Re: Spalding, was ist eine Metzenfreiheit?

Hallo Volker,

noch einmal zur Metzenfreiheit, die eine Befreiung von der Mahlgeb�hr an den
jeweiligen Bannm�lller bezeichnet.

Vgl. dazu den folgenden Artikel von S. Spantig in der SVZ:

Streit um Metzen-Freyheit - Aus den Akten des Domanialamtes: M�ller kontra
Pastor
Hagenow Es ist schon eine Weile her, da schn�ffelte ich in den Akten des
alten Domanialamtes Boizenburg. Dabei bekam ich unter anderem ein St�ck aus
dem Jahre 1742 in die Hand, in dem sich die Witwe des K�sters Kaller wegen
Beeintr�chtigung der Metzen Freyheit beschwerte. Sie bitte das Amt um
Manutenenz, um besch�tzende Handhabung. Das Amt konnte nicht entscheiden, da
die M�hle dem Landesherrn geh�rte. Der lie� am 17. Dezember 1742 mitteilen,
gem�� F�rstlicher Verordnung von 1680 sei den Boizenburger Predigern,
Schul-Bediensteten, Organisten und K�stern "Matten frey zu mahlen". Ob diese
Freiheit auch f�r die Witwe des K�sters gilt, das wurde nicht geschrieben.
Also blieb diese Frage f�r mich offen, wieder der Begriff Matten- oder
Metzen-Freiheit. Da war also vorl�ufig weiter nichts zu tun, als die Sache
im Merkegut-Hinterst�bchen zu bewahren.
Gl�cklicherweise musste sie dort nur ein kleines Viertelj�hrchen trocken
Brot essen, denn alsbald fand ich �hnliche Geschichten in den Akten des
alten Domanial-Amtes Hagenow. Und da wurde es Zeit, dieser Freiheit auf die
Spur zu kommen.
Seine Vorfahren hatten Recht "ruhig genossen"
Am 14. November 1763 beklagte sich der hiesige Geistliche Christian
Friedrich Hast, "in puncto der Metzen Freiheit" sei ihm vom hiesigen M�ller
ein Prozess aufgeb�rdet worden. Das sei ihm unverst�ndlich, denn
Visitations-Protokolle allein k�nnen "sattsam" beweisen, dass alle seine
Vorfahren solches Recht "ruhig genossen" h�tten. �ber den Ausgang des
Verfahrens steht nichts in der Akte. Als sein Nachfolger, der auch Hast
hie�, gestorben war, erging es dessen Witwe wieder so. Am 30. Oktober 1816
unterschrieb der Landesherr einen Brief, in dem klargestellt wurde, dass der
Paragraph 212 des Mecklenburgischen Pastoralrechts sage, die Metzen- und
M�hlenzwangsfreiheit stehe nicht nur den Pastoren, sondern auch deren Witwen
zu. Da war der M�ller belehrt.
Aber nach ihm kam freilich wieder ein anderer, der die Hagenower M�hlen
(eine Wind- und eine Wasserm�hle) vom Gro�herzog pachtete. Und der machte
dem n�chsten Pastor, der �brigens auch wieder Hast hie�, abermals mit seinem
Metzen-Begehren �rger. Dieser st�tzte seine Weigerung auf Paragraph 177 des
Mecklenburgischen Kirchen- und Pastoralrechts.
Nun war endlich herauszufinden, worum es eigentlich ging, was er mit der
Metzen-Freiheit auf sich hatte. Dabei half der "Alte Heess", die
Standard-Bibliographie alten Schrifttums unseres Landes. In der "Revue der
Landwirtschaft" von 1860 fand sich ein Aufsatz, der sich mit dem ehemaligen
M�hlenrecht befasste. Wir werden wie folgt unterrichtet:
Sechzehnte Teil zum Erhalt des M�hlenwerkes
"Unter 10. M�rz 1781 rescribirte die Landesregierung an Magistrat und
B�rgerschaft zu Boizenburg, dass nach einem unbezweifelten unvordenklichem
Herkommen in Mecklenburg der Landesherrn von dem auf seine M�hle gebrachten
abzumahlenden Korn der zw�lfte Teil, von dem Malz - dieses wir bekanntlich
geschroten - der sechzehnte Teil als Beitrag zur Erhaltung des M�hlenwerkes
geh�re. Diese Abgabe werde durch das Metzennehmen erhoben und solche
Metzenabgabe sei dem M�ller gew�hnlich verpachtet."
Diese Naturalabgabe kam in die sogenannte Mattkiste, welche unter
herrschaftlichem Verschluss zu stehen pflegte. Der M�hlenschreiber des Amtes
kam an jedem Wochenende, schloss die Mattkiste auf und verglich die Zahl der
vorgefundenen Metzen mit der der Mahlg�ste, auch wohl mit deren und des
M�llers Kerbst�cken.
Soweit, so gut. Was aber dann, wenn - wie zeitweilig in Hagenow - die
Mattkiste ohne Schloss oder das Ma�, die Metze, zu gro� war? Das ist
freilich eine andere Geschichte, auch f�r uns, denn wir k�nnen darauf heute
nicht eingehen.
Aber die Frage m�ssen wir noch beantworten, wieviel denn eine Metze auf die
Waage gebracht hat. Die Metze war der zw�lfte Teil eines Rostocker
Scheffels, der 38,489 Liter beinhaltete. Eine Metze sind also 3,207 Liter.
Davon konnten die K�sterwitwe, die Pastorenfrauen ihren Kindern allerhand
Suppe kochen, auch eingedenk der Tatsache, dass in ihren Haushalten die
Naturalwirtschaft dominierte.
Siegfried Spantig SVZ 7.4.2003

Du kannst auch im Internet im Rechtsgeschichtsw�rterbuch unter dem Stichwort
Mahlzwang nachschauen:
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/u/M08.htm

MfG

J�rgen Seemann