[SAX] Vormundschaften im 17. Jahrhundert

In einer eMail vom 06.03.2005 20:40:11 (MEZ) Mitteleuropäische Zeit schreibt
Ing854@aol.com:

Liebe Mitforscher!
Vielleicht interessiert´s. Wir hatten in einigen Listen zum Problem
Vormundschaften bereits einen Meinungsaustausch. Allerdings sollte man das
folgende
nicht voll inhaltlich auf alle deutschsprachige Regionen und andere Zeiträume
übertragen.
Ähnlichkeiten in der Verfahrensweise sind aber auch nicht auszuschließen.

Aus der Landesfürstlichen Verordnung des Fürstentums Gotha aus 1652.
Wahrscheinlich ebenfalls gültig gewesen für die (wörtlicher Text):"Hertzogen
zu Sachsen, Jülich, Kleve und Berg, Landgrafen in Thüringen, Marggrafen zu
Meissen, Gefürsteten Grafen zu Henneberg, Grafen zu der Marck und Ravensberg,
Herrn zu Ravenstein"
Wörtlicher Text:
1. "Je fürstliche/ auch der Grafen und Herren Beampte/ die Gerichts-Herren/
Gerichtshalter/ und Räthe in den Städten/ welcher Gerichtsbarkeit oder
Verwaltung sich auf diese Fälle erstrecket/ sollen zuverlässige Anstalten
machen/ daß
so bald sich ein Todesfall in ihren Gerichten begiebet/ dadurch Unmündige in
den Waisen-Stand gerathen/ oder dahero etwas auf dieselbe verledigt werden
möchte/ sie davon schleunige Nachricht erlangen/ und darauf alsobald durch
Anordnung einer Versiegelung/ (wo solche auf den Dörffern/ in welchen
keine Ampts=oder Gerichts=Stellen seynd/ zu vorher nicht durch die
Schultheisen geschehen) oder auf andere Weise/ nothdürfftige Verfügung thun/
daß unter
wärendem Trauer=Monat/ und biß zu erfolgender Verordnung und Bestetigung der
Vormünder/ oder
völliger der Erbschafften Antret=und Inventirung/ den Mündlingen zu Schaden
und Nachtheil/ nichts daraus veruntreuet/ entwendet/ noch auch darbey
verwahrloset und verabsäumet werde.
2. Ferner sol/ wenn ein absterbender Vater unmündige Kinder verlässet/ ob
solcher etwan durch ein Testament/ oder andere zu Recht beständige
Verordnung/
Vormünder für dieselbe ernennet hätte/ erkundigt werden. Denn dergestalt
ernennte Personen/ dafern an ihnen keine sonderbahre Unfähigkeit erscheint/
noch sie
wider dergleichen Übertragung gnugsam gegründete Entschuldigungen einwenden/
zu der Vormundschaffts=Verwaltung für allen anderen zu gebrauchen seynd:
Hingegen soll künfftig nicht/ wie etlicher Orten mit Unbedacht bißweilen
geschehen/
wenn ein Vater nach Absterben der Mutter zur andern Ehe schreitet/ den
Kindern/ dero mütterlichen Anfalls halber/ ein oder der andere Vormund
gesetzt werden:
es were denn/ daß die Mutter dißfals selbst durch letzten Willen Verordnung
gemacht hätte.
Jedoch sol ein Vater bald nach Absterben der Mutter/ welche mit etwas/
würcklich dero Kinder befället/ über solchem Anfall eine richtige
Designation,
Beyseyns in den Städten einer hierzu gegebenen Raths-Person/ und des
Stadtschreibers: auf den Dörfern aber........."

Etwas schwierig vom sprachlichen Ausdruck her, aber vielleicht doch nützlich
für das bessere Verstehen früherer Vormundschaftsverfahren in den Familien.

Viele Grüße, Erhardt-M. Spalteholz

[Die Teile dieser Nachricht, die nicht aus Text bestanden, wurden entfernt]