Schiffsstrandungen an der mecklenburgischen Küste

Hallo Listenmitglieder,

ich m�chte euch auf folgenden Link aufmerksam machen:
// http://dlib.uni-rostock.de/servlets/YearbookInquiry?docid=130

Jahrb�cher des Vereins f�r Mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde
Autor: Werner Strecker
Titel: Das vormalige K�stengew�sser (Strand) und die Rechtsverh�ltnisse in
der Travem�nder Bucht (Aufsatz 1, Bd. 89)
Dokumentart: Aufsatz
Erscheinungsort: Schwerin
Erscheinungsland: Deutschland
Erscheinungsjahr: 1925
Seiten: 1 - 228
Copyright: Landesbibliothek Mecklenburg-Vorpommern (LBMV)
darin:

Anlage III.
Schiffsstrandungen an der mecklenburgischen K�ste.

1) 1662, Strandung einer schwedischen Schute am Priwall. Der Grevesm�hlener
Hauptmann berichtete am 24. Nov.: "Weilen bi� auf diese Zeit wir an die am
Priwaldt gestrandete Schuette, da sie noch zu tief im Wa�er stehet nicht
ankommen k�nnen", so h�tten die L�becker sie durch Musketiere besetzen
lassen. Denn der Priwall samt dem Strandrechte dort war zwischen Mecklenburg
und L�beck strittig. Alsbald wurde mecklenburgisches Milit�r aus Sch�nberg
aufgeboten; manum de tabula, schrieb der herzogliche Rat Cretschmar.
Inzwischen aber lie�en die L�becker die Ladung l�schen und die Schute
zerschlagen, woran man sie nicht hindern konnte, weil das Schiff "vor
Travem�nde gar nahe am Bollwerck und unter die St�cke" lag, Kanonen, mit
denen der l�bische Hauptnann in Travem�nde bereits gedroht hatte (Bericht
des A. Grevesm�hlen vom 27. Nov.). 1)

2) 1665, L�becker Schute, nach dem Bericht des Grevesm�hlener Hauptmannes
gestrandet "fast kegen Travamunde �ber unter P�tenitze". Die herzoglichen
Beamten verf�gten sich an Ort und Stelle, "in Meinung, unser Schuldigkeit
nach E. F�rstl. Durchl. Strandesgerechtigkeit dabey in Acht zu nehmen". Doch
habe das Schiff, "insonderheit da da� Wa�er auch eben sehr hoch gewesen, so
weit vom Lande gestanden, da� wir von mecklenburgischer Seiten unm�glich
eine Barchh�lfe thuen und leisten k�nnen". Die Schiffer h�tten sich selbst
geholfen, die Ladung auf Booten nach Travem�nde gebracht, so da� das Schiff
flott geworden sei. "Ist also die Schuette sampt den G�ttern durch ihre
eigene H�lfe, da von mecklenburgischer Seiten ihnen unm�glich dieselbe
geschehen k�nnen, geborgen worden." Also nicht die Entfernung des Schiffes
an sich, sondern die Unm�glichkeit heranzukommen, war f�r den Verzicht auf
das Strandrecht entscheidend. Sonst h�tte ja auch der ganze Bericht keinen
Sinn gehabt 2).

Da� R�rigs Auffassung dieses Falles (II, S. 268) nicht zutrifft, lehrt schon
der oben unter Nr. 1 angef�hrte Strandungsfall von 1662.