Städt-Bund 1619

Hallo zusammen,

im Jahre 1619 schlo� die Stadt Guhrau mit anderen St�dten ein
Verteidigungsb�ndnis. Der Vertrag dazu wurde 1619 in Glogau gedruckt und
2009 in Dresden digitalisiert.

Den genauen Wortlaut habe ich ganz unten angeh�ngt. Daraus und aus der
Einleitung habe ich folgende Kurzbeschreibung gemacht:

Guhrau schlie�t im September 1619 ein Verteidigungsb�ndnis mit den St�dten
Glogau, Sprottau, Gr�nberg, Schwiebus und Polkwitz. Dazu wurde der
Ausschu� des Zwanzigsten Mannes (die "Zwanziger") gebildet. Jeder
Neub�rger in diesen St�dten wurde zum Dienst verpflichtet. Ausgenommen
waren nur der �lteste Neub�rger sowie aus gesundheitlichen Gr�nden
Untaugliche. Die "Zwanziger" mu�ten sich eine Muskete mit Seitengewehr
anschaffen. Die Stadt hielt einen Vorrat an Gewehren, um unbemittelte
Neub�rger damit auszur�sten. Im ersten Sommer mu�te jeder "Zwanziger" auf
seine Kosten w�chentlich bei den Sch�tzen �ben. Zum Anf�hrer sollte jede
Stadt einen erfahrenen Soldaten suchen, der auch die "Zwanziger"
trainieren sollte. Als Entsch�digung f�r eine Musterung gab es 15
Wei�groschen. Sollte es zu einem Aufgebot kommen, �bernahmen F�rsten und
St�nde die Besoldung. Gaben die St�dte hier einen Vorschu�, durften sie
Steuern erheben. Zwanziger durften sich vertreten lassen.

Dazu folgende Fragen:

- Ist der Inhalt richtig wiedergegeben?

- Was bedeutet Punkt 6?

- Was bedeutet der Punkt 10? Ich verstehe ihn als Bem�hung, die Gesamtzahl
der Zwanziger konstant zu halten. Wer r�ckt f�r Verstorbene oder
Weggezogene nach?

- Im Begleittext steht, da� es 90 Jahre gedauert hat, dieses B�ndnis
abzuschlie�en. Aber ist es Zufall, da� es 1619, ein Jahr nach Beginn des
30j�hrigen Krieges, war? Oder sah man die Gefahr bereits und wollte
vorsorgen?

- Hat jemand Informationen zu den "Zwanzigern" aus den genannten oder
weiteren St�dten?

Viele Gr��e
Dirk Steindorf-Sabath

1.
Das in St�dten dieses F�rstenthumbs / die / so zum newesten und negsten
B�rgerrecht erlanget / zum Zwantziger genomben und deputiret werden
sollen.

2.
Wann aber hinf�ro Einer oder Mehr newe B�rger werden / da� allezeit der
�lteste B�rger / unter vorigem Au�schu� / befreyet und lo� gelassen werde.

3.
Wo aber der / so B�rgerrecht gewinnet / zum Zwantziger /
Leibesbeschaffenheit halber / nicht tauglich / und solches von eines jeden
Orts Obrigkeit befunden w�rde / wird Er billich verschonet.

4.
Ein jeder / so B�rgerrecht gewinnet / soll Ihme eine aigne Mu�queten
schaffen / und mit derselben / so wohl einer gutten SeitenWehr / auffs
Rathhau� komben / Ander� nicht zugelassen werden.

5.
Wie dann ein E. Rath jedern Orts derogleichen Mu�queten im Vorrath allzeit
haben wird / Hiermit / wo ein newer B�rger selber nit solche allbereit
gezeuget hette / Ihme Vorschub geschehen k�nne.

6.
Den jetzigen Zwantzigern aber / so allbereit Mu�queten nicht hetten /
sollen gleichfalls ex publico dieselbe subministrirer / von ime gezahlet /
oder auff die H�user / auff begebenden Fortzug / vorschrieben werden.

7.
Jeder Newer B�rger / soll ohne Entgelt und Einkauff den ersten Somer
wochentlich bey den Sch�tzen im Stadtgraben sich �ben.

8.
Einer jedern Stadt Obrigkeit sol sich bem�hen umb einen im Kriege
wolversuchten Mann / dehnen Sie den Zwantzigern zum Haupt vorsetzen kan /
der sie �be.

9.
Wann die Zwantziger zur Musterung verschickt werden / sol einem jedern /
auff jedern Tag / zur Zehrung und Einschaffung Krauts unnd Lothes /
gegeben werden Funnfftzehen Wei�groschen.

10.
Wann einer von den Zwantzigern stirbet / oder in ander wege sich begiebet
/ und nit baldt ein ander / so umbs B�rgerrecht w�rde / verhanden / solle
der jenige so am nehern erlassen were / widerumb darzu gezogen werden /
und so lange unterm Au�schu� verbleiben / die� ein Newer ihn widerumb
abl�sete.

11.
Do es aber / darf�r Gott lange Zeit bewahren wolle / zum Auffgebot komben
w�rde / Soll ein jeder selbigerzeit Zwantziger in Person fortzuziehen /
oder einen andern E. Rathe annehmblichen Mann f�rzustellen schuldigk sein.

12.
Auff einen solchen Fall aber w�rde ein jeder so fortz�ge / die Besoldung
der Herren F�rsten und St�nde Beschlu� gem�� / gew�rtig sein. So Ihnen
aber von Rath�usern al�dann was vorgeschoben werden m�ste / Soll es an
Stewern innebehalten / und decutiret werden.