Uneheliches Kind trägt den Namen des Vaters

Schönen guten Tag liebe Listenmitglieder,

ich habe bisher gedacht, dass uneheliche Kinder den Namen der Mutter erhalten.
Nun habe im Landeskirchlichen Archiv in Nürnberg folgenden Eintrag gefunden:

KB Uehlfeld, Bd. 2, Seite 23 (pdf S. 13), Datum 10.12.1705, Nr. 33
Hanß Görg, [Donnerstag] de[n] 10. Dezember
Ein in unzucht und Hurerey erzeugtes Kind, Von
einem ungleiche[n] par, nem.[lich] Johann Sichelstielen, einen
ledige[n] Mensche[n] Von 19. Jahre[n], seiner profession ein Schuh
Knecht, und Von Catharina Kraußenbergerin
einem noch mahl so alte[n] Mensche[n], wege[n] welcher un-
gleichheit, ein Hochfürst.[liches] Ehe Gericht zu Bayreuth eine
abfindung zwische[n] beede[n] Persone[n] Verordnet, und
Sie Von einander entschieden.
Die dar Zu erbettene[n] Gefatter[n] sind, Johann Lattermann,
ein alter Büttner alhier, und Georg Dümpel, lediger Geselle

Ein klarer Fall, sollte man meinen.
Jedoch gibt es zu diesem Kind 12 Jahre später einen Eintrag zur Konfirmation.

KB Uehlfeld, Bd. 13, Liste der Konfirmanten 1703 - 1729 (am Ende des Buches)
1717 Konfirmation in Uehlfeld Hans Sichelstiel 11½ Jahr alt

Das obige Paar hat sicher nicht geheiratet. Eine Verwechslung liegt definitiv nicht vor.

Welche Erfahrungen haben Sie bisher gemacht?

Grüße

Hallo, Herr Sichelstiel, ich habe unter meinen Vorfahren einen ähnlichen Fall. Der Kindsvater hat das Kind anerkannt, definitiv die Mutter nicht geheiratet, da er als Junggeselle starb, und das Kind hat den Nachnamen des Vaters.

Andererseits habe ich zeitgleich den Fall, dass der Kindsvater die Mutter fünfzehn Jahre nach der Geburt geheiratet hat, ohne dass eine offizielle Anerkennung vorliegt, er jedoch bei der Heirat des Kindes als Kindsvater genannt wird. Hier trägt das Kind den Nachnamen der Mutter.

Ich denke, wenn der Vater offiziell das Kind als das seinige anerkannt hat, trägt es seinen Namen, ansonsten eben den der Mutter.

Gruss aus Granada,

Anne Cullmann

Hallo,

ich kann hier Anna Cullmann nur beipflichten.

Usus in den meisten deutschen Gebieten war meines Erachtens folgender Sachverhalt:

  * Sobald der Kindsvater das uneheliche Kind als seines anerkannte oder
    per Beschluss bei der meist erfolgten amtlichen oder gerichtlichen
    Verhandlung (Fornikationsf�lle - au�ereheliche Schw�ngerung) als
    Vater festgestellt wurde, trug das Kind dessen Nachnamen.
  * Gab die Mutter hingegen keinen Vater an, oder konnte der
    vermeintliche Erzeuger plausibel die Vaterschaft abstreiten (z.B.
    war er w�hrend des Zeitraums der m�glichen Schw�ngerung nicht im
    Lande), wurde dem Kind der Nachname der Mutter gegeben.

In vielen lokalen Archiven k�nnen die Akten zu den Fornikationsf�llen eingesehen werden, wenn diese die Zeiten �berdauert haben.

Mit besten Gr��en
Holger (Weber)
www.weber-vielbrunn.de

Hallo Frau Sichelstiel,

   bei der Taufe einer meiner Vofahren hat der Vater das Kind anerkannt,
   obwohl die Eltern des Kindes nicht verheiratet waren, erhielt das Kind
   den Nachnamen des Vaters.

   Ihnen einen guten Start in die neue Woche!

   Viele Gruesse

   Johannes Morhart

Hallo Andreas, nach dem Bayer. Landrecht von 1616 erhielten nichteheliche Kinder
bis 1825 immer den Namen des Vaters, wenn dieser bekannt war und die Vater-
schaft nicht bestritt. Riepl hat es unter "Kinder - illegitime" ausführlich beschrieben.
(bei mir 2. Auflage Seite 212, rechte Spalte)
                       Schöne Grüße
                             Karl

Lieber Andreas,

   auch ich habe schon gesehen, dass die sp Kinder den Namen des Vaters
   hatten, ausser dieser war nicht bekannt. Etwa in den 30er/40er Jahren
   des 19. Jhd taucht dann folgender Modus auf (ich kann nur fuer Sachsen
   sprechen): Das Kind hatte den Namen der Mutter mit dem Zusatz "genannt"
   und dann des Vaters Name. Das alte Verfahren blieb also noch eine Weile
   in Gebrauch. (In Deinem Falle waere es also Hans Kraussenberger genannt
   Sichelstiel, falls er 150 Jahre juenger waere.)

   Die Eltern nur aufgrund des Altersunterschiedes von Gerichts wegen zu
   trennen ist aber schon ein starkes Stueck!

   Gruesse Veronika Oehme aus Chemnitz

Liebe Listenmitglieder,

   weiss jemand, was der nachfolgende Eintrag in einem kath. Kirchenbuch
   zu bedeuten hat:

   Einmal steht

   unehelicher Sohn und dann

   ehel. erzeugter Sohn, bei der Heirat.

   Ist damit gemeint, dass er nach der Heirat der Eltern (die Jahre
   spaeter stattfand)

   fuer ehelich erklaert wurde?

   Viele Gruesse

   Erika (von Briel)

Sehr geehrte Listenmitglieder,

recht Herzlichen Dank an alle die mir geantwortet haben.

Mein Wissenstand war bisher folgender:
Im Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (bayerisches Landrecht) sind unehelich geborene nicht erw�hnt.
Das uneheliche geborene Kind fiel damals automatisch unter das Armenrecht. Zust�ndig f�r die Unterst�tzung im Notfall, war somit immer die Heimat der Mutter. Dies galt im 19. Jhdt auch bei sp�terer Verehelichung der Mutter,soweit der Br�utigam nicht der Vater, des mit in die Ehe gebrachten Kindes war und einer anderen Gemeinde angeh�rte.
Im 1900 Jhdt war dem K�nigreich daran gelegen, die unehelichen V�ter zum Unterhaltsbeitrag ihres unehel. Kindes heranzuziehen, um Kosten im Armenwesen zu sparen.
Per gesetzl. Anordnung vom 30. Juli 1825 mussten die Pfarrer unehel. Geburten der Polizeibeh�rde melden.
Uneheliche V�ter,die sich vor dem Pfarrer als Vater bekannten, mussten so Alimente bezahlen. Zudem wurde hiermit verf�gt, dass unehel. Kinder immer den Namen der Mutter erhalten.
Es war den Pfarrern offiziell verboten, ohne gerichtliche Feststellung der Vaterschaft und deren Anerkennung, im Taufmatrikel den Namen des unehel. Vaters zu nennen. Es war aber nun die Heranziehung der unehel. V�ter zu Alimentationsleistungen f�r Geburtskosten und Unterhalt des Kindes vor Gericht m�glich.
Dies galt, wie nach Bayr.Landrecht bei M�dchen bis zum 14ten und Knaben bis zum 12ten Lebensjahr.
Alimentationsvertr�ge habe ich zwischen 1865 und 1893 beim zust�ndigen Amtsgericht gefunden.
Die festgelegte H�he der Alimentationsleistungen hing vom sozialen Stand der Mutter ab. Bei M�gden fielen die Leistungen entsprechend mager aus.
Nat�rlich muss man ber�cksichtigen, dass sich viele Pfarrer erst viel sp�ter an die gesetzl. Regeln hielten. Sie wurden auch wiederholt vom Bischof ermahnt, manchmal war auch das vergeblich.

Der oben geschilderte Abriss deckt ab nicht die Zeit vor dem 19. Jahrhundert ab. Somit bin ich dank Ihren Erkl�rungen ein St�ck weiter gekommen.

Danke

Andreas Sichelstiel

schrieb Holger Weber:

Hallo Zusammen,

zu diesem Thema habe ich eine Frage:

In einer Sterbeurkunde eines meiner Vorfahren habe ich folgendes gefunden:
Der Verstorbene trägt den Nachnamen der Mutter: MEIXNER
Jedoch steht in der Heiratsurkunde, dass er „ der Sohn der Bauerseheleute Josef Wolfschmidt und der Margaretha, geb. Meixner“ ist.

Die Sterbeurkunde ist von 1895, der Verstorbene ist 1830 geboren.
War der Verstorbene zunächst ein uneheliches Kind und die Eltern haben erst nach der Geburt geheiratet?

Ich konnte leider noch nicht den Taufmatrikel meines Vorfahren einsehen, der würde sicherlich schnell Klarheit bringen.

Viele Grüße

Sebastian (Kaiser)

Sch�nen guten Abend,

Ich denke Sie haben recht!
Aber ohne alle Fakten ist das nicht unbedingt sicher.
Wann haben die Eltern geheiratet? Je n�her das Geburtsdatum an der Taufe liegt, desto wahrscheinlicher ist, dass das Kind vom Partner angenommen wurde und somit seinen Namen tr�gt.

Herzliche Gr��e
Andreas Sichelstiel

schrieb Sebastian Kaiser:

Liebe Erika,

   wenn die Eltern spaeter doch noch heirateten, war damit das Kind
   legitimiert. Manchmal findet man solche Eintraege wie: "durch Trauung
   der Eltern legitimiert" beim Taufeintrag. Um 1871 in Dresden sowie 1891
   in Boehmen habe ich auch den Begriff Brautkind gelesen, der dasselbe
   bedeutet.

   Gruesse aus Chemnitz von Veronika

   Suche in Franken: Masching, Messerer, Fueller um Bayreuth und Creussen
   sowie Liebmann (17.Jhd) um Coburg. Danke fuer Eure Mithilfe

Liebe Veronika,

   vielen Dank fuer die Antwort.

   Viele Gruesse
   Erika