bekannterweise gelten für die Einsicht in Zivilstandsregister die
Sperrfristen:
110 Jahren nach Geburt, 80 Jahre nach Heirat und 30 Jahre nach dem Tod.
Was gilt nun für eine Totgeburt, die nur im Sterberegister steht?
Totgeborene Kinder KÖNNEN von den Eltern auf Wunsch eingetragen werden.
Ich bin kein Jurist, doch vermute ich., dass, ist ein Eintrag erfolgt,
dieselben Schutzfristen, wie für lebendgeborene Kinder gelten.
Eine Nachfrage beim Standesamt müßte die Frage eigentlich klären.
Gruß
Dietmar (Blum)
bekannterweise gelten für die Einsicht in Zivilstandsregister die
Sperrfristen:
110 Jahren nach Geburt, 80 Jahre nach Heirat und 30 Jahre nach dem Tod.
Was gilt nun für eine Totgeburt, die nur im Sterberegister steht?
da es nur eine Sterbeurkunde gibt 30 Jahre. Siehe z. B. alle Urkunden auf Ancestry die totgeborene Kinder betreffen.