Urheberrecht alte Postkarten

Hallo Joachim,

Deine Frage war mir Anregung, mal etwas genauer nachzulesen. Ich habe das
mal nur für Ansichtskarten bis 1945 aus Schlesien (bzw. für alle
Ostgebiete) betrachtet.

Für diese Ansichtskarten gelten meiner Meinung nach die Bildrechte. Hier
sind zwei Arten zu unterscheiden:

Lichtbilder - sind einfache Fotografien, also auch einfach Ansichtskarten
mit nur einem Bild wie z.B. von Gebäuden, Dorfansichten, Natur, Denkmälern
usw. Hieran besitzt nur der Urheber, also der Fotograf ein Recht, nicht
der Verlag. Die Frist beträgt hier 50 Jahre nach Erscheinen, also maximal
bis 1995.

Lichtbildwerke - sind "im Unterschied zu (einfachen) Lichtbildern
persönliche geistige Schöpfungen ... Lichtbildwerke sind also Fotografien,
die über das Alltägliche hinausgehen und sich durch Individualität
auszeichnen..." Hierzu würde ich Ansichtskarten zählen, auf denen mehr als
eine Fotografie zu sehen ist. Durch die Anordnung der Bilder dürfte sich
jede Ansichtskarte durch Individualität auszeichnen. Da diese
Zusammenstellung in der Regel durch den Verlag geschaffen wurde, hat der
Verlag das Urheberrecht. Die Frist beträgt hier 70 Jahre, also maximal bis
2015. Da der Verlag eine juristische Person ist, würde ich die 70 Jahre ab
Veröffentlichung zählen.

Ich veröffentliche solche Karten dennoch, denn bei einem Rechtsstreit
dürfte der Nachweis einer Rechtsnachfolge für deutsche Verlage aus
Schlesien schwierig sein. Grundsätzliche Frage: Wie kann nachgewiesen
werden, in welchem Jahr welche Ansichtskarte in der 1. Auflage
veröffentlicht wurde?

Ausserdem sollte man die Frage recherchieren, bis zu welchem (Kriegs-)Jahr
Ansichtskarten veröffentlicht werden durften. Es gab ja sehr umfangreiche
Einschränkungen u.a. auch für die Wirtschaft. Möglicherweise endet diese
Frist dann schon 1-2 Jahre früher. Das dürfte interessant sein, da in der
Regel auf den Karten nicht das Jahr der Veröffentlichung aufgedruckt ist.
Ein Anhaltspunkt ist dann der Poststempel oder ein anderes Datum auf der
Karte. Eine Karte, die 1945 verschickt wurde, dürfte aber früher
veröffentlicht worden sein. Wenn man z.B. nachweisen kann, daß es auf
Grund staatlicher Bestimmungen ab 1941 nicht mehr erlaubt war,
Ansichtskarten zu veröffentlichen, dann würde die 70-Jahres-Frist schon
2011 enden.

Eine gelegentlich zitierte 100-Jahre-Regel gibt es wohl nicht. Mit einer
solchen Regelung soll wohl nur sichergestellt werden, daß die 70 Jahre
nicht verletzt werden.

Somit dürfte eine Veröffentlichung von einfachen Ansichtskarten (ein
einziges Foto) kein Problem darstellen. Genauso unproblematisch dürften
Mehrbildansichten auf Karten sein, die spätestens 1939 abgestempelt
wurden. Bei ungelaufenen Karten könnte (könnte!!) es in den nächsten 6
Jahren ein Problem geben. Aber auch nur dann, wenn der Stil der Gestaltung
oder Details der Abbildungen in die 40er Jahre passen.

Ich schicke meine Antwort doch über die Liste. Vielleicht gibt es ja
qualifizierte Gegenargumente.

Zitat oben von Bildrechte – Wikipedia

Viele Grüße
Dirk Steindorf-Sabath

Joachim Becker schrieb:

*Liebe Mitforscher,
*

*Ich forsche in Schmiedeberg im Riesengebirge und habe im Laufe meiner

Forschungen über diese Stadt und das Riesengebirge mit seinen Bauden
etc. aus diversen Quellen sehr viele Postkarten und Abbildungen zusammen
getragen.*

* Solch eine Sammlung wäre es eigentlich wert, diese auf einer Webseite

für andere Interessenten zu veröffentlichen.

**Aber das Urheberrecht steht dem im Wege.*

  *GenWiki sagt:*

*als erste Faustregel gilt: das Urheberrecht erlischt, egal ob Text oder

"Lichtbildwerk" 70 Jahre nach Tod des Autors. Ist das Todesdatum des
Autors nicht feststellbar, so geht man in vielen Fällen davon aus, dass
eine Schutzfrist von 100 Jahren nach Erscheinen des Werkes (Buch, Bild
o. ä.) ausreichend ist.*

*Bei anonymen oder pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre

nach der Veröffentlichung oder 70 Jahre noch der Erstellung, wenn es bis
dahin nicht veröffentlicht wurde.*

*Da die auf den alten Postkarten angegebenen Fotografen bzw. Verlage

nicht mehr existieren kann niemand feststellen ob die Urheber schon 70
Jahre tot sind.*

*Wie die Postkartenverlage, die die Postkarten kommerziell vertreiben,

das Urheberrecht feststellen ist mit schleierhaft.*

*Wie halten das andere Teilnehmer dieses Forums die doch auch Webseiten

mit alten Fotos und Postkarten haben?*

*Um hier keine unnötig lange und kontroverse Diskussion zu vermeiden

bitte ich die Antworten auf dem direktem Wege an mich zusenden.*

Eine kleine Anmerkung:
Viele Postkarten, die ich von Niederschlesien gefunden habe entstammen dem
Marx-Verlag, dieser existiert so nicht mehr, wurde jedoch vom Grafschafter
Boten übernommen. Auch das Archiv befindet sich meines Wissens in deren
Besitz.
Hier könnte sich eventuell eine Nachfrage, ob eine Veröffentlichung im www
erfolgen darf lohnen.

Michael

Gibt es weitere Beispiele?

Gruß Dirk

Michael Stark schrieb: