T(h)iemann in Holzminden (Ulrich Küster)

Hallo Ulrich,

Er musste ein Haus besitzen und einen Meisterbrief oder einen vergleichbaren
Abschluss vorweisen um

Buerger zu werden.

Wer das nicht hatte, konnte hoechstens zur Miete, als Heuerling, in die
Stadt ziehen, wurde auch als Einwohner

bezeichnet.

Das Buergerrecht musste beantragt und bes´zahlt werden, aber nicht gekauft
sonnen gewonnen werden.

Dazu musste er von freier und eheliche Geburt sein.

Die Freiheit und Selbstaendigkeit der Buerger beruhte auf dem der Stadt
verliehenen Stadtrecht.

Die Rechte der Buerger an ihrem Grund und Boden und ihre persoenliche
Freiheit waren geschuetzt.

Aus ihren Reihen konnten die Ratsherren gewaehlt werden.

Nur Buerger besassen buergerliche Hausstellen und Laendereien, sie mussten
zu den buergerlichen Lasten

mit beitragen.

Der Verkauf einer solchen buergerlichen Hausstelle oder Laenderei musste von
allen Buergern geh´nehmigt werden,

auch wenn es nur eine Scheune oder ein Stall war.

Die Mieter/Heuerleute/Einwohner zahlten ein jaehrliches Schutzgeld.

Nur die Buerger waren berechtigt ohne weiteres die Stadt zu verlassen und
anderswo sesshaft zu werden.

DSadurch ging allerdings das bisherige Buergrerecht verloren.

1887 kehrte der Diepholzer Albrecht Schoene aus Amerika zurueck, wo er sich
mehrere Jahre lang aufgehalten hatte. Er musste das Buergerrecht erneut
erwerben, als er sich ein Wohnhaus und einen Garten gekauft hatte.

Weil schon sein Vater das Buergerrecht gehabt hatte, brauchte er nur die
halbe Summe, statt 33 nur 16 Mark 50

zu bezahlen.

(Emil Johannes Guttzeit, Herbert Major, Das Buergerbuch der Stadt Diepholz
1788-1851, Stadt Diepholz 1979, S. 5, 6 und 7)

In Wolfgang Ribbe und Eckart Henning, Taschenbuch fuer
Familiengeschichtsforschung, Verlag Degener, Insingen, 13. Auflage 2005,
ISBN 3-7686-1065-9,

ist ein eigenes Kapitel den Buergerbuechern gewidmet

Mit freundlichen Gruessen aus Diepholz

Falk Liebezeit

Hallo an alle Listenmitglieder,

in dem Heiratseintrag von Heinrich Rudolph T(H)IEMANN vom 07.Feb.1771 im
Kirchenbuch von (38272) Burgdorf fand ich den Hinweis auf seinen
verstorbenen Vater:

"... Rudolph Thiemanns verehelichten Bürgers und Brauers auch Apothekers zu
Holtzminden nachgelaßener ehelicher Sohn ...".

Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Bürger zu Holtzminden"?

(Ulrich Küster)

Hallo Falk,

herzlichen Dank für Deine umfangreichen Aussagen zu den Voraussetzungen ein "Bürger" werden zu können.

Nun habe ich von Björn Sassenberg von Borchardt und Hans TIEMANN erfahren, die um 1630 "Braubürger" in Holzminden waren.

Ist ein "Braubürger" ein Brauer, der das Bürgerrecht erworben hat oder verbirgt sich dahinter noch etwas anderes.

Viele Grüße aus Meckenheim b. Bonn
Ulrich

Hallo Ulrich,

also eine wissenschaftliche Erkl�rung kann ich leider nicht bieten, aber ein Braub�rger bzw. brauberechtigter B�rger, war ein B�rger, der au�er dem B�rgerrecht auch das Braurecht erworben hatte. Das Brauen fand anfangs in den eigenen H�usern statt, da aber dieses �fters zu Br�nden f�hrte, wurden dann Brauh�user eingerichtet. Auch f�r den Erwerb dieses Rechtes durfte man nat�rlich bezahlen, was meistens in Listen festgehalten wurde, so dass daraus interessante genealogische Quellen hervorgehen.

Die Liste mag mich korrigieren, falls ich etwas falsch wiedergegeben habe.

Beste Gr��e,

Bj�rn