Hallo Stefan,
Jurist bin ich zwar nicht, kann aber vielleicht doch helfen.
Es ergeben sich allerdings erst einmal fragen:
Gibt es überhaupt ein Testament?
Wurde dieses Testament beim Gericht hinterlegt?
Oder wurde es in der Wohnung aufbewahrt?
Wenn das Testament beim Gericht hinterlegt wurde, wurde auch automatisch ein Eintrag beim Geburtsstandesamt auf der Geburtsurkunde gemacht. Dann bekommt das Amtsgericht eine Nachricht vom Tod. Das Gericht hat einen Hinterlegungsschein an den Testamenthinterleger herausgegeben, der dort wieder vorgelegt werden muß.
Wurde das Testament woanders aufbewahrt, muß der Besitzer/Finder damit zum Gericht gehen und die Eröffnung beantragen. Erst dann wird das Gericht tätig.
Frage doch einmal beim zuständigen Gericht, d. h. das Gericht, das für den letzten Wohnort zuständig ist, nach, ob das Testament dort überhaupt schon eingereicht wurde. Das Gericht wird nie von sich aus tätig werden, es muß immer die Eröffnung beantragt werden.
Gruß Matthias Roese