Standesamt

Hallo Ulrich,

das ist unterschiedlich. Die Archivare müssen selbstverständlich die Belange noch lebender Personen beachten. So kann es passieren, daß auf einer Heiratsurkunde von 1930, die inzwischen vom Standesamt an das Archiv abgegeben wurde, die Kinder des Ehepaares als Hinweis mit eingetragen sind. Da diese noch leben können, wird ein Archivar diese Urkunde vermutlich nicht vorlegen, sondern eine Kopie machen und die Hinweise schwärzen.

Der Leiter des Stadtarchiv Kiel hat für Schleswig-Holstein eine Empfehlung erarbeitet, wie mit den Personenstandsbüchern umzugehen ist. Diese Empfehlung ist unter www.vka-sh.de[http://www.vka-sh.de] -->Fachbeitrage -->Archivierung Personenstandsbücher nachzulesen.

Diese Empfehlungen werden meiner Kenntnis auch von anderen Archiven im gesamten Bundesgebiet angewendet.
Es kommt aber natürlich auch auf den jeweiligen Archivaren an. Einige sehen es strenger, andere nicht.
Es gibt aber keine generelle Verpflichtung für die Archivare, die Personenstandsbücher den Benutzern vorzulegen.

Matthias Roese

Hallo Herr Roese,
die Aussage: "So kann es passieren, da� auf einer Heiratsurkunde von 1930, die inzwischen vom Standesamt an das Archiv abgegeben wurde, die Kinder des Ehepaares als Hinweis mit eingetragen sind. Da diese noch leben k�nnen, wird ein Archivar diese Urkunde vermutlich nicht vorlegen, sondern eine Kopie machen und die Hinweise schw�rzen." Ist schlicht weg falsch.

Das Personenstandsgesetz gibt ganz klar vor, dass Geburtseintr�ge, die �lter als 110 Jahre, Eheeintr�ge, die �lter als 80 Jahre und Sterbeeintr�ge, die �lter als 30 Jahre alt sind, f�r "Dritte" frei zug�nglich sind. Wenn nun auf einem Eheeintrag vom 31.08.1931 ein Randvermerk vorhanden ist, dass am 06.05.1948 ein Kind mit Namen Hannelore geboren ist, dann ist dieser Eintrag immer noch frei zug�nglich. Dieser Randvermerk DARF NICHT zugedeckt werden, er ist eine Nebenerscheinung, jedoch nicht Bestandteil des Eintrages. Es gibt keinen Absatz im PStG, der Ihre Aussage best�tigt.

Die Einsicht in Personenstandsb�cher kann das Archiv/Standesamt nur versagen, wenn es der Zustand der B�cher nicht anders zul�sst. Ansonsten ist eine Einsichtnahme nicht zu verwehren, sofern die B�cher nicht in den Zeitraum der noch bestehenden Fortf�hrungsfristen hineinreichen (z.B. Geburtenbuch eines Dorfes von 1889-1910).

Viele Gr��e, Daniel (Riecke)

Moin Daniel,

Das Personenstandsgesetz gibt ganz klar vor, dass Geburtseintr�ge, die
�lter als 110 Jahre, Eheeintr�ge, die �lter als 80 Jahre und
Sterbeeintr�ge, die �lter als 30 Jahre alt sind, f�r "Dritte" frei
zug�nglich sind.

und wen interessiert das? Sobald die Unterlagen an ein Archiv abgegeben wurden, ist nicht mehr das Personenstandsgesetz einschl�gig, sondern das jeweilige Landesarchivgesetz. N�heres siehe dort.

Wenn nun auf einem Eheeintrag vom 31.08.1931 ein
Randvermerk vorhanden ist, dass am 06.05.1948 ein Kind mit Namen
Hannelore geboren ist, dann ist dieser Eintrag immer noch frei
zug�nglich. Dieser Randvermerk DARF NICHT zugedeckt werden, er ist eine
Nebenerscheinung, jedoch nicht Bestandteil des Eintrages. Es gibt keinen
Absatz im PStG, der Ihre Aussage best�tigt.

Der Archivar hat zu pr�fen, ob bei einer Vorlage ggf. schutzbed�rftige Belange Dritter ber�hrt werden k�nnten. Danach wird er nach pflichtgem��em Ermessen entscheiden.

Die Einsicht in Personenstandsb�cher kann das Archiv/Standesamt nur
versagen, wenn es der Zustand der B�cher nicht anders zul�sst. Ansonsten
ist eine Einsichtnahme nicht zu verwehren, sofern die B�cher nicht in
den Zeitraum der noch bestehenden Fortf�hrungsfristen hineinreichen
(z.B. Geburtenbuch eines Dorfes von 1889-1910).

F�r diese kategorische Aussage m�chte ich um eine Quellenangabe bitten.

das ist unterschiedlich. Die Archivare m�ssen selbstverst�ndlich die
Belange noch lebender Personen beachten. So kann es passieren, da�
auf einer Heiratsurkunde von 1930, die inzwischen vom Standesamt an
das Archiv abgegeben wurde, die Kinder des Ehepaares als Hinweis mit
eingetragen sind. Da diese noch leben k�nnen, wird ein Archivar diese
Urkunde vermutlich nicht vorlegen, sondern eine Kopie machen und die
Hinweise schw�rzen.

Das ist mir noch in keinem Archiv begegnet, au�er in einem, dessen Archivar inzwischen von der Stadt entlassen wurde.

Man bekommt in Archiven zahlreiche Unterlagen vorgelegt, in denen sich Hinweise auf Personen finden, die noch leben k�nnten. Daher verpflichtet einen ja die Benutzungsordnung gew�hnlich auch, die schutzw�rdigen Belange Dritter zu beachten.

Ein blo�er Hinweis auf ein Kind reicht also nicht, um die Einsicht zu versagen. Entsprechend hei�t es unter Startseite - Verband Schleswig-Holsteiner Kommunalarchivarinnen und -archivare e.V. auch:
"Je j�nger die B�cher sind, desto h�ufiger muss mit Angaben zu noch lebenden Personen gerechnet werden. Ob es sich dabei tats�chlich um schutzw�rdige Belange handelt, kann nicht abschlie�end bestimmt werden."
Dann gibt der Verfasser einen Hinweis auf � 3 (9) Bundesdatenschutzgesetz, wo als besondere Arten personenbezogener Daten folgendes definiert wird: Angaben �ber die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi�se oder philosophische �berzeugung, Gewerkschaftszugeh�rigkeit, Gesundheit und Sexualleben definiert.
Dies alles sind Angaben, die sich in den Hinweisen zu Personenstandseintr�gen nicht finden. Insofern erscheint mir eine "abschlie�ende Bestimmung" durchaus m�glich und kein Grund vorhanden, die Einsicht zu verweigern.

Abgesehen davon haben die meisten Archive �berhaupt nicht die Kapazit�ten, um solche Schw�rzungen vorzunehmen.

Der Leiter des Stadtarchiv Kiel hat f�r Schleswig-Holstein eine
Empfehlung erarbeitet, wie mit den Personenstandsb�chern umzugehen
ist. Diese Empfehlung ist unter www.vka-sh.de[http://www.vka-sh.de]
-->Fachbeitrage -->Archivierung Personenstandsb�cher nachzulesen.

Die Kompetenz dieses Beitrages scheint mir zweifelhaft. Da steht z.B.: "Weniger reichhaltig sind die Sammelakten zu Geburten- und Sterbeb�chern. Hier finden sich nur wenige Einzelinformationen, die �ber die Personenstandsb�cher hinausgehen. Diese Einzelf�lle begr�nden aber keine Archivw�rdigkeit der gesamten Sammelakten; sie k�nnen auch nicht selektiert werden." Anscheinend ist dem Verfasser nicht aufgefallen, da� die Sterbefallanzeigen im Regelfall auch die Hinterbliebenen nennen, in Erbf�llen also eine ganz entscheidende Quelle sind.

Diese Empfehlungen werden meiner Kenntnis auch von anderen Archiven
im gesamten Bundesgebiet angewendet.

Von vielen aber nicht, so z.B. vom Hamburger Staatsarchiv oder vom Berliner Landesarchiv. Auch das Brandenburgische Landeshauptarchiv gibt nach meinem Kenntnisstand andere Empfehlungen an die Kommunalarchive.

Also nicht mit irgendwelchen Hinweisen auf "Datenschutz" abwimmeln lassen, sondern eine genaue Begr�ndung verlangen, wenn der Archivar/ die Archivarin sich nicht so �berzeugen l��t. Leider gibt es auch Archivare, die gerne ihre Machtphantasien ausleben, indem sie Nutzern des Zugang verweigern. W�hrend das normalerweise Einzelf�lle sind, tritt dieses Verhalten h�ufiger dann auf, wenn archivierte Personenstandsregister noch in den Standes�mtern aufbewahrt werden. Deren "Herren" bzw. "Herrinnen" scheinen innerlich oft noch nicht verkraftet zu haben, da� sie jetzt jedermann und jederfrau Zugang gew�hren m�ssen.

Markus R�hling

Entschuldigung ...

Detlef Ziemann schrieb:

Moin Daniel,

Das Personenstandsgesetz gibt ganz klar vor, dass Geburtseinträge, die
älter als 110 Jahre, Eheeinträge, die älter als 80 Jahre und
Sterbeeinträge, die älter als 30 Jahre alt sind, für "Dritte" frei
zugänglich sind.

und wen interessiert das?

(nanana, so manchen hier schon)

Sobald die Unterlagen an ein Archiv abgegeben wurden, ist nicht mehr das Personenstandsgesetz einschlägig, sondern das jeweilige Landesarchivgesetz. Näheres siehe dort.

... welchem Jahrhundert entstammt denn solche Einsicht? Schon mal was gehört von 'Bundesrecht bricht Landesrecht' ? mancherorts dauert es wohl noch, bis sich das 'rumspricht ...

die Kernfrage scheint mir zu sein 'cui bono', wie der Lateiner sagt, wer hat was von solchen Versuchen, etwas sinnvoll weitend und erleichternd geregeltes dann doch engstirnig auszulegen, aber das ist vielleicht auch Mentalitätssache, an irgendwelchen 'alten Zöpfen' festzuhalten.
Hier und da hat man das Gefühl, da wolle jemand etwas verteidigen (Daten), was er meint, dass es nur ihm gehöre ... völlig absurd; zum Glück habe ich auch andere Archivare erlebt (ich sag jetzt nichts über die regionale Häufung dieser beobachteten Haltung und der anderen).

Schönen Abend noch,
- oder wär hier besser angebracht: gutes Aufwachen ...-
Günther