden"), 1 Beilage = Benennung der Kinder des verstorbnen Lubbert
Westphalen (Bl. 81); Bd. 2: 278 Bl., lose; Q 62 - 92, 95 - 136, es
fehlen Q 86 - 88 (im Protokoll nicht erwähnt), 93, 94, 95 (im Protokoll
mit dem Zusatz "N[ummer]o liegt In einer Schachtell"), 135, 1 Beilage;
Bd. 3: 280 Bl., geb.; Q 5; Bd. 4: 134 Bl., geb.; Q 93; Bd. 5: 408 Bl.,
geb.; Q 94 (Schluß unvollständig); Bd. 6: 275 Bl., geb.; Bd. 7: 16 cm,
867 Bl., geb. Lit.: Albert Hömberg, Geschichtliche Nachrichten über
Adelssitze und Rittergüter im HerzogtumWestfalen und ihre Besitzer,
Heft 17, Münster 1978, S. 86ff.Aber trotzdem vielen Dank, jetzt sind wir ein Stück bei den Westphalen
weiter gekommen.Gruß
Frank
Hallo und guten Abend!
Zum Beginn der Diskussion von Westphalen -> Wrede kann ich vielleicht
noch etwas interessantes beitragen. Soweit ich weiß, ging die
Diskussion doch vom Rittergut Scheidingen Aus, daß heißt nicht vom
Wassergut oder Haus Auel in Scheidingen, sondern vom Haus Scheidingen
selbst. Hierzu habe ich vor über 10 Jahren schon einmal den
Reichskammergerichtsprozess W828 im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf
eingesehen. Danach ergibt sich folgendes Bild:Die Besitzer des Hauses Scheidingen nach der Familie von Scheidingen
war die Familie Keige (auch Keyge gnt. von Medebecke), welche unter
anderem als Richter im benachbarten Werl erwähnt wird. Wilhelm Key(g)e
der Junge stirbt im Jahr 1489. Er war verheiratet mit Adelheid Walrave
zum Grönenberg und hatte mit ihr die folgenden Kinder:
1. Johann
2. Wilhelm
3. Wilhelm, Priester
4. Gerlach
5. Margarethe (OOI. N.N. Bendit, II. Johann von Bruwerdinghausen aus
Rüthen)Dieses Paar hatte wirklich 2 Söhne mit dem gleichen Namen Wilhelm, die
auch gleichzeitig lebten. Dies ist ein bekanntes und nicht ganz
ungewöhnliches Phänomen. Man sollte sich also nie darauf verlassen,
daß wenn es 2 Kinder mit ein und dem selben Vornamen gegeben hat, daß
das erste bei der Geburt des zweiten Kindes bereits verstorben war.So, nun aber zurück zum Haus Scheidingen. Die oben erwähnte Ehefrau
des Wilhelm Keye (Adelheid Walrave) heiratete nach dem Tod ihres
ersten Mannes im Jahr 1489 den Lubbert Westphalen aus Fürstenberg bei
Paderborn. Auf diesem Wege scheint wohl Lubbert Westphalen in die
Werler Gegend gekommen zu sein. Adelheid Walrave war zu dieser Zeit
vermutlich um einiges älter als ihr zweiter Ehemann. Lubbert
Westphalen aus Fürstenberg heiratete nach dem Tod der Adelheid Walrave
in zweiter Ehe Johanna (und nicht wie bei Hömberg und v. Michels
angegeben, Maria) Wrede, die als aus dem Haus Millefort ewähnt wird.
Hierbei könnte es sich sehr gut (wenn man versucht, diese
lateinisierte Form zu übersetzen) um Mielinghausen handeln, wo es ja
auch die Familie Wrede gab. Dieser Lubbert Westphalen starb im Übrigen
im Mai 1543. Weiteres zu dieser Familie Westphalen findet sich in dem
Aufsatz von Wilhelm Honselmann zur Familie Krane in der Westphälischen
Zeitschrift.Viele Grüße und einen schönen Abend wünscht
Markus Welschhoff
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