Schulverordnung König Friedrich Wilhelms I

Hallo in die Runde,

für alle, die es interessiert:

In Preußen begann die Schulpflicht 1717 durch eine Verordnung
König Friedrich Wilhelms I.

In der Verordnung vom 28.09.1717 heißt es u.a.:

" ... wir vernehmen mißfällig ... daß die Eltern absonderlich auf dem
Lande in Schickung ihrer Kinder zur Schule sich sehr säumig erzeigen,
und dadurch die arme Jugend in großer Unwissenheit, so wohl was
das lesen, schreiben und rechnen betrifft, als auch in denen zu ihrem
Heyl und Seligkeit dienenden höchstnöthigen Stücken aufwachsen
lassen. Weshalb wir umb diesem höchst verderblichen Uebel auff
ein mahl abzuhelffen in Gnaden resolviret dieses Unser General-Edict
ergehen zu lassen und darum allergnädigst und ernstlich zu verordnen,
daß hinkünfftig an denen Orten, wo Schulen seyn, die Eltern bei
nachdrücklicher Straffe gehalten seyn sollen, Ihre Kinder gegen
Zwey DreyerWochentliches Schuel-Geld von einem jeden Kinde,
im Winter täglich und im Sommer, wann die Eltern die Kinder bey
ihrer Wirthschafft benöthiget seyn, zum wenigsten ein oder zweymal
die Woche, damit sie dasjenige, was im Winter erlernet worden,
nicht gänzlich vergessen mögen, in die Schuel zu schicken ... "

(aus:Geheimrat E. v. Bremen, "Die Preußische Volksschule", Stuttgart
und Berlin 1905)

Für Schlesien galt diese Verordnung natürlich erst ab 1740.

Schöne Grüße,

Freya

Freya schrieb:

In Preu�en begann die Schulpflicht 1717 durch eine Verordnung
K�nig Friedrich Wilhelms I.

In der Verordnung vom 28.09.1717 hei�t es u.a.:

" ... wir vernehmen mi�f�llig ... da� die Eltern absonderlich auf dem
Lande in Schickung ihrer Kinder zur Schule sich sehr s�umig erzeigen,
und dadurch die arme Jugend in gro�er Unwissenheit, so wohl was das lesen, schreiben und rechnen betrifft, als auch in denen zu ihrem
Heyl und Seligkeit dienenden h�chstn�thigen St�cken aufwachsen
lassen. Weshalb wir umb diesem h�chst verderblichen Uebel auff ein mahl abzuhelffen in Gnaden resolviret dieses Unser General-Edict
ergehen zu lassen und darum allergn�digst und ernstlich zu verordnen,
da� hink�nfftig an denen Orten, wo Schulen seyn, die Eltern bei
nachdr�cklicher Straffe gehalten seyn sollen, Ihre Kinder gegen Zwey DreyerWochentliches Schuel-Geld von einem jeden Kinde,
im Winter t�glich und im Sommer, wann die Eltern die Kinder bey
ihrer Wirthschafft ben�thiget seyn, zum wenigsten ein oder zweymal
die Woche, damit sie dasjenige, was im Winter erlernet worden,
nicht g�nzlich vergessen m�gen, in die Schuel zu schicken ... "

(aus:Geheimrat E. v. Bremen, "Die Preu�ische Volksschule", Stuttgart
und Berlin 1905)

F�r Schlesien galt diese Verordnung nat�rlich erst ab 1740.

Hallo Freya,
eine Verordnung macht noch keine Schulpflicht. Die Worte

    "an denen Orten, wo Schulen seyn"

zeigen ja, dass solche D�rfer die absolute Ausnahme waren. In der Provinz Brandenburg galt z.B. Friedrich Eberhard v.ROCHOW als Vater der Dorfschule - deren erste er erst 1773 auf seinem Gut Reckahn bei Brandenburg gr�ndete!

Gr��e vom Niederrhein,
G�nther B�hm