Uneheliches Kind und öffentlich Buße tun - Was bedeutet das? - REAKTIONEN

Liebe Familienforscher,

meine Frage brachte einige Antworten, die mir Erkl�rung gaben und mein Mitleid mit den Betroffenen hervorrief.

Folgende Zuschriften erhielt ich, den Verfassern sei vielmals gedankt.

Mit den herzlichsten Neujahrsw�nschen

Klaus (Riecken)
www.Riecken-online.de

EINS:
"nachstehend zwei Ausz�ge aus einem Kirchenbuch des Kirchspiels Sterley:
von Horst haben den 1.12.1757 Johann Heinrich Warncke, Einwohner daselbst und Catharina Margareta ihr durch unehelichen Beischlaf ......... ............ und im 1. Monat nach der Hochzeit geborenes Kind zur heiligen Taufe bef�rdert und nennen lassen: Hans Joachim.
       Die Gevattern sind gewesen: Hans Joachim L�bcke, ehemalig gewesener Hufner zum L�tjen Mohr. Johann Joachim L�bcke, Knecht zur Horst und Margareta Elisabeth Rhode, Dienstm�gdgen auf dem hochadeligen Hofe, sonst aus Ratzeburg.

24 Von Hollenbeck hat den 29.11.1741 Maria Hedwig Stoffers, ein .............. ............... daselbst, in Unehren mit einem Soldaten Biel zugehalten, ihr Hurkind taufen und nennen lassen: Johann Christian.
        Die Gevattern sind gewesen: Hans Christian Stoffers von Hollenbeck. Johann Baar von Hollenbeck und Elisabeth Mirau(ow) aus Gro� Zecher.

2 den 22.6.1735 sind nach 3malig geschehener Proclamation copuliert worden: Johann Steckenbuhr, Johann Steckenbuhrs, gewesenen Schneiders zur Horst eheleiblicher Sohn und Catharina Margareta Arft, Joachim Arft Tischlers zur Horst eheleibliche Tochter; nachdem selbige in Unehren zuvor miteinander zugehalten, auch Sonntags 21.6.1735 �ffentlich Kirchenbu�e getan.
In einem der Kirchenb�cher sind Bu�gelder abgerechnet, die in solchen F�llen zu zahlen waren."

ZWEI

"Bei uns w�re das Ritual:
vor der Gemeinde �ffentlich die S�nde bekennen - also den vorehelichen Verkehr und mit wem er betrieben wurde.
eine Busse bezahlen - man sieht Spuren dieser Rechenschaft am Ende des Kirchenbuchs.
ich fand ein Beispiel auf dem fr�hen 18. Jahrhundert, wo auch eine k�rperliche Strafe verordnet wurde, was aber eher ungew�hnlich war.
Nicht nur Geschw�chte = geschw�ngerte M�dchen sollten �ffentlich Busse tun, auch wer betrunken zum Gottesdienst kam oder ein anderes der zehn Gebote verletzt hatte, wurde der Kirchenzucht unterzogen:
http://www.marstallere.dk/KB-data/Offentlig%20skrifte%201698%20-%201728.xls - auf D�nisch, aber wohl auch so zu verstehen. "

DREI
"Diese "Kirchenbu�e" war eigentlich �berall �blich. Die konkreten Br�uche dazu waren zwar unterschiedlich, im Grunde lie� es aber immer darauf hinaus, dass der S�nder �ffentlich seine Untat bereuen musste. Manchmal musste er dazu w�hrend des Gottesdienstes im B��erhemd an gut sichtbarer Stelle stehen und die Strafpredigt des Pastors �ber sich ergehen lassen, meist waren auch Bu�gelder damit verbunden.
Aus Th�ringen kenne ich den Brauch, dass uneheliche M�tter unter �ffentlicher "Anteilnahme" den Marktplatz knieend im B��erhemd s�ubern mussten, und zwar zur Kirchgangszeit, wenn die ganze Stadt dabei zusah. Und das - je nach Schwere der Verfehlung- an mehreren Sonntagen hintereinander.
Es ging also immer um eine �ffentliche �chtung des S�nders. Besonders oft waren nat�rlich schwangere junge Frauen betroffen."

VIER:
"die Geschw�chte einen unehelichen S.Marx Kruse zur Welt brachteund mit dem Vater nicht verheiratet war, mu�te sie �ffentliche Bu�e (Abbitte) tun. Der Vater a u c h, sofern er aus demselben Ksp.war."

F�NF:
"Hier im Teufelsmoor gab es diese Gepflogenheiten nicht. Uneheliche Kinder erhielten den Namen des
Erzeugers (so bekannt). Der von der Mutter benannte Vater hatte Gelegenheit Protest einzulegen,
was auch durchaus in einigen F�llen geschah. Eine Bu�e jedoch beschrieben gab es nicht.

Die uneheliche Geburt war nur aus dem Taufeintrag ersichtlich. Der Eintrag
erfolgte erst nach 1800 in den Registern der Unehelichen.

SECHS:
"Kirchenbu�en wurden f�r alle m�glichen "S�nden" erhoben, dienten sie doch den Kirchen als Einnahme.
Sicher ist dir der Begriff der Armen-S�nder-Bank bekannt, auf der die armen S�nder w�hrend des Gottesdienstes sa�en, nachdem sie zum Gesp�tt der ganzen Gemeinde ihre Missetat gebeichtet hatten und wieder in der Gemeinde aufgenommen worden waren. Wenn sie Pech hatten, mu�ten sie auch noch Herren-Broiche (Br�che) entrichten, die zu gleichen Teilen der Stadt und dem Landesherrn zukamen.
Die Kirchenbu�e wurde in D�nemark und Schleswig-Holstein zum Leidwesen der Pastoren durch K�nigl. Befehl vom 8. Januar 1767 aufgehoben."