das ist unterschiedlich. Die Archivare m�ssen selbstverst�ndlich die
Belange noch lebender Personen beachten. So kann es passieren, da�
auf einer Heiratsurkunde von 1930, die inzwischen vom Standesamt an
das Archiv abgegeben wurde, die Kinder des Ehepaares als Hinweis mit
eingetragen sind. Da diese noch leben k�nnen, wird ein Archivar diese
Urkunde vermutlich nicht vorlegen, sondern eine Kopie machen und die
Hinweise schw�rzen.
Das ist mir noch in keinem Archiv begegnet, au�er in einem, dessen Archivar inzwischen von der Stadt entlassen wurde.
Man bekommt in Archiven zahlreiche Unterlagen vorgelegt, in denen sich Hinweise auf Personen finden, die noch leben k�nnten. Daher verpflichtet einen ja die Benutzungsordnung gew�hnlich auch, die schutzw�rdigen Belange Dritter zu beachten.
Ein blo�er Hinweis auf ein Kind reicht also nicht, um die Einsicht zu versagen. Entsprechend hei�t es unter Startseite - Verband Schleswig-Holsteiner Kommunalarchivarinnen und -archivare e.V. auch:
"Je j�nger die B�cher sind, desto h�ufiger muss mit Angaben zu noch lebenden Personen gerechnet werden. Ob es sich dabei tats�chlich um schutzw�rdige Belange handelt, kann nicht abschlie�end bestimmt werden."
Dann gibt der Verfasser einen Hinweis auf � 3 (9) Bundesdatenschutzgesetz, wo als besondere Arten personenbezogener Daten folgendes definiert wird: Angaben �ber die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi�se oder philosophische �berzeugung, Gewerkschaftszugeh�rigkeit, Gesundheit und Sexualleben definiert.
Dies alles sind Angaben, die sich in den Hinweisen zu Personenstandseintr�gen nicht finden. Insofern erscheint mir eine "abschlie�ende Bestimmung" durchaus m�glich und kein Grund vorhanden, die Einsicht zu verweigern.
Abgesehen davon haben die meisten Archive �berhaupt nicht die Kapazit�ten, um solche Schw�rzungen vorzunehmen.
Der Leiter des Stadtarchiv Kiel hat f�r Schleswig-Holstein eine
Empfehlung erarbeitet, wie mit den Personenstandsb�chern umzugehen
ist. Diese Empfehlung ist unter www.vka-sh.de[http://www.vka-sh.de]
-->Fachbeitrage -->Archivierung Personenstandsb�cher nachzulesen.
Die Kompetenz dieses Beitrages scheint mir zweifelhaft. Da steht z.B.: "Weniger reichhaltig sind die Sammelakten zu Geburten- und Sterbeb�chern. Hier finden sich nur wenige Einzelinformationen, die �ber die Personenstandsb�cher hinausgehen. Diese Einzelf�lle begr�nden aber keine Archivw�rdigkeit der gesamten Sammelakten; sie k�nnen auch nicht selektiert werden." Anscheinend ist dem Verfasser nicht aufgefallen, da� die Sterbefallanzeigen im Regelfall auch die Hinterbliebenen nennen, in Erbf�llen also eine ganz entscheidende Quelle sind.
Diese Empfehlungen werden meiner Kenntnis auch von anderen Archiven
im gesamten Bundesgebiet angewendet.
Von vielen aber nicht, so z.B. vom Hamburger Staatsarchiv oder vom Berliner Landesarchiv. Auch das Brandenburgische Landeshauptarchiv gibt nach meinem Kenntnisstand andere Empfehlungen an die Kommunalarchive.
Also nicht mit irgendwelchen Hinweisen auf "Datenschutz" abwimmeln lassen, sondern eine genaue Begr�ndung verlangen, wenn der Archivar/ die Archivarin sich nicht so �berzeugen l��t. Leider gibt es auch Archivare, die gerne ihre Machtphantasien ausleben, indem sie Nutzern des Zugang verweigern. W�hrend das normalerweise Einzelf�lle sind, tritt dieses Verhalten h�ufiger dann auf, wenn archivierte Personenstandsregister noch in den Standes�mtern aufbewahrt werden. Deren "Herren" bzw. "Herrinnen" scheinen innerlich oft noch nicht verkraftet zu haben, da� sie jetzt jedermann und jederfrau Zugang gew�hren m�ssen.
Markus R�hling